Hallo,
ich stelle die Frage mal hier, obwohl die Situation auch in anderen Rechtsgebieten auftreten kann.
Mal angenommen es hat ein Zeuge in einem Zivilprozess uneidlich falsch ausgesagt. Nach § 153 StGB ist sowas im nicht unerheblichem Maße strafbar. Das Gericht hat in einer Sitzung erkannt, dass der Zeuge uneidlich falsch aussagt. Da gibt es nun den § 183 GVG: "Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Tatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitzuteilen."
Ist das eine KANN oder eine MUSS-Bestimmung?
Ich interpretiere "so hat das Gericht" derart, dass das Gericht die Pflicht hat, zuständige Behörden zu informieren. Oder täusche ich mich?
Falschaussage - Anzeige durch Gericht?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Korrekt.ZitatIch interpretiere "so hat das Gericht" derart, dass das Gericht die Pflicht hat, zuständige Behörden zu informieren. :
Das Problem in Zivilverfahren ist doch, dass die Gerichte häufig gar nicht wissen, ob, und wenn ja, wer falsch ausgesagt hat. Die Beweislastregeln sind ja da eindeutig. Das Zivilgericht wird nach einem bestimmten Punkt aufhören zu prüfen. Ob da wer falsch ausgesagt hat, und zwar strafrechtlich relevant, weiß es einfach nicht. Und zu einer Erkenntnis muss es im Zivilverfahren gar nicht kommen, das ist die Regel. Deshalb werden auch so wenige Zivilakten an die Staatsanwaltschaft weiter geleitet.
wirdwerden
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@vacantum
Und was ist, wenn das Gericht das nicht macht?
BTW, welche Merkmale müssen für eine falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB erfüllt sein? Soweit ich informiert bin, alle diese Punkte:
1. objektiv unwahre Aussage
2. vor Gericht
3. von Zeuge oder Sachverständigen begangen
4. mündlich
Oder gibt es noch mehr Merkmale, welche erfüllt sein müssen?
Ob eine Aussage objektiv unwahr ist, das wird doch im Zivilverfahren gar nicht überprüft. In 9 von 10 Fällen kommt man doch gar nicht so weit, weil wir vorher schon Beweislastregeln haben, die greifen. Und auch eine objektiv unwahre Behauptung kann ja durchaus subjektiv wahr sein. Unser eigenes Gehirn spielt uns da mitunter ganz schöne Streiche.
wirdwerden
Hallo,
ein - imho das entscheidende - Merkmal hast du vergessen: Der Zeuge muss bewusst und vorsätzlich falsch ausgesagt haben.
Und das ist sehr oft nicht nachweisbar. Denn selbst wenn etwas klar unwahr ist kann sich der Zeuge trotzdem falsch erinnert haben, es bereits ursprünglich falsch wahrgenommen haben u.s.w.
Über sich widersprechende Zeugenaussagen gibt es zahlreiche Studien.
Stefan
@wirdwerden
Danke für Ihre Beiträge. Zur Zeit führt das für mich erst mal zu weit weg von meiner eigentlichen Fragestellung. Mein Vorschlag: könnten wir zu erst bitte meine Fragen auf rein juristisch theoretischer Ebene klären? Das mag alles sein, was Sie da schreiben, aber wir verzetteln uns dann m.E.n. ungemein. Wenn erst mal die grundsätzlichen Fragen besprochen sind, würde ich gern ein praxisnahes Beispiel anbringen, an dem wir die Punkte mal konkret durchgehen. Wäre das ein Weg?
ZitatDer Zeuge muss bewusst und vorsätzlich falsch ausgesagt haben. :
Und das ist sehr oft nicht nachweisbar. Denn selbst wenn etwas klar unwahr ist kann sich der Zeuge trotzdem falsch erinnert haben, es bereits ursprünglich falsch wahrgenommen haben u.s.w.
Danke, das ist ein guter Einwand.
Das ist so etwa in der Richtung wie bspw. im Verkehrsrecht, wenn ein Zeuge sagt, der schwarze BMW hat die Vorfahrt genommen und in Wirklichkeit war es ein grauer Audi?
Was ist aber in einem Fall, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger falsche Tatsachen behauptet? Bspw. Person A sei psychisch erkrankt, aber kein Arzt hat so eine Diagnose gestellt und er als Sachverständiger hat nicht selbst die med.-fachl. Qualifikation für die Diagnose? Auch wenn nicht der Sachverständige zugibt, eine Partei absichtlich schaden zu wollen, man kann doch nicht annehmen, dass er diese falsche Aussage unbewusst oder fahrlässig tätigte. Ich meine, dazu ist er ja vom Gericht beauftragt, eine bestimmte Situation genauer zu analysieren und darauf basiert in aller Regel im wesentlichen auch Gerichtsurteile.
Zur Feststellung welcher *Sachen* wurde der SV denn vom Gericht beauftragt?Zitatdass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger falsche Tatsachen behauptet? Bspw. Person A sei psychisch erkrankt, :
Durchaus denkbar ist, dass bisher noch kein Arzt/Facharzt solch eine Diagnose gestellt hat. Dafür gäbe es diverse Gründe. Oder die Formulierung des SV ist anders?
Das weiß man woher?Zitater als Sachverständiger hat nicht selbst die med.-fachl. Qualifikation für die Diagnose? :
Die vom Gericht beauftragten SV haben iaR eine Liste der *Beweisfragen*. Diese hat ein SV zu beantworten.ZitatAuch wenn nicht der Sachverständige zugibt, eine Partei absichtlich schaden zu wollen, man kann doch nicht annehmen, dass er diese falsche Aussage unbewusst oder fahrlässig tätigte. :
Es kann davon ausgegangen werden, dass das Gericht einen SV beauftragt, der qualifiziert ist.
d.h. nicht, dass dessen Aussagen *richtig* sein müssen.
ZitatZur Feststellung welcher *Sachen* wurde der SV denn vom Gericht beauftragt? :
Durchaus denkbar ist, dass bisher noch kein Arzt/Facharzt solch eine Diagnose gestellt hat. Dafür gäbe es diverse Gründe. Oder die Formulierung des SV ist anders?
Sagen wir, der SV soll ein familienpsychologisches Gutachten erstellen. Ein Facharzt hat die Diagnose nicht erstellt, weil das Kind eben keine psychosomat. Störung hat. Da denken wir uns jetzt mal keine diversen anderen Gründe noch aus, die 1x in 100 Jahren vorkommen.
Zitat:
Zitat (von papamoll): er als Sachverständiger hat nicht selbst die med.-fachl. Qualifikation für die Diagnose?
Das weiß man woher?
Da kann man doch vom SV Nachweise seiner Qualifikation verlangen oder man ruft bei der Hochschule an, wo der SV seinen Abschluß machte und fragt dort nach, zu was der Abschluss berechtigt.
Zitat:
Zitat (von papamoll): Auch wenn nicht der Sachverständige zugibt, eine Partei absichtlich schaden zu wollen, man kann doch nicht annehmen, dass er diese falsche Aussage unbewusst oder fahrlässig tätigte.
Die vom Gericht beauftragten SV haben iaR eine Liste der *Beweisfragen*. Diese hat ein SV zu beantworten.
Es kann davon ausgegangen werden, dass das Gericht einen SV beauftragt, der qualifiziert ist.
Das sehe ich auch so, dass die streitenden Parteien davon ausgehen können, dass der SV qualifiziert ist und sie nicht damit rechnen müssen, dass der SV med. Diagnosen erstellt, zu der er keine Qualifikation hat. Wie Sie selber schreiben, das Gericht beauftragt einen SV, der qualifiziert ist. Demnach kennt das Gericht die Qualifikationen des SV auch genau, nur die streitenden Parteien kennen diese nicht. Weder Gericht, noch SV teilen den Parteien von sich aus mit, welche Qualifikationen der SV genau hat. Und wenn das Gericht nun eben die Qualifikationen des SV kennt und es genau weiß, dass der SV weder ärztliches Attest als Beweis vorlegte bzw. auch selber das nicht diagnostizieren kann, was DANN, wenn das Gericht die Aussage des SV für bare Münze nimmt und damit weitere Entscheidungen trifft?
Der Sachverständige ist kein Zeuge. Also gelten diese Regeln nicht. Man schaue in 404 ZPO.
wirdwerden
Ja, das kann man tun, wenn man sich lächerlich machen will.ZitatDa kann man doch vom SV Nachweise seiner Qualifikation verlangen oder man ruft bei der Hochschule an, wo der SV seinen Abschluß machte und fragt dort nach, zu was der Abschluss berechtigt. :
Bisher lese ich nur: Person A sei psychisch erkrankt, Das ist keine med. Diagnose und das Drumherum (wie der SV dazu kommt), ist (hier) unbekannt.Zitatdass der SV med. Diagnosen erstellt, :
Müssen sie auch nicht. Hier hat das Gericht den Hut auf.Zitatnur die streitenden Parteien kennen diese nicht. :
Dann---> Bestreiten Sie doch die Qualifikation des SV.Zitatwas DANN, wenn das Gericht die Aussage des SV für bare Münze nimmt und damit weitere Entscheidungen trifft? :
Bitte hören Sie mal:
Melden Sie sich wieder, wenn es dazu Entscheidungen gibt.

ZitatDer Sachverständige ist kein Zeuge. Also gelten diese Regeln nicht. Man schaue in 404 ZPO. :
Es ging keineswegs um die Sachverständigenauswahl, sondern um eine Frage zum § 153 StGB. Und dort werden Zeugen und Sachverständige gleichgestellt. Bitte mal richtig lesen. Danke.
ZitatBitte hören Sie mal: :
Melden Sie sich wieder, wenn es dazu Entscheidungen gibt.![]()
Mit Verlaub: Haben Sie mir das vorzuschreiben?! Sie brauchen hier einfach nicht zu antworten und fertig aus.
BTW, darf ich mal raten? Sie sind pensionierter Richter?
Du hast es wohl immer noch nicht so ganz verstanden. Ein Zeuge zeugt, wie der Name schon sagt, das, was er selbst mit seinen Sinnen wahrgenommen hat: sehen, hören, schmecken, riechen, tasten. Ein Gutachter hat eine ganz andere Aufgabe. Er war nicht bei dem fraglichen Ereignis dabei, hat nichts gesehen, gerochen, geschmeckt, u.s.w. Er liefert eine (wissenschaftliche) Bewertung von etwas ab, was jemand anderes gesehen ....... hat.
Deshalb hat der Gesetzgeber da aus gutem Grund auch völlig andere Regelungen. Ich hatte darauf hingewiesen.
wirdwerden
Hallo,
Genau.Zitat:Das ist so etwa in der Richtung wie bspw. im Verkehrsrecht, wenn ein Zeuge sagt, der schwarze BMW hat die Vorfahrt genommen und in Wirklichkeit war es ein grauer Audi?
Dann ist es imho noch eine Stufe schwieriger. Denn man müsste ihm erstens nachweisen, dass sein Ergebnis überhaupt falsch ist (was bei einer Einschätzung der Psyche niemals zu 100% gelingen kann), und zweitens eben den Vorsatz.Zitat:Was ist aber in einem Fall, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger falsche Tatsachen behauptet? Bspw. Person A sei psychisch erkrankt, aber kein Arzt hat so eine Diagnose gestellt und er als Sachverständiger hat nicht selbst die med.-fachl. Qualifikation für die Diagnose?
Am Ende stellt sich wahrscheinlich nur heraus, dass der Sachverständige einen schlechten Job gemacht hat. Eine Straftat lässt sich aber ohne Geständnis* nicht nachweisen.
*damit ist nicht nur ein Geständnis vor Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht gemeint, sondern auch wenn er es durch andere Umstände zugibt (etwa im privaten Rahmen, was dann später in einem Scheideungsprozess auf den Tisch kommt z.B.)
Das wird sicher nicht per se angenommen, aber der Beschuldigte könnte sich derart einlassen. Und dann wird das Gericht entscheiden müssen, ob das eine reine Schutzbehauptung ist, oder doch etwas dran sein könnte, mitsamt 'in dubio pro reo'.Zitat:Auch wenn nicht der Sachverständige zugibt, eine Partei absichtlich schaden zu wollen, man kann doch nicht annehmen, dass er diese falsche Aussage unbewusst oder fahrlässig tätigte.
Stefan
ZitatWas ist aber in einem Fall, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger falsche Tatsachen behauptet? :
Da wäre als erstes mal der Wortlaut des vom SV formulierten relevant.
ZitatBspw. Person A sei psychisch erkrankt, aber kein Arzt hat so eine Diagnose gestellt und er als Sachverständiger hat nicht selbst die med.-fachl. Qualifikation für die Diagnose? :
Um Meinungen abzugeben braucht es erst mal gar keiner Qualifikation.
Und Meinungen sind auch keine Falschaussagen.
Zitatman kann doch nicht annehmen, dass er diese falsche Aussage unbewusst oder fahrlässig tätigte. :
Die Justiz ist sogar gesetzlich dazu verpflichtet, Stichwort "Unschuldsvermutung".
ZitatDa kann man doch vom SV Nachweise seiner Qualifikation verlangen :
Ja.
Zitatoder man ruft bei der Hochschule an, wo der SV seinen Abschluß machte und fragt dort nach, zu was der Abschluss berechtigt. :
Das ist aber eher wenig zielführend - denn im Regelfall ergibt sich die Kompetenz eines SV nicht aus dem Abschlusszeugnis, sondern aus der Berufserfahrung.
ZitatDemnach kennt das Gericht die Qualifikationen des SV auch genau, nur die streitenden Parteien kennen diese nicht. :
Dann hätten die streitenden Parteien aber nachfragen können / müssen.
ZitatWeder Gericht, noch SV teilen den Parteien von sich aus mit, welche Qualifikationen der SV genau hat. :
Richtig. Deshalb haben die Parteien ja das Recht nachzufragen und die Kompetenz des SV anzuzweifeln.
ZitatUnd wenn das Gericht nun eben die Qualifikationen des SV kennt und es genau weiß, dass der SV weder ärztliches Attest als Beweis vorlegte bzw. auch selber das nicht diagnostizieren kann, was DANN, wenn das Gericht die Aussage des SV für bare Münze nimmt und damit weitere Entscheidungen trifft? :
Dann hat sich das Gericht seine Überzeugung auf zulässige Weise korrekt gebildet.
Man muss imer bedenken: Das Beweismittel ist der SV selbst. Ein SV muss selbst keine Beweise vorlegen. Das ist wie bei einem Zeugen. Da ist die Zeugenaussage das Beweismittel, ein Zeuge muss keine Beweise für seien Aussage bringen. Und desgleichen ist die Aussage eines SV (die ja im Regelfall wie eine Zeugenaussage mündlich vorgetragen wird) ein Beweismittel, für dass der SV keine Beweise vorlegen muss.
Das Gericht muss sich am Ende des Verfahrens eine Meinung bilden. Dabei fließen die Beweismittel ein. Bei Aussagen von Zeugen und SV wird das Gericht die Glaubwürdigkeit bewerten. Die Glaubwürdigkeit eines SV ist natürlich hoch, weil er kein Motiv für eine Falschaussage hat, weil er qualifiziert ist und weil ein SV im Regelfall überzeugend erläutern kann, wie das Gutachten zustandegekommen ist. Dass das Gericht die Aussage des SV für "bare Münze" nimmt, ist also der Regelfall, wenn es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass das Gutachten fehlerhaft ist. Es wäre Aufgabe der Parteien gewesen, eine eventuelle Fehlerhaftigkeit des Gutachtens einzubringen.
ZitatDenn man müsste ihm erstens nachweisen, dass sein Ergebnis überhaupt falsch ist (was bei einer Einschätzung der Psyche niemals zu 100% gelingen kann), und zweitens eben den Vorsatz. :
Am Ende stellt sich wahrscheinlich nur heraus, dass der Sachverständige einen schlechten Job gemacht hat.
So ist es.
"Hat einen schlechten Job gemacht" ist noch keine Straftat nach §153 StGB.
Mit Verlaub. Das haben Sie nun wirklich nicht zu bestimmen.ZitatSie brauchen hier einfach nicht zu antworten und fertig aus. :
Mit Verlaub. Ihr Urteilsvermögen ist nicht nur hierbei jenseits von X und Y.ZitatBTW, darf ich mal raten? Sie sind pensionierter Richter? :

Dann sieht das Gericht es als nicht erforderlich an. Es hat schließlich diesen SV beauftragt.ZitatUnd was ist, wenn das Gericht das nicht macht? :
Und Sie meinen noch immer, es gehe um die StPO, also um ein Strafverfahren?
Ein vom Gericht beauftragter Gutachter hat ein fam-psychologisches GA erstellt. Er schreibt dort oder erklärt auf Nachfrage auch vor Gericht, dass Person A psychisch erkrankt sei. Das ist und war keine Diagnose, sondern eine Feststellung, die im GA vermutlich noch näher *erklärt* wird.
Wenn der Gutachter, der iaR aufgrund seiner Erfahrung, seiner Kompetenz, seiner Qualifikation und seiner Reputation vom Gericht beauftragt wurde, dann steht seine Aussage erstmal. Soweit, so schlecht.
Oder nicht. Hier liest es sich eher so, als gefiele einem Beteiligten oder Dritten diese 1 Aussage zu Person A nicht.ZitatAm Ende stellt sich wahrscheinlich nur heraus, dass der Sachverständige einen schlechten Job gemacht hat. :
...mehr is nich...
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