GutenAbend.. ich hätte da eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
Vier Personen (A,B,C und D) sind auf dem Rückweg mit der Regionalbahn. Person A wurde das zweite mal vom Kontrolleur verwarnt, weil dieser während der Fahrt Alkohol konsumierte und die Maske nicht trug. Er bekam ein Angebot: Er verlässt die Bahn beim nächsten Halt oder es wird die Polizei verständigt. Person A versucht sich auf der Toilette zu verstecken. Beim Halt rennt flüchtet dieser aus dem Zug und verpasst dem Kontrolleur dabei einen mit dem Ellbogen. Die Personen B,C und D haben diese Gewalttat nicht direkt mitbekommen. Nur das Person A draußen weggerannt ist. Sie wurden erst danach vom Kontrolleur aufgeklärt.
Die Polizei wurde verständigt und zum nächsten Bahnhof gerufen. Die Drei Personen und der Kontrolleur wurden von den Beamten zum Sachverhalt befragt. Da von der Kamera aufgezeichnet wurde und der Kontrolleur bezeugen konnte das Personen B,C, und D mit Person A zusammen unterwegs waren sollten sie die Identität bzw. den Namen und die Adresse von A preisgeben. Nach kurzem Zögern nannte Person D jedoch einen falschen Namen und Adresse.
Inwiefern wird es für Personen B und C Konsequenzen haben, da sie sich zum Namen von A nicht geäußert haben und D eine Falschaussage machte.
-- Editiert von Kringel_Manfred am 14.05.2021 22:11
Falschaussage als Zeuge - Enthaltung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatInwiefern wird es für Personen B und C Konsequenzen haben, da sie sich zum Namen von A nicht geäußert haben und D eine Falschaussage machte. :
Das könnte für alle 3 Personen ein Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung (§ 258 StGB) nach sich ziehen.
Strafandrohung ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (was der Strafandrohung für Körperverletzung entspricht).
Unabhängig von dem, was der lügende Zeuge angegeben hat, könnten die beiden schweigenden Zeugen mit dem Verfahren wegen Strafvereitelung durch Unterlassen zu rechnen haben. Da gab es vor einiger Zeit mal ein Urteil, das mit der "besonderen Stellung des Zeugen im Strafverfahren" dessen Garantenpflicht für die Ermittlung des Täters annahm. Der Zeuge muss demnach also bei der Ergreifung des Täters helfen. Sein Unterlassen wäre strafbar.
Ob das auch schon für das Ermittlungsverfahren gilt, ob das auch auf diesen Fall hier übertragbar ist und ob das so überhaupt richtig ist, sollten die beiden im schweigenden Zeugen im Falle der Anklageerhebung gegen Sie das einen Strafverteidiger prüfen lassen.
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