Angenommen, es kommt zu einer Körperverletzung bei einer Party, bei der ca. 50 Personen anwesend sind. Person A wird einige Zeit später von der Polizei vorgeladen um als Zeuge dazu auszusagen. Bei der Befragung gibt Person A wahrheitsgemäß an, er habe von der Strafttat erst im Nachhinein erfahren und habe auch nichts beobachtet. Daraufhin wird er von der Polizei nach Person B gefragt und ob er diese kennt. Person B war ebenfalls bei dieser Veranstalung anwesend und ist ein Bekannter von Person A. Trotzdem verneint Person A die Frage nach dem Bekannten. Person B ist NICHT an der Körperverletzung beteiligt. Außerdem soll Person A Personen auf Fotos identifizieren. Person A erkennt auch einige weitere Bekannte von sich, gibt aber an niemanden zu kennen. Unter den Partygästen sind auch mehrere ihm unbekannte Personen. Die Bekannten von Person A haben allerdings nichts mit der Körperverletzung zu tun.
Stellt die Aussage von Person A unter diesen Gegebenheiten eine Falschaussage dar? Er/Sie hat niemanden zu unrecht verdächtigt, noch den Täter gedeckt.
Falschaussage bei der Polizei?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
quote:
Person A erkennt auch einige weitere Bekannte von sich, gibt aber an niemanden zu kennen
quote:
Stellt die Aussage von Person A unter diesen Gegebenheiten eine Falschaussage dar? Er/Sie hat niemanden zu unrecht verdächtigt, noch den Täter gedeckt.
Ja, war seine Aussage, wonach er niemanden erkannt habe, denn richtig? Und wenn seine Aussage nicht richtig war, was war sie dann?
Eben.
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Schön und gut, dennoch ist es keine Falschaussage im Sinne des Gesetzes, weil diese nicht bei der Polizei verwirklicht werden kann.
Auch eine (auf den ersten Blick in Frage kommende vers. Strafvereitelung) liegt nicht vor [vgl. Schlegel in Eisenbeis Rechtsanwaltsges. LP StR. 29., 618, aa, 3]
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Also hat sich die Sache für Person A wahrscheinlich erledigt und er/sie wird nichtmehr vorgeladen/angehört?
Das ist nicht unbedingt gesagt. Wenn die weiteren Ermittlungen irgendwie ergeben, dass A -evtl. doch- was zur Aufklärung der Tat beitragen kann, kann er auch zur Verhandlung des Angeklagten (wenn denn irgendwer angeklagt wird) geladen werden. Dort ist er dann grds. der Wahrheit verpflichtet. Ein Aussageverhalten wie bei der Polizei wäre vor Gericht eine "uneidliche Falschaussage" nach § 153 StGB
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