Falschaussage im OWI-Verfahren

6. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
Hpinter
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Frischling
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Falschaussage im OWI-Verfahren

Hallo,

angenommen, Person A wird als Betroffener im OWI-Verfahren angehört zu einer Verkehrs-OWI (Geschwindigkeitsverstoß). Person A ist um die 70.
Nun bekommt er Post von der Zentralen Bußgeldstelle. Auf dem Foto ist ein junger Mann um die 20 zu sehen. Person A hat 2 Enkelkinder um die 20 und leiht das Auto auch gelegentlich diesen.

A gibt an nicht gefahren zu sein und dass er seinen Enkelkindern öfter das Auto leiht aber nach 8 wochen nicht mehr weiß, wen er es zum Zeitpunkt geliehen hast. Kann er das sagen, obwohl ein Foto dabei ist, oder könnte A dann Ärger bekommen, weil er anhand des Fotos ja seine Enkelkinder erkennen könnte.

Wäre das eine Falschaussage?



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13 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Warum will er denn zu dem Foto überhaupt was sagen, derzeit?

Er wird als Betroffener angehört. Darauf hin kann er sagen, dass er nicht der Fahrer ist (offensichtlich). Nicht mehr, nicht weniger.

Sollte dann ein Anhörungsbogen als Zeuge kommen, verweigert er das Zeugnis nach § 52 StPO . Ende.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
Hpinter
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 12x hilfreich)

Klar. Fakt ist, A hat etwas schnell gehandelt und hat geschrieben dass er nicht mehr weiß wer gefahren ist. Klingt blöd wenn ein FOto dabei ist.

Deswegen die Frage, ob A Ärger bekommen kann???

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Nein, versuchte Strafverteilung zu Gunsten von nahen Angehörigen (mehr ist es derzeit keinesfalls) ist straffrei. § 258, Abs. 6 StGB .

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#4
 Von 
Hpinter
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 12x hilfreich)

Und wie wäre es hinsichtlich einer Falschaussage als Betroffner?

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Eine "Falschaussage" [§ 153 StGB ] kann man als Beschuldigter/Betroffener schon vom Gesetzeswortlaut her nicht machen.

quote:<hr size=1 noshade>§ 153
Falsche uneidliche Aussage

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt , wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. <hr size=1 noshade>


Das Aussagedelikt, das hier ggf. begangen wird/wurde, ist wie gesagt "versuchte Strafverteitelung". Und die ist, wie auch schon gesagt, nicht strafbar, wenn der Begünstigte ein naher Angehöriger ist.

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#6
 Von 
Hpinter
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 12x hilfreich)

Mal was anderes zu diesem Thema wird eigentlich immer der Halter zunächst als Betroffener vernommen?

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Vom Gesetz her nicht, aber das es oft automatisierte Vorgänge sind ("der Halter bekommt die Post"), ist es in der Praxis oft so. Dort wo wo die Anhörungsbogen noch per Hand verschickt werden und dem Sachbearbeiter auffällt , dass der Halter (z.B. Mann) nicht der Fahrer (z.B Frau) gewesen sein kann, wird er u.U. auch direkt als Zeuge vernommen.

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#8
 Von 
Hpinter
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 12x hilfreich)

Kann man eingentlich einen Anhörungsbogen so gestalten dass es zeitgleich eine Zeugenvernehmung ist?

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Nein, entweder wird man Beschuldigter/Betroffener vernommen oder als Zeuge. Eins geht nur (gleichzeitig)

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#10
 Von 
Hpinter
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 12x hilfreich)

Aber selbst, wenn man als Zeuge von der Zentralen Bußgeldstelle oder von der Verwaltungsbehörde als Zeuge vernommen wird, wäre es doch meines Erachtens nach auch keine Falschaussage, da es sich wohl um keine in der in § 153 StGB genannten Stellen handelt oder?

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Nein, ist es nicht. Es ist und bleibt -rein vom Tatbestand her- versuchte Strafvereitelung.

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#12
 Von 
Hpinter
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 12x hilfreich)

So und das Nächste, es heißt ja im § 258 Abs. 3 StGB :

"Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe."

Wie ist es dann bei einer Ordunungswidrigkeit, die mit 80€ Geldbuße belegt ist?



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#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Hups, da fällt mir grad siedendheiss auf (und ein), dass Strafvereitelung gar nicht zutreffen kann, bei Ordnungwidrigkeiten. Ich war irgendwie die ganze Zeit bei der "falschen Verdächtigung" (von den Voraussetzungen her) als Aussagedelikt bei der Polizei/Verwaltungsbehörde. Die ist auch in Bezug auf eine OWI möglich. Bei der Strafvereitelung ist das nicht der Fall.

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