Falschaussage vor 4 Jahren

13. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
Fingel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Falschaussage vor 4 Jahren

Vor 4 jahren hab ich als unvereidigter Zeuge vor Gericht eine Falschaussage gemacht um mich und den angeklagten zu schützen.
Leider wurde der angeklagte verurteilt und will jetzt nachdem er seine Strafe abgesessen hat alle die vor Gericht falsch ausgesagt haben wegen falschaussage anzeigen.
Frage: Gehtz das überhaupt und welche Strafe kann mich erwarten

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

"Frage: Gehtz das überhaupt und welche Strafe kann mich erwarten"

Ja, natürlich geht das. Die Verfolgung dieser Tat wäre auch noch nicht verjährt, da die Verfolgungsverjährung bei einer falschen uneidlichen Aussage nach §§ 78 I, III Nr. 4, 153 I StGB fünf Jahre beträgt.

Zum konkreten Strafmaß für den Fall einer Verurteilung kann man hier nichts sagen - der abstrakte Strafrahmen beträgt bei § 153 StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

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#2
 Von 
Fingel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden?

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#3
 Von 
Seekorn
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 1x hilfreich)

Alles unter 2 Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wobei der Täter hier ja wohl durch die Falschaussage real -zu Unrecht- eine Freiheitsstrafe verbüßen mußte?! Das finden Richter regelmäßig nicht so toll... Deswegen gilt die Antwort von "Seekorn" auch umgekehrt:"Nicht alles unter 2 Jahre muß zur Bew. ausgesetzt werden.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#5
 Von 
blasewitz
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 3x hilfreich)

Hi,

es fragt sich doch aber, warum da jemand erst seine Strafe verbuesst und dann Anzeige wg. Falschaussage erstattet. Das haette er auch in der Haft und schon direkt nach dem Urteil tun koennen. Komisch...

Gruss vom blasewitz

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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Außerdem läge auch eine versuchte Strafvereitelung vor.
Mit den Anzeigen sollte er es sich auch gut überlegen. Bezichtigt man nämlich Leute der Falschaussage wird logischerweise ein Verfahren eingeleitet. Da derjenige verurteilt wurde spricht einiges dafür, dass seine Anzeige als "Nachtreten" gewertet wird und zu nichts führt. Außer zu einem weiteren Verfahren gegen ihn selbst wegen falscher Verdächtigung.

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#7
 Von 
Fingel
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnellen und ausfürlichen Antworten

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#8
 Von 
Frosch941
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 56x hilfreich)

Ja komisch ist das schon wieso ihm das jetzt einfällt Strafanzeige wegen Falschaussage zu stellen.
Man kann doch Urteile direkt nach der Verkündung anfechten, zumal wenn es um Freiheitsentzug geht.
Eigenartig.
Wenn das Urteil auf einer Falschaussage basiert, kann es ja theoretisch sein das auch der Eingessene noch mal sitzen muss, da vielleicht auf Grundllage der Falschaussage das Strafmass zu niedrig war.

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