Falsche Verdächtigung - §164

18. April 2004 Thema abonnieren
 Von 
Paul_SB
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Falsche Verdächtigung - §164

Nach einer Körperlichen Auseinandersetzung, einer Anzeige meinerseits (Körperverletzung) und dem darauffolgendem Rückzug der Anzeige, bekam ich kürzlich eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung.

1. Könnte der Anzeigensteller diese Anzeige noch zurückziehen (die Polizei hat die Ermittlungen gerade aufgenommen - es werden Zeugen befragt)?

2. Wie ist das zu erwartende Strafmass (im Gesetz heisst es "bis 5 Jahre" - ich meine aber konkret diesen Fall), wobei man bedenken muss, dass der grossteil der Zeugen für den Kläger/gegen mich sind?

Danke im voraus...

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

1. Nein, § 164 StGB ist ein "absolutes Offizialdelikt", bei dem der Anzeigenerstatter keinen Einfluß mehr hat. (Körperverl. z.B. ist ein "bedingtes Antragsdelikt", wo der Strafantrag zurückgenommen werden kann)

2. Kann man von hier aus nicht beurteilen, wenn Sie noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, wird es wohl bei einer Geldstrafe bleiben. (Höhe nicht seriös vorhersagbar)

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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