Falsche Verdächtigung oder Verleumdung?

22. August 2015 Thema abonnieren
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LogoPogo
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Falsche Verdächtigung oder Verleumdung?

Vor ca. 2,5 Jahren sind
eine unbestimmte Anzahl an Personen (Hier PersonenYX) zum Schulleiter und erzählten dass PersonA mit einem Messer in die Schule gekommen und Sie bedroht haben soll. Als der Schulleiter dies PersonA mitteilte (ohne zu sagen wann, wie, wo genau etc. alles passiert sein soll) und PersonA dies leugnete wurde PersonA 2 Wochen suspendiert von der Schule, weil ihm nicht geglaubt wurde.

Nun die Frage, könnte PersonA eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung aufgeben? Weil PersonenYX sehr wahrscheinlich vor der Polizei die Wahrheit sagen werden (also dass Sie gelogen haben) ist die Erfolgswahrscheinlichkeit unwichtig, nur dass diese eine Vorladung kriegen.
Wenn Ja, wie soll Person A an die Namen kommen die dies behauptet haben beim Schulleiter? Soll er anrufen und den Schulleiter fragen ?(Person A hat die Schule bereits gewechselt) und ist der Schulleiter dann verpflichtet die Namen preiszugeben?

mfg



-- Editier von LogoPogo am 22.08.2015 21:20

-- Editiert von Moderator am 23.08.2015 01:14

-- Thema wurde verschoben am 23.08.2015 01:14




17 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
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Zitat:
Nun die Frage, könnte PersonA eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung aufgeben?


Nein, weil die Schule grds. keine "Behörde" iSd. § 164 StGB ist.

Zitat:
Weil PersonenYX sehr wahrscheinlich vor der Polizei die Wahrheit sagen werden (also dass Sie gelogen haben)


Warum sollten die so dämlich sein? Als Beschuldigte können sie auch einfach schweigen, oder auch straflos die Tat abstreiten. Eine Vorladung wegen § 164 StGB werden sie ohnehin nicht bekommen, da der Tatbestand nicht erfüllt ist.

Zitat:
Wenn Ja, wie soll Person A an die Namen kommen die dies behauptet haben beim Schulleiter? Soll er anrufen und den Schulleiter fragen ?(Person A hat die Schule bereits gewechselt) und ist der Schulleiter dann verpflichtet die Namen preiszugeben?


Wenn es eine verfolgbare Straftat gäbe, würde die Polizei die Namen ermitteln.



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#2
 Von 
LogoPogo
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Ämh was sollen Sie abstreiten? Dass sie mir das vorgeworfen haben? Der Schulleiter wird aber was anderes bezeugen..
Es wird wahrscheinlich extrem verdächtig kommen, wenn diese Personen sich beschwert haben dass Person A Sie bedroht habe aber dann keine Angaben zum Tathergang etc. machen. Spätestens wenn das nicht fallengelassen wird, müssen Angaben wie Wo? Wann? Wie? etc. gemacht werden und dementsprechend werden unschlüssigkeiten auftauchen (z.B. Person A hat Alibi für Zeitpunkt) weil PersonenYX alles erfunden haben.

Ich denke dass Sie, da sie ja wissen dass Sie gelogen haben, aus Angst die Wahrheit sagen werden (zumindest einer).


Welcher Tatbestand wäre das dann?
Verleumnung?

-- Editiert von LogoPogo am 22.08.2015 22:44

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#3
 Von 
muemmel
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Verleumnung? Ja.
ist der Schulleiter dann verpflichtet die Namen preiszugeben? Nö. Es steht Person A ja frei, Anzeige gegen unbekannt zu machen.
Person A hat Alibi für Zeitpunkt Nach 2,5 Jahren? Wissen Sie was: Angesichts des banalen Tatvorwurfs und der Länge der verstrichenen Zeit wird vermutlich gar nichts passieren. Solche Verfahren werden ohnehin meist eingestellt, auch wenn sie "frisch" und die Täter bekannt sind - da wird das hier erst recht passieren.

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#4
 Von 
LogoPogo
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Beginner
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Person A weiß nichts über die Details (Wann, Wie, Wo) es passiert sein soll, also kann es sein dass er für den Zeitpunkt ein Alibi hat (jetzt und auch vor 2.5 Jahren).

Banal? Jemandem vorzuwerfen er habe mehreren Menschen Morddrohungen mit einer Waffe ausgesprochen ist banal? Dann wäre so ziemlich jede Verleumdnungsklage banal.
Was muss man den über jemanden sagen damit sich eine Verleumdungsanzeige lohnt?
Dazu kommt das PersonA ein psychologisches Gutachten erbringen dass er einen psychischen Schaden aufgrund des Vorfalls erlitten hat.

Es geht auch größtenteils nur darum dass PersonenYX eine Vorladung kriegen, weil das noch Jugendliche sind und dann sehr wahrscheinlich Angst bekommen und mit ihren Lügen aufhören


-- Editiert von LogoPogo am 23.08.2015 09:29

-- Editiert von LogoPogo am 23.08.2015 09:31

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

Ämh was sollen Sie abstreiten?

Ämh... Das was ich schrieb. Die Tat. Den Vorwurf dass die Verdächtigung falsch war.

Bei Verleumdung handelt es sich übrigens um ein absolutes Antragsdelikt.

Ist A auch noch Jugendlicher? In dem Fall könnte er den notwendigen Strafantrag gar nicht wirksam stellen.

Außerdem dürfte die Strafantragsfrist de jure abgelaufen sein, da von Anfang an Kenntnis von Tat und Täter bestand, zumindest offenbar in der Form, dass die Beteiligten über den Schulleiter individualisierbar und identifizierbar waren. Und mehr verlangt die Rechtsprechung zu diesem Punkt nicht. Namentlich müssen die Täter dem Antragsteller nicht zwingend bekannt sein.

Insofern bestünde ohnehin ein Verfahrenshindernis

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#6
 Von 
LogoPogo
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 4x hilfreich)

Person A ist volljährig.

Wenn die Personen dies abstreiten, dann müssten Sie den Tathergang nacherzählen und da wird wie oben schon gesagt zwangsmäßig auffliegen selbst wenn sie sich vorher absprechen weil Person A ein Alibi o.ä. haben könnte.

Der Schulleiter hatte Kentniss über die Täter, Person A hatte keine Kentniss darüber

-- Editiert von LogoPogo am 23.08.2015 10:26

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#7
 Von 
Harry van Sell
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Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41103x hilfreich)

Zitat:
Wenn die Personen dies abstreiten, dann müssten Sie den Tathergang nacherzählen

Was für ein Unsinn.
Wenn man was abstreitet KANN man denknotwendigerweisen den Tathergang gar nicht nacherzählen ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34317 Beiträge, 17762x hilfreich)

Der Schulleiter hatte Kentniss über die Täter, Person A hatte keine Kentniss darüber Offebar haben Sie den Kollegen Streetworker nicht richtig verstanden - es genügt völlig, daß dem Schulleiter die Täter bekannt waren. Damit hat die Antragsfrist begonnen, die 3 Monate beträgt und folglich x-fach abgelaufen ist.
Banal? Jemandem vorzuwerfen er habe mehreren Menschen Morddrohungen mit einer Waffe ausgesprochen ist banal? Dann wäre so ziemlich jede Verleumdnungsklage banal. Aber so schlimm, daß Sie es gleich zur Anzeige gebracht hätten, war es dann auch wieder nicht?
weil das noch Jugendliche sind und dann sehr wahrscheinlich Angst bekommen und mit ihren Lügen aufhören Die Täter, deren Identität Sie angeblich nicht kennen, sind noch Jugendliche. Interessant, was Sie so alles wissen...

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#9
 Von 
LogoPogo
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 4x hilfreich)

Person A war zu dem Zeitpunkt nicht 18 und konnte daher ohne Erziehungsberechtigten keine Anzeige stellen, daher hat er gewartet bis er 18 wird.

Die Täter müssen Jugendliche (bzw. Junge Erwachsene) sein weil Sie von Person A's Schule waren.

@Harry van Sell

Lies dir bitte alles durch, damit du deine Aussage mal überdenkst..
Wenn PersonenYX verleugnen, dass die von Person A begangene Bedrohung an PersonenYX NICHT begangen worden sind, ist im Umkehrschluss laut PersonenYX die Bedrohung vollzogen worden und damit der Tathergang für PersonenYX bekannt.

-- Editiert von LogoPogo am 23.08.2015 15:25

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34317 Beiträge, 17762x hilfreich)

Person A war zu dem Zeitpunkt nicht 18 und konnte daher ohne Erziehungsberechtigten keine Anzeige stellen, daher hat er gewartet bis er 18 wird. Eine Anzeige schon, aber keinen Strafantrag. Trotzdem hat die Antragsfrist zu laufen begonnen und ist, wie erwähnt, lange um.

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#11
 Von 
LogoPogo
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 4x hilfreich)

Wo steht den dass es reicht dass der Schulleiter Kentniss darüber hatte? Im Gesetzesauszug heisst es : "Sobald der Berechtigte Kentniss von Tat und Täter hat"
Und der Berechtigte ist hier wohl Person A und nicht der Schulleiter

-- Editiert von LogoPogo am 23.08.2015 15:31

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#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34317 Beiträge, 17762x hilfreich)

Im Kommentar zum § 77b, den Sie im Web nicht finden werden, weil er nur in den (ziemlich teuren) kommentierten Ausgaben des StGB steht. Aber ich finde das hier langsam recht ermüdend: Bitte sehr, gehen Sie zur Polizei und erstatten Sie Anzeige. Es wird halt nichts dabei herauskommen, aber offenbar verstehen Sie es nur durch learning by doing - dann machen Sie das halt.

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#13
 Von 
LogoPogo
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 4x hilfreich)

Niemand zwingt Sie zu antworten, wenn Sie das ermüdend finden.
Ich möchte nur sicher gehen dass Ich auch wirklich kompetente Antworten kriege und nicht irgendwelche Vermutungen, die jemand mal aufgeschnappt hat.

Randnummer 10 § 77b

"Der Antragsberechtigte muss von der Tat und dem Täter so zuverlässige Kenntnis haben, dass er in der Lage ist, vom Standpunkt eines besonnenen Menschen aus zu beurteilen, ob er Strafantrag stellen soll"

Das ist hier nicht der Fall. Person A hatte gar keine Kentniss über PersonenYX, ausser dass diese in die selbe Schule gehen.

Dazu noch

Randnummer 7 § 77b
"Der Antragsberechtigte muß um die erforderlichen Tatsachen ferner wirklich wissen (Lackner Rdn.4). Es genügt nicht, daß er sich die notwendige Kenntnis verschaffen könnte"

Reicht also nicht dass Person A beim Schulleiter die Personen hätte erfragen können.

Können Sie dann mal zitieren auf welchem Kommentar das beruht, dass es ausreicht wenn der Schulleiter Kentniss darüber hatte und nicht der Antragsberechtigte?



-- Editiert von LogoPogo am 23.08.2015 16:39

-- Editiert von LogoPogo am 23.08.2015 16:44

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41103x hilfreich)

Zitat:
Ich möchte nur sicher gehen dass Ich auch wirklich kompetente Antworten kriege

Dann ist ein Meinugsforum voller juristischer Laien eher weniger geeignet sondern eher http://frag-einen-anwalt.de/.



Zitat:
"Der Antragsberechtigte muss von der Tat und dem Täter so zuverlässige Kenntnis haben, dass er in der Lage ist, vom Standpunkt eines besonnenen Menschen aus zu beurteilen, ob er Strafantrag stellen soll"

Trifft doch zu.
Kenntnis von der Tat war ja unbestreitbar. Und Kenntnis von den Tätern war ja auch gegeben, denn es gab einen Zeugen der die Täter hätte zuverlässig identifizieren können.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
LogoPogo
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 4x hilfreich)

"Der Antragsberechtigte"

da steht nichts von Zeugen, sondern nur von "der Antragsberechtigte" und das ist Person A.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

Zitat:
v.Heintschel-Heinegg u.a.in Münchener Kommentar, Rn. 12 zu 77b StGB

Die Tatsachenkenntnis muss so verdichtet sein, dass sie einen Anfangsverdacht trägt, der die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens "gegen Unbekannt" oder gegen eine bestimmte Person rechtfertigt


Zitat:
Lackner/Kühl, 26. Auflage, Rn. 4 zu § 77b

Kenntnis ist nicht bloß Vermutung (RGSt 75, 298) oder Verdacht, sondern Wissen von Tatsachen, die auf die wesentlichen Tatumstände und den Täter, der zwar nicht dem Namen nach bekannt, aber individualisierbar sein muss (Bay NStZ 94, 86 ),


Zitat:
Jähnke/Laufhütte/Odersky in Leipziger Kommentar, 11.Auflage

Aber das Ausmaß der erforderlichen Tatsachenkenntnis bestimmt sich danach, ob dem Berechtigten vom Standpunkt eines besonnenen Menschen aus der Entschluß zugemutet werden kann, gegen den anderen mit dem Vorwurf einer strafbaren Handlung hervorzutreten und die Strafverfolgung herbeizuführen (BGH bei Pfeiffer/Maul/Schulte § 61, Anm.16; BGH, Beschl.v.16.8.1984 - 1 StR 406/84 ).


Zitat:
RA M. Beyer bei FEA

Aufgrund der verschiedenen Meinungen in den Kommentaren kann man ersehen, dass es keine "absolute Wahrheit" hinsichtlich des Begriffs der Kenntnis i.S.v. § 77b StGB gibt. Demzufolge muss ... damit rechnen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht bei der Überprüfung der Strafantragsfrist eventuell von der für Sie ungünstigsten Variante ausgeht.



Über die "Kenntnis der Tat" muß man hier nicht diskutieren, die lag in ausreichendem Maße vor. Über "Kenntnis vom Täter" kann man diskutieren, wobei -wie oben zitiert- zahlreiche Kommentatoren geringe Anforderungen stellen und damit zu rechnen ist, dass die StA die für den Geschädigten ungünstigste Variante wählt. Und das in diesem Fall m.E. zurecht, da die Tat als solche bekannt war (der Schüler wurde vom Schulleiter mit der Tat konfrontiert) und die Täter problemlos individualisierbar waren [Lackner/Kühl aaO.]

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41981 Beiträge, 14659x hilfreich)

Einfach, schlicht und schmerzlos: formulieren Sie die Strafanzeige schriftlich, schicken sie dieselbe gleich zur Staatsanwaltschaft. Das ist nämlich die Ermittlungsbehörde. Die freut sich, weil das eine "schnelle Nummer", ist die der Statistik gut tut. Eintragen, einstellen, fertig.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

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