Vor einer Woche wurde ich bei meinem ersten Ladendiebstahl erwischt. Die Artikel mit einem Wert unter 10 Euro, die lose ohne Verpackung und Preisschild im Regal lagen, habe ich (aus Unwissenheit) einfach eingesteckt.
Der Supermarktdetektiv hat diesen Vorfall durch das Überwachungskamera beobachtet und ich musste 50 Euro Strafe zahlen.
Da ich zuerst geweigert habe, mein Name sowie Adresse zu verraten, wurde ich zur Polizei gebracht, wo Fingerabdrücke und Bilder von mir gemacht wurden. Erst dort habe ich diese Angaben gemacht und meinen Paß vorgezeigt.
Nun ist mir ein "Äußerungsbogen" zum Ermittlungsverfahren mit dem Tatvorwurf Diebstahl zugeschickt worden.
Wenn ich mich nicht über einen Rechtsanwalt äußere, ist es dann besser überhaupt nicht selbst zur Sache auszusagen ? Soll ich erwähnen, dass mein Mann zur Zeit arbeitslos ist? Ich bin eine Hausfrau.
Ist es normal , dass bei einem Ersttäter Fingerabdrücke gemacht werden oder handelt es sich hierbei um einen etwas schweren Verbrechen (wegen der Gendatei)? Ich war zuvor noch nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen.
Wie kann ich möglichst eine Gerichtsverhandlung vermeiden? Ist es durch einen Rechtsanwalt möglich?
Mit welchen Strafen sollte ich rechnen ?
Vielen Dank für Ihre Antworten !
MFG
Fingerabdruck beim 1. Diebstahl- Brauche dringend Hilfe- Danke!
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Die Artikel mit einem Wert unter 10 Euro, die lose ohne Verpackung und Preisschild im Regal lagen, habe ich (aus Unwissenheit) einfach eingesteckt.
Aus Unwissenheit? Sie wußten nicht, daß man waren die in einem Kaufaus ausliegen (ob mit Preisetikett oder ohne) bezahlen muß?
Diese Auffassung würde ich der Justiz gegenüber an Ihrer Stelle aber für mich behalten. ;-)
Ob eine ED-Behandlung bei der 1. Tat. ,wenn es sich um einfachen Diebstahl handelt, üblich ist, weiß ich nicht. Rechtswiderig ist sie nicht.
Eine Gerichtsverhandlung wird es IMHO nicht geben (egal ob Sie den Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht), sondern einen Strafbefehl (vereinfachtes, schriftliches Verfahren) So eine Art Bußgeldbescheid. Zu Strafmaßen kann schlecht Voraussagen treffen. Ich denke
aber, daß bei Ihnen eine Geldstrafe unter 90 tagessätze verhängt wird. Somit wären Sie nicht vorbestraft, wenn das wirklich Ihre erste Tat war, und Sie nicht bereits einen Bundeszentralregistereintrag haben.
Sollte der Strafbefehl (gegen den Sie prinzipiell Einspruch einlegen können)über 90 TGS lauten(dann wären Sie vorbestraft!), sollten Sie auch Einspruch einlegen in Hinblick darauf das Strafmaß unter 90 TGS zu senken um die Vorstrafe zu vermeiden.
MfG
Bob
Wenn der Warenwert unter 50 Euro ist, handelt es sich sowieso um einen Diebstahl einer geringfügigen Sache, und diese wird bei einem Ersttäter in der Regel wegen Geringfügigkeit eingestellt, und es kommt nicht einmal zu einem Strafbefehl.
Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen wurden angeordnet, weil sie ihren Namen nicht preisgegeben haben. Ansonsten wären in so einem Fall niemals die Fingerabrücke genommen worden.
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Hi,
der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß ein RA so um die 500 Euro kostet. Da ich wie Deeva mit einer Einstellung des Verfahrens rechne, ist ein RA total überflüssig. Ein Tatgeständnis auf dem Anhörungsbogen wäre der Sache vermutlich förderlich. Die Sache mit der "Unwissenheit" verkneifen Sie sich besser...
Gruß vom mümmel
Hallo zusammen,
ich weiß nicht, wieso hier immer von 500 EUR für einen Anwalt die Rede ist. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fallen in Strafverfahren (Vorverfahren + Verfahren vor Amtsgericht) folgende Gebühren an
Nr. 4100 VV RVG 30,00 - 300,00 EUR Mittelgebühr: 165,00 EUR
Nr. 4101 VV RVG 30,00 - 250,00 EUR Mittelgebühr: 140,00 EUR
Nr. 4106 VV RVG 30,00 - 250,00 EUR Mittelgebühr: 140,00 EUR
Nr. 4108 VV RVG 60,00 - 400,00 EUR Mittelgebühr: 230,00 EUR
Nr. 7002 VV RVG max. 20 EUR 20,00 EUR
Nr. 7008 VV RVG MwSt 19% 132,05 EUR
Summe 827,05 EUR
Dazu kommen noch die Kosten für Kopien nach Nr. 7000 VV RVG sowie die Aktenversendungspauschale je Akteneinsicht von 12,00 EUR netto.
Bei Beauftragung im Ermittlungsverfahren (Stadium Polizei/Staatsanwaltschaft) und späterem Gerichtstermin (1x) damit Kosten in Höhe von rund 850 EUR.
Bei mehreren Terminen fällt die Gebühr 4108 pro Tag an - kann also noch viel teuerer werden.
Bei Beauftragung erst nach Erhalt der Anklageschrift / des Strafbefehls entfällt die Gebühr nach 4104.
Ich kenne keinen (guten) Strafverteidiger, der hier nur 500 EUR insgesamt verlangt (es sei denn es handelt sich um einen Freund).
Selbst bei einer Pflichtverteidigung würde der Verteidiger bei den obigen Gebühren 666,40 EUR erhalten.
4108 pro Tag????
Das ist ja hoffentlich ein Schreibfehler. Hoffen wir mal, dass das in den Rechnungen nicht passiert
Bei so einem Ladendiebstahl ist ein Verteidiger nicht nötig, die Kosten dafür wären höher als die zu erwartende Strafe.
Bei einem Ersttäter wird ein Diebstahl mit einem Warenwert unter 10 € gem. § 153 StPO
eingestellt, wenn er geständig ist, also auf dem Anhörungsbogen die Tat zugibt. Dazu muss gar nicht viel ausgeführt werden. Den arbeitslosen Gatten würde ich mir ebenso sparen wie die Angabe, nicht gewusst haben zu wollen, dass es Diebstahl ist, wenn man in einem Geschäft Ware einsteckt, verpackt oder nicht.
Ich meinte die oben angeführte Nr. 4108 VV RVG = Terminsgebühr vor dem Amtsgericht - fällt pro Tag an
4108 EUR wäre schön, dann müßte ich sehr, sehr viel weniger arbeiten
Das glaube ich. Und ich würde mir ne Anwaltszulassung holen
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