Hallo,
ich möchte gerne wissen, ob sich eine Person in irgendeiner Form strafbar macht, die vor der Polizei (in Zivil oder in Uniform) flüchtet (angenommen mit Fahrrad oder zu Fuss).
Als Beispiel: Hans Mustermann überquert bei rot die Ampel und wird von einer Streife gesehen. Die Streifenbeamten entscheiden sich ihn anzusprechen und evtl. mit einem Bußgeld zu belegen, Hans nimmt jedoch seine Beine in die Hand und flitzt um die Häuserecken in der Hoffnung die Beamten abzuhängen. Kann ihm diese Flucht im Falle einer Festnahme (?) zusätzlich zum Nachteil gereichen?
Falls nein, wovon hängt es ab, ob Hans eine Flucht schlecht bekommt? Schwere des Delikts/Verdachts? Zu Fuß/Fahrrad/Auto?
Welche Mittel dürfen Polizeibeamte ergreifen um eine Flucht zu verhindern/vereiteln? Schusswaffengebrauch? Wonach richtet sich die Verhältnismäßigkeit?
Hoffe jemand kann meinen Wissendurst stillen.
Viele Grüße,
Hans der Mustermann
Flucht vor Polizei
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
> ob sich eine Person in irgendeiner Form strafbar macht, die vor der Polizei (in Zivil oder in Uniform) flüchtet
Nein, jedenfalls nicht durch die Flucht alleine (ggfs. aber durch die Art der Flucht, man denke etwa an Verkehrsgefährdung etc.).
> Kann ihm diese Flucht im Falle einer Festnahme (?) zusätzlich zum Nachteil gereichen?
Nein. Jedenfalls nicht rechtsdogmatisch. In der Praxis wird man sich jemanden, der flüchtet, sicherlich wesentlich gründlicher anschauen als jemanden, der sich nicht entfernt.
> Welche Mittel dürfen Polizeibeamte ergreifen um eine Flucht zu verhindern/vereiteln?
Alle, die geeignet und verhältnismäßig sind.
> Schusswaffengebrauch?
Das wäre wohl nur in sehr wenigen Ausnahmefällen noch verhältnismäßig, etwa wenn der Flüchtige bereits als gemeingefährlicher Straftäter identifiziert wurde und eine Festnahme ohne Schußwaffengebrauch nicht möglich ist oder riskanter erscheint.
> Wonach richtet sich die Verhältnismäßigkeit?
Nach den Umständen.
Ob es sich um eine Routine- oder Verdachtskontrolle handelt (oder um Erwischen auf frischer Tat), ob der Flüchtige der Polizei im Moment der Flucht als gesuchter Straftäter bekannt ist und welche Schwere der Tat ggfs. vorliegt etc.
Einen Katalog dafür ("Flüchtender Totschläger auf Fahrrad = nur Pistoleneinsatz, keine Panzerfaust" ) gibt es nicht.
Ergänzend vielleicht eine kleine Anekdote:
Ich bin mal vor der Polizei geflüchtet, als die mich nachts ohne Licht auf dem Fahrrad anhalten wollte. Mehr als eine Ermahnung gab es wegen der Flucht nicht, allerdings mußte ich das Bußgeld fürs Fahren ohne Licht zahlen, was man mir vielleicht sonst im Wege einer Ermahnung erlassen hätte.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ich schließe mich Wellkamp an.
Allein die Flucht vor der Polizei ist nicht strafbar – solange dabei keine anderen Straftaten begangen werden. Nachteile entstehen nicht – wie sich die Flucht eines „Unschuldigen“ auf die Beurteilung von dessen Glaubwürdigkeit auswirkt, ist natürlich eine andere Frage.
Der Einsatz von Mittel, um die Flucht zu verhindern, muss verhältnismäßig sein. Dies beurteilt der Polizei aus einer ex-ante Sicht. Wer zum Beispiel bei einer harmlosen Verkehrskontrolle eine Polizeiabsperrung durchbricht, von dem darf die Polizei ermessenfehlerfrei annehmen, dass es sich z.B. um einen gesuchten Schwerverbrecher oder Terroristen handeln. Im Irak sollten Sie z.B. besser keinen us-amerikanischen Kontrollposten durchbrechen.
Stellt sich der Verdacht im Nachhinein als unzutreffend heraus, wird dies im Grundsatz nicht der Polizei angelastet. Damit will ich aber nicht gesagt haben, dass Schusswaffengebrauch in jedem Fall angemessen ist. Bei harmlosen Vergehen wird die Polizei einen Rotlichtsünder laufen lassen müssen statt über den Haufen schießen dürfen.
Ich hätte da noch eine Frage.
Was ist, wenn ich zum beispiel mit dem handy telphoniere auf dem fahrrad. Die polizei kommt von hinten und hupt mich an, ich gebe gas und sie fahren mit hinterher. Möglichst bald biege ich in einen fußgänger weg ab und verstecke mich in einem hinterhof. Was kann mir passieren?
Es ist immer eine Frage des Einzelfalls. Durch eine Flucht vor der Polizei macht man sich nicht strafbar. Es gibt ja auch noch das Recht sich nicht selbst belasten zu müssen. Waren die Anhaltesignale klar erkennbar und eindeutig könnte aber eine Ordnungswidigkeit vorliegen. In Frage kämen, vom Einzelfall abhängig, folgende Tatbestände:
quote:<hr size=1 noshade>136100 Sie befolgten nicht die Weisung des Polizeibeamten.macht 20€
§ 36 Abs. 1 , § 49 StVO ; § 24 StVG ; 128 BKat <hr size=1 noshade>
oder
quote:<hr size=1 noshade>136112 Sie befolgten nicht die Anweisung des Polizeibeamten zur Durchführungebenfalls 20€
einer Verkehrskontrolle oder Verkehrserhebung.
§ 36 Abs. 1 , 5, § 49 StVO ; § 24 StVG ; 128 BKat <hr size=1 noshade>
oder
quote:<hr size=1 noshade>136600 Sie befolgten nicht das Zeichen des Polizeibeamten.macht 50€ und 3 Punkte, B-Verstoß
§ 36 Abs. 1 , 2, § 49 StVO ; § 24 StVG ; 129 BKat <hr size=1 noshade>
oder
quote:<hr size=1 noshade>136606 Sie befolgten nicht das Haltgebot des Polizeibeamten.ebenfalls 50€ und 3 Punkte, aber A-Verstoß.
§ 36 Abs. 1 , 2, § 49 StVO ; § 24 StVG ; 129 BKat <hr size=1 noshade>
Für Fußgänger gibt es eigene Tatbestandsnummern, die mit nur 5€ zu Buche schlagen und in der Regel auch keine Punkte bringen.
-- Editiert von Freudenfeuer am 09.02.2009 00:21
danke für die ausführliche antwort, das hilft mir weiter!
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
8 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
10 Antworten
-
2 Antworten
-
74 Antworten