Formalien bei Wohnungsdurchsuchung

9. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
allesdabei
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Formalien bei Wohnungsdurchsuchung

Hi@All,

ich bin auf der Suche nach Dienstanweisungen für Polizisten, die eine Durchsuchung nach 102 StPO durchführen. Mir geht es darum, zu erfahren, wie die gesamte Durchsuchung formal durchzuführen ist. Also z.B. Begrüßung > Beschlusseröffnung > Dienstausweis > usw. Bundesland Bayern.

Ist so was Online zu finden oder kann mir einer was per PM zukommen lassen?

Ich sage schon einmal Danke im voraus ;)

Grüße

-- Editiert von allesdabei am 09.09.2020 10:08

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38436 Beiträge, 14002x hilfreich)

Dienstanweisungen sind intern.

wirdwerden

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

So haarklein, wie Du Dir das offenbar vorstellst, ist das nicht pauschal formal geregelt.

Die gesetzlichen Vorschriften finden sich in §§ 102ff. StPO (strafrechtliche Durchsuchung), bzw. Art. 21ff. BayPAG (polizeirechtliche Durchsuchung).

PDV'en (wobei mir neu wäre, dass es eine gibt, die sich speziell mit dem Ablauf von Wohnungsdurchsuchungen beschäftigt) sind Verschlußsachen (VS-NfD), mit wenigen Ausnahmen, wie der PDV 382

-- Editiert von !!Streetworker!! am 09.09.2020 10:56

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
allesdabei
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Ich denke mir halt, das es irgendwo nachzulesen sein muss, wie eine Durchsuchung Formal abzulaufen hat. Eventuell gibt es eine Rechtsprechung dazu? Die Kommentar-Literatur ist hier nicht sehr ergiebig.

Beispielsweise gebietet es das Gebot der Rechtsstaatlichkeit, das bei einer Durchsuchung nach 102 StPO iVm 105 StPO auch in den nicht von § 106 Abs. 1 StPO erfassten Fällen, der anwesende Inhaber frühzeitig oder vor dem Betreten einer Wohnung über den Zweck der Durchsuchung oder zumindest über eine Durchsuchung an sich, zu informieren ist und sofern dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird. Wäre dem nicht so, dann hätten wir hier eine eklatante Gesetzeslücke.

-- Editiert von allesdabei am 09.09.2020 12:03

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von allesdabei):
Ich denke mir halt, das es irgendwo nachzulesen sein muss, wie eine Durchsuchung Formal abzulaufen hat.


Nein, über das hinausgehend was in den entsprechenden §§ steht, gibt's sowas nicht in pauschaler Form.

Zitat (von allesdabei):
Eventuell gibt es eine Rechtsprechung dazu? Die Kommentar-Literatur ist hier nicht sehr ergiebig.


Allgemeingültige Rechtsprechung zu dem Thema würde sich auch in der Kommentarliteratur wiederfinden, bzw. tut das, soweit es sie gibt.

Zitat (von allesdabei):
Beispielsweise gebietet es das Gebot der Rechtsstaatlichkeit, das bei einer Durchsuchung nach 102 StPO iVm 105 StPO auch in den nicht von § 106 Abs. 1 StPO erfassten Fällen, der anwesende Inhaber frühzeitig oder vor dem Betreten einer Wohnung über den Zweck der Durchsuchung oder zumindest über eine Durchsuchung an sich, zu informieren ist.


Vor dem Betreten dürfte das keinesfalls rechtlich immer erforderlich sein, da es den Untersuchungszweck vereiteln könnte (Drogen werden durch weitere anwesende Person im Klo runtergespült, während der Wohnungsinhaber "aufgeklärt" wird).

"Frühzeitig" ist ein dehnbarer Begriff. Der Durchsuchungsbeschluss (wenn er schon schriftlich vorliegt) wird ja iaR. zu Beginn ausgehändigt und dem sind alle relevanten Informationen zu entnehmen.

Im Übrigen ist es halt immer eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Ein Betroffener, der sich bei einer konkreten Durchsuchung in seinen Rechten irgendwie beschnitten fühlt, kann im konkreten Fall den Rechtsweg beschreiten und eine entsprechende gerichtliche Entscheidung für den konkreten Fall herbeiführen.

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#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von allesdabei):
Wäre dem nicht so, dann hätten wir hier eine eklatante Gesetzeslücke.


Wieso? Wenn es keine diesbezüglichen Dienstanweisungen gäbe, gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Es wurde gegen die Pflicht zur Belehrung verstoßen, dann kann die Maßnahme unwirksam sein.
2. Es wurde gegen die Pflicht zur Belehrung verstoßen, aber mit rechtfertigendem Grund (s. Streetworkers Ausführungen), dann nicht.

Eine "Gesetzeslücke" wäre das also nicht.

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