A ist Teilnehmer eines Internetforums. Eines Tages schreibt jemand, der mit dem Account von A dort angemeldet war (ob es sich dabei um A selbst handelt, lassen wir mal offen) im Zuge einer Diskussion über eine Person B wegen ihrer fragwürdigen Tätigkeiten für ein inzwischen untergegangenes verbrecherisches Regime ein Posting, in dem er B mit einem Schimpfwort bezeichnet.
B ist zwar nicht Teilnehmerin dieses Forums, und hat auch sonst keinen Kontakt zu A, aber nachdem ihr das irgendwie zugetragen wurde, erstattete sie Anzeige.
Daraufhin beginnt ein Ermittlungsverfahren, in dessen Verlauf Polizei oder Staatsanwaltschaft, wahrscheinlich über die Mailadresse bei der Forenanmeldung, zunächst die Identität des Forenten feststellt.
A bekommt eine Mitteilung über die Anzeige mit der Aufforderung, sich zu dem Vorwurf zu äußern, und tut...nichts!
Einige Wochen später ein weiterer Schrieb der Staatsanwaltschaft, Verfahren eingestellt nach §170 ohne weitere Details zu nennen
Also für A ist vorläufig alles gutgegangen, jedenfalls was direkte juristische Sanktionen angeht.
Stellt sich jetzt noch die Frage was evtl. nachkommt.
Ist die Sache erledigt oder könnte B auf die Wiederaufnahme des Verfahrens hinwirken?
Und erhält B als Anzeigeerstatterin irgendwelche Informationen über die Identität von A oder kann sie (evtl. über ihren Anwalt) in Erfahrung bringen?
Forum, Anzeige wg. Beleidigung. Was bekommt der Anzeigeerstattende zu sehen?
20. Oktober 2018
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Frage vom 20. Oktober 2018 | 21:10
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 2x hilfreich)
Forum, Anzeige wg. Beleidigung. Was bekommt der Anzeigeerstattende zu sehen?
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#1
Antwort vom 20. Oktober 2018 | 23:05
Von
Status: Unbeschreiblich (119578 Beiträge, 39744x hilfreich)
ZitatUnd erhält B als Anzeigeerstatterin irgendwelche Informationen über die Identität von A oder kann sie (evtl. über ihren Anwalt) in Erfahrung bringen? :
Klar. Akteneinsicht nennt sich das und da bekommt man dann in der Regel alles zu sehen.
#2
Antwort vom 21. Oktober 2018 | 01:57
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9517x hilfreich)
Zitat:Ist die Sache erledigt oder könnte B auf die Wiederaufnahme des Verfahrens hinwirken?
Die sogenannte Einstellungsbeschwerde ist in diesem Fall nicht möglich. B könnte allenfalls Privatklage erheben (und A zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen). Die Beweisbarkeit der Tat jetzt in beiden Fällen mal außen vor gelassen.
Zur zweiten Frage siehe Antwort von Harry van Sell.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 21.10.2018 01:59
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