Guten Abend
Ich habe eine Frage zur Verjährung bezihungsweise Ruhen bei Offizialdelikten.
Angenommen jemand hat vor 6 Jahren einen Einbruch begangen und Fingerabdrücke hinterlassen.
Nach 6 Jahren wurde dieese Person Erkennungsdienstlich behandelt und es wurden Fingerabdrücke genommen wo sich herausstellte dass diese Person mit dem einbruch vor 6 Jahren zu tun haben muss.
theoretisch gesehen ist die Tat verjährt, aber mich irritiert folgende Aussage
im Stgb
. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
bedeutet dies dass die Verjährung ruht ud man angeklagt werden kann solange es ein Offizialdelikt ist?
Frage Verjährung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Nein, die Verjährungsfrist beginnt mit der Tat zu laufen. Mit dem von Ihnen zitierten Halbsatz ist gemeint, dass die Verjährung ruht, wenn eine Unterbrechungshandlung nicht möglich ist, weil nicht ermittelt werden kann, z.B. wenn Immunität vorliegt. Steht in der Kommentierung zu § 78b.
ich habe da keinen durchblick mehr :-(
person a hat im jahr 2000 einen einbruch und raub begangen, damals wurden fingerabdrücke gesichert.
heute also 6 jahre später wurde der täter von damals erkennungsdienstlich behandelt wegen einem ganz anderem fall.
die heute abgenommenen fingerabdrücke stimmen mit denen am tatort von 2000 überein .....
daher die tat kann nicht mehr verfolgt werden, und hier ruhte die verjährung auch nicht sondern begann mit der tat im jahr 2000?
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Hi,
der Einbruch ist verjährt. Raub verjährt allerdings erst nach 20 Jahren. Dafür werden Sie dann also drankommen...
Gruß vom mümmel
Ja was denn nun? Einbruch oder Raub? Egal wie. Die Verjährung ruht nicht.
Also: Einbruch 2000. Täterermittlung 2006. Verjährt.
Raub 2000. Täterermittlung 2006. Nicht verjährt, weil die Verjährung länger läuft.
Hi,
er kann ja beides nacheinander begangen haben. Oder einen räuberischen Diebstahl...
Gruß vom mümmel
Kann er. Aber so hat er nicht gefragt
ne nur einbruch
die person war damals 13 jahre und hat ein paar alkoholflaschen geraubt .
13? Dann kann 'der Person' die Verjährungszeit ohnehin egal sein, weil 'die Person' zur Tatzeit Kind=schuldunfähig=§ 19 StGB war und nichts zu befürchten hat.
Oh je.
'Nee, nur Einbruch...' Da hat er dann Alkohol 'geraubt'.
@HabekeineAhnung
Wie sowohl wastl. als auch mümmel Ihnen versucht haben zu erklären, gibt es einen großen Unterschied zwischen
1. 'Einbruch' (der in diesem Fall wahrscheinlich eher ein § 243 als ein § 244 gewesen ist, also ein 'Diebstahl im bes. schweren Fall')
und
2. 'Raub'
Dementsprechend ist beim Raub (§§ 249 ff.) die Verjährung auch sehr viel länger als bei §§ 243
, 244 StGB
.
Sie müßten sich daher schon für ein Delikt 'entscheiden'.
Ist aber -wenn Sie tatsächlich 13 waren- jetzt auch egal, da man -wie die beiden anderen schon sagten- mit 13 noch nicht strafmündig ist.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 07.03.2008 22:55:19
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