Hallo!
Ich möchte mich mit einer Frage zu § 194 Abs. 1 StGB
an die Runde wenden:
quote:<hr size=1 noshade>(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. <hr size=1 noshade>
Existiert in Literatur und Rechtsprechung eine Art 'Katalog', welche Regierungen in welchen Staaten als 'andere (nicht nationalsozialistische) Gewalt-und Willkürherrschaft' eingestuft werden? Welche Kriterien werden bei der Klassifizierung zugrundegelegt?
Vielen Dank im Voraus für Antworten!
Gruß
Oettinger
-- Editiert von Oettinger am 08.01.2006 21:56:07