Frage zu Haftbefehl wegen Ersatzfreiheitsstrafe - ist das so üblich?

11. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 43x hilfreich)
Frage zu Haftbefehl wegen Ersatzfreiheitsstrafe - ist das so üblich?

Nabend,

mir wurde gerade ein Schreiben gezeigt, welches angeblich von einer Polizeidienststelle in NRW stammt.
Dort steht, dass gegen die angeschriebene Person zwei Haftbefehle bestehen, dahinter das jeweilige Aktenzeichen von der StA. Es geht um zwei Strafbefehle mit einmal 52 und 130 Tagessätzen, die wohl nicht bezahlt wurden.

Die Person soll insgesamt 2875 Euro "zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe" zahlen.

Soweit okay.


Was mich stutzen lässt, ist der Umstand, dass dort steht:

"Sie werden hiermit aufgefordert, die in den Haftbefehlen geforderte Geldstrafe von insgesamt 2875.- Euro zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe umgehend bei einer der unten aufgeführten Polizeidienststellen oder bei jeder anderen Polizeidienststelle einzuzahlen."

Zahlt man eine Geldstrafe nicht bei Gericht oder bei der StA ein? Habe noch nie gehört, dass das auch bei der Polizei geht.

Ich frage deshalb, weil ich weiß, dass die Person große finanzielle Probleme hat und das Schreiben vielleicht gefälscht hat, um sich Geld von wohlhabenden Angehörigen zu erschleichen.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124069 Beiträge, 40321x hilfreich)

Zitat (von Cousupp):
Habe noch nie gehört, dass das auch bei der Polizei geht.

Das geht durchaus.

Man kann in solchen Fällen sogar einen Streifenwagen anhalten wenn man bezahlen will (zumindest in NRW und RLP).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das geht durchaus.

Man kann in solchen Fällen sogar einen Streifenwagen anhalten wenn man bezahlen will (zumindest in NRW und RLP).


Oh, davon habe ich noch nie gehört.
Was mich auch wunderte, war, dass die Person das Schreiben wohl schon vor 14 Tagen erhalten hat, die Polizei dort auch regelmäßig klingelt, aber er nicht öffnet - und die Polizei dann einfach wieder abzieht, statt sich Zutritt zu verschaffen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124069 Beiträge, 40321x hilfreich)

Zitat (von Cousupp):
Oh, davon habe ich noch nie gehört.

Das wird auch nicht offiziell propagiert, wegen dem zusätzlichen Aufwand den die Polizei damit hat.
Die Leute sollen sich bei der Wache vor Ort melden.



Zitat (von Cousupp):
und die Polizei dann einfach wieder abzieht, statt sich Zutritt zu verschaffen.

Naja, bei Schimanski wäre das anders gelaufen ... aber in der Realität ist die Wohnung ein besonders geschützter Raum, den man für Haftbefehle der untersten Kategorie nicht einfach so betreten darf.



Ob das Schreiben gefälscht ist, kann man ja leicht in Erfahrung bringen.




-- Editiert von User am 11. Juli 2024 22:04

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1561 Beiträge, 338x hilfreich)

Zitat (von Cousupp):
Ich frage deshalb, weil ich weiß, dass die Person große finanzielle Probleme hat und das Schreiben vielleicht gefälscht hat, um sich Geld von wohlhabenden Angehörigen zu erschleichen.
i.V.m.
Zitat (von Cousupp):
Was mich auch wunderte, war, dass die Person das Schreiben wohl schon vor 14 Tagen erhalten hat, die Polizei dort auch regelmäßig klingelt, aber er nicht öffnet - und die Polizei dann einfach wieder abzieht, statt sich Zutritt zu verschaffen.
..bildet aber einen Sinnzusammenhang? D.h. man hinterfragt eigentlich das Vorliegen eines/mehrerer EFS-Hb, da man der Person unterstellt, sie wolle sich lediglich Geld erschleichen?

Zitat (von Harry van Sell):
Das wird auch nicht offiziell propagiert, wegen dem zusätzlichen Aufwand den die Polizei damit hat.
Wir könnten hier weitere 100 Fässer aufmachen, mit denen Justiz und Polizei das Leben schwer gemacht werden, aber der geschätzte Vorredner hat natürlich wie so meist recht. Zunächst einmal gibt es in allen Bundesländern die (wenn auch noch nicht durchgehend geregelte) Übereinkunft, dass wenigstens die mit der Hb-Vollstreckung beauftragten Beamten den Geldbetrag entgegenzunehmen haben, was angesichts etwaiger Implikationen ja nun auch Sinn ergibt (was soll man ihn erst zur JVA hinfahren?).

Die Sache mit dem Streifenwagen: Wer so dreist ist, mit seiner baren Geldstrafe (die er bisher offenkundig vehement nicht beglichen hat) in der Tasche herumzulaufen und auf einen Streifenwagen zu warten, hat es m.E. nicht besser verdient, als zunächst einmal mitgenommen zu werden. Nun stellt sich der Beamte natürlich die Frage, was effizienter ist: "Annehmen, Quittieren, Akte geschlossen" oder weiteren Aufwand betreiben. Das Verständnis des Hilfsbeamten und Treuhänders in diesem Fall steht in einem krassen Kontrast zu der Doktrin, dass nicht einmal mehr das 15,- EUR-Knöllchen bar beglichen werden soll. M.E. bedarf es hier noch eines bundesweiten Regelungsbedarfs.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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#5
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
..bildet aber einen Sinnzusammenhang? D.h. man hinterfragt eigentlich das Vorliegen eines/mehrerer EFS-Hb, da man der Person unterstellt, sie wolle sich lediglich Geld erschleichen?


Ja, der Zusammenhang ist, dass ich an der Echtheit des Schreibens zweifelte.
Mir kam vor allem das mit der Bareinzahlung bei der Polizei seltsam vor.


Mal zum Gesamtzusammenhang meiner Frage:
Eine Freundin schrieb mir, dass ein Verwandter "Probleme" hat. Dann schickte sie das Schreiben per Foto über WhatsApp. Sie fragte dann, was man da machen könnte und ob ich eine Idee hätte.
Habe mich dann zu den Einzelheiten erkundigt und dabei u.a. erfahren, dass die Polizei dort häufiger klingelt, aber sich keinen Zutritt zur Wohnung verschafft.

Die Sache mit der Einzahlung einerseits und die wenig hartnäckige Polizei andererseits kamen mir merkwürdig vor.

Diesen Strang habe ich dann eröffnet, als die besagte Freundin mir schrieb, ihr Verwandter wolle nun seine (soweit ich weiß recht wohlhabende) Mutter um Begleichung bitten.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124069 Beiträge, 40321x hilfreich)

Zitat (von Cousupp):
Die Sache mit der Einzahlung einerseits und die wenig hartnäckige Polizei andererseits kamen mir merkwürdig vor.

Die meisten Leute die diese Stadium der Vollstreckung erreicht haben, sind Leute bei denen Überweisung ausscheidet (Geldmangel, Pfändungen bzw. gar kein Konto).
Aber wenn Knast ansteht, dann ist doch des Öfteren plötzlich wundersamerweise Bares auffindbar ...

Und das die von der Politik kaputtgesparte und überlastete Polizei das nur sporadisch verfolgt (nämlich wenn nichts wichtigeres anliegt und man sowieso gerade vorbeifährt) ist auch nachvollziehbar.



Zitat (von Cousupp):
ihr Verwandter wolle nun seine (soweit ich weiß recht wohlhabende) Mutter um Begleichung bitten.

Dann ist doch alles ganz einfach.
Er möge das Schreiben der zahlungswilligen Mutter aushändigen, diese geht höchstpersönlich mit dem Schreiben zur nächsten Polizeiwache und zahlt dort das Geld ein.

Erklärt er dann, das nur er als einziger auf der Welt dort was einzahlen könne, dann kann man sich schon zusammenreimen, wo das Geld wohl landen wird ...


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39367 Beiträge, 14147x hilfreich)

Oder man überweist es ganz altmodisch und klassisch und geht mit dem Zahlungsnachweis zur Polizei, wenn man so viel Bargeld nicht mit sich rumtragen will. Oder "hinterlegt" das Geld bei dem Schuldner und der gibt es beim nächsten Klingeln den netten Beamten mit. Meine Güte, wenigstens die Organisation von Schuldenregulierung beim Vorhandensein von Masse sollte doch organisatorisch möglich sein.

wirdwerden

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124069 Beiträge, 40321x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Oder "hinterlegt" das Geld bei dem Schuldner

Genau das ist ja nicht das Ziel der hier Fragenden ...


Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39367 Beiträge, 14147x hilfreich)

Hab ich doch nur der Vollständigkeit halber mit angeführt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1561 Beiträge, 338x hilfreich)

Du @Cousupp zählst ja zu den verständigeren Forenkollegen und Deine Intention wurde auch schon deutlich, aber sicher ist immer sicherer :wink: Wir können nach den bisherigen Schilderungen leider nicht eindeutig einschätzen, ob das so alles sein kann oder eben nicht. Vor Gericht und auch in der Vollstreckung kommt es rglm. zu Begebenheiten und Praktiken, die nicht länger mutmaßen lassen, warum OLGe und BGH chronisch ausgelastet sind.

Ob die 15,- EUR TS in dem Fall Sinn ergeben, können wir auch nicht einschätzen. Derjenigen Person, die die Summe mittelbar begleicht, würde ich in jedem Fall raten, sich den Einzahlungsbeleg vorzeigen zu lassen.

Als unbedarfter Außenstehender würde ich rein logisch tendenziell schlussfolgern: Ein Betrüger würde sich eines wasserfesten Musterschreibens bedienen. Das hier Zitierte ergibt für den Fall (welcher hier zuzutreffen scheint) des fortgeschrittenen Vollstreckungsverfahrens durchaus Sinn (die Beamten haben ihn wiederholt nicht angetroffen, also wollen sie ihn am Tresen antanzen lassen).

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11114 Beiträge, 4283x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man kann in solchen Fällen sogar einen Streifenwagen anhalten wenn man bezahlen will (zumindest in NRW.....)


In NRW aber dann nicht mit dem Bargeld aus der Tasche. ;)
Streifenbeamte dürfen hier keine Zahlungen von Verwarn -/ Bußgelder in bar annehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124069 Beiträge, 40321x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Streifenbeamte dürfen hier keine Zahlungen von Verwarn -/ Bußgelder in bar annehmen.

Stimmt, beim lasern kann man nur mit Plastik bezahlen oder es gibt einen Zahlschein.

Aber hier haben wir ja kein Verwarn -/ Bußgeld, sondern eine Geldstrafe, keine Ahnung ob das in NRW ein Unterschied ist.
Aber was machen die dann, wenn der per Haftbefehl Gesuchte nur Bares hat?
Sieht ja auch irgendwie blöd aus, wenn abends im Bericht steht, das man den per Haftbefehl Gesuchten abgewiesen hat, weil er nur Bargeld hatte.
Einpacken und zur nächsten Wache fahren?


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#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17233 Beiträge, 9502x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Einpacken und zur nächsten Wache fahren?

Ja.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39367 Beiträge, 14147x hilfreich)

Bei uns wird dieser Gratis-Taxi-Service nicht durchgeführt - zumindest dann nicht, wenn kein Haftbefehl vorliegt. Da wird auf die Optionen verwiesen. Wenn ein Haftbefehl vorliegt, dann wird verhaftet. Und der Verurteilte bleibt so lange in der Zelle auf dem Polizeipräsidium oder aber der JVA, bis alles abgewickelt und der Zahlungseingang verbucht ist.

wirdwerden

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