Frage zu Staatsanwaltschaft

23. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
tintenkleks
Status:
Schüler
(313 Beiträge, 5x hilfreich)
Frage zu Staatsanwaltschaft

Angenommen Herr B hat 2003 einen Betrug in einer geringen Höhe gemacht 65Euro . Er wurde damals polizeilich vernommen . Es kam zu keinem Urteil aus dem Amtsgericht , lediglich ein Schreiben der Staatsamwaltschaft , das er einen kleine Betrag von 150 Euro an einen gemeinnützigen Verein zahlen soll . Wenn das gemacht werde , würde nichts mehr folgen , sprich keine Einträge . Daher nun die Frage kann das stimmen das die Staatsanwaltschaft das macht und somit kein ein eintag erfolgt weder im BZR noch im Polizeilichen Führungszeugniss. Wie gesagt es gab kein Urteil ???




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 549x hilfreich)

Es ist gängige Praxis, Strafverfahren gegen die Zahlung einer festgelegten Summe einzustellen.

Der Richter legt fest, an wen die Zahlung erfolgt. Für gemeinnützige Vereine ist dies oft eine wichtige Zusatzeinnahme und für den Zahlenden eine gute Möglichkeit um ein Strafverfahren herum zu kommen.

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#2
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 355x hilfreich)

quote:
sprich keine Einträge


Kein Eintrag im Polizeilichen FZ kein Eintrag im BZR.

Aber es erfolgt ein Eintrag im länderübergreifenden Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister.

Aber auf dieses Register haben Grundsätzlich -bis auf wenige Ausnahmen- nur die StA´en und Gerichte Zugang.



-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten.
"

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#3
 Von 
tintenkleks
Status:
Schüler
(313 Beiträge, 5x hilfreich)

Angenommen Herr B hatte davor schon einen Eintag im BZR , würde der dann verlängert erden . oder shat das darauf keine Wirksamkeit so ein schnell verfahren,
UND wie lange bleiben solche einträge bei der Staatsamwaltschaft ????

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34467 Beiträge, 17813x hilfreich)

Hi,

der BZR-Eintrag wird fristgerecht gelöscht, Eintragungen im Verfahrensregister haben darauf keinen Einfluß. Eintragungen im Verfahrensregister werden nach zwei Jahren gelöscht, wenn in der Zeit keine neuen Eintragungen folgen.

Gruß vom mümmel

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