Frage zu einem Stalking Urteil

9. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
Harvey_Dent
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu einem Stalking Urteil

http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.urteil-im-stuttgarter-stalking-prozess-stalker-wandert-hinter-gitter.819e21bf-a47a-490f-9ce4-1b765e6961c8.html

Jetzt würde mich interessieren, wie die Rechtslage aussieht, wenn Stalking/Belästigung/Nötigung ein Antragsdelikt darstellt und innerhalb von 3 Monaten, seit dem letzten Kontakversuch, zur Anzeige gebracht werden muss (soweit richtig?).
Wie sieht es in solch einem Fall aus, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet hat und so etwas passiert?
Der Täter kann doch dann nicht straffrei aus dem Schneider sein oder wie handhabt das Gesetz so etwas?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von Harvey_Dent):
Wie sieht es in solch einem Fall aus, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet hat und so etwas passiert?
Der Täter kann doch dann nicht straffrei aus dem Schneider sein oder wie handhabt das Gesetz so etwas?

Ja, kann passieren, dann geht der Täter straffrei aus. Zumindest was die irdische Justiz betrifft.
Das Gesetz handhabt das so, das nur Sachen verfolgt werden können von denen die Strafverfolgungbehörden auch Kenntnis erlangen. Eine Glaskugel kommt dort nicht zum Einsatz.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Harvey_Dent
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber wenn im Nachhinein, durch Untersuchungen des Computers der Verstorbenen, Daten zu Tage kommen, durch die man den Täter identifizieren kann, würde mir eine Straffreiheit recht "ungerecht" vorkommen.
Abgesehen davon, dass keine Strafe das wiedergutmachen könnte..

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Jetzt würde mich interessieren, wie die Rechtslage aussieht, wenn Stalking/Belästigung/Nötigung ein Antragsdelikt darstellt und innerhalb von 3 Monaten, seit dem letzten Kontakversuch, zur Anzeige gebracht werden muss (soweit richtig?).


Jein. § 238 StGB ist nur in der Alternative des Abs. 1 Antragsdelikt und dort auch nur relatives Antragsdelikt, d.h. die Staatsanwaltschaft kann auch ohne Strafantrag per öffentlichem Interesse bis zum Eintritt der Verjährung (5 Jahre) verfolgen, vgl. Abs. 4:
Zitat:

...es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


Im hier vorliegenden Fall handelt es sich um Abs. 3 des § 238 StGB ("...mit Todesfolge").
Das ist Offizialdelikt (= Strafantrag nicht notwendig) und Verbrechenstatbestand. Verjährungsfrist = 10 Jahre.

Zitat:

Aber wenn im Nachhinein, durch Untersuchungen des Computers der Verstorbenen, Daten zu Tage kommen, durch die man den Täter identifizieren kann


Das ist sowiso noch mal eine ganz andere Baustelle. Solange der Täter unbekannt ist, beginnt die 3monatige Strafantragsfrist nicht zu laufen. Die beginnt erst bei "Kenntnis von Tat und Täter".



-- Editiert von !!Streetworker!! am 09.10.2016 03:42

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#4
 Von 
Harvey_Dent
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schon mal.

Ab wann wäre Kenntnis des Täters gegeben?
Bereits ab einem Pseudonym in einem Forum oder erst nachdem er eindeutig durch die IP Adresse oder andere Dinge identifiziert wurde und man den Klarnamen/seine Identität kennt?
Ich habe etwas von "Individualisierung" gelesen und dass es bereits ab der Kenntnisnahme eines Nummerschildes gegeben ist.
Aber wie sieht es Online aus und mit Nicknames?
Geraade als Privatperson wird man idR die IP Adressen und die Daten des Providers nicht herausbekommen.

-- Editiert von Harvey_Dent am 09.10.2016 23:11

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Ab wann wäre Kenntnis des Täters gegeben?


Ab dann, wenn man weiß wer der Täter ist, er also für den Geschädigten individualisierbar ist.

Zitat:
Geraade als Privatperson wird man idR die IP Adressen und die Daten des Providers nicht herausbekommen.


Muß man ja auch nicht. Das übernimmt die Polizei für einen - nach Anzeigenerstattung gegen Unbekannt.

Sie überschätzen die Bedeutung der 3Monatsfrist für Strafanträge offenbar um einiges in diesem Zusammenhang. In dem verlinkten Fall spielt sie überhaupt keine Rolle, da es sich wie gesagt in der dort vorliegenden Alternative der Nachstellung um ein Offizialdelikt handelt. Dort ist überhaupt kein Strafantrag notwendig

Und wenn man Strafanzeige "wegen einer Tat" aus einem Forum erstattet, stellt man halt Strafantrag gegen die "noch unbekannte Person" hinter dem Nicknamen. Sobald die Polizei den dann ermittelt hat, entfaltet der Strafantrag dann seine Wirkung gegen diese Person. Der Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag ist Ihnen bekannt ??!

Wie auch bereits gesagt, kann auch in den Alternativen des § 238 StGB welche Antragsdelikt sind, ein fehlender/verspäteter Strafantrag durch das (bes.) öffentliche Interesse ersetzt werden, so das niemand "straffrei ausgeht", weil man die 3 Monate verpasst hat (wenn die Jusitz es nicht will) - außer natürlich die Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB hat bereits eingesetzt. Das wären bei Nachstellung aber mind. 5 Jahre ab der Tat.

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#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Ich habe etwas von "Individualisierung" gelesen und dass es bereits ab der Kenntnisnahme eines Nummerschildes gegeben ist.


Kenntnis eines Nummernschildes individualisiert den Halter (nicht den Fahrer). Das ist immerhin schon mal was.
Kenntnis des Nicknamens "batman76 im Forum der Hasenzüchter Bielefeld" individualisiert erst mal noch niemanden. Mal abgesehen davon, daß auch dann unmittelbar nur der Anschlußinhaber ermittelt wäre und nicht zwingend der Täter.

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#7
 Von 
Kolanda
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)


,,Wie auch bereits gesagt, kann auch in den Alternativen des § 238 StGB welche Antragsdelikt sind, ein fehlender/verspäteter Strafantrag durch das (bes.) öffentliche Interesse ersetzt werden, so das niemand "straffrei ausgeht", weil man die 3 Monate verpasst hat (wenn die Jusitz es nicht will) - außer natürlich die Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB hat bereits eingesetzt. Das wären bei Nachstellung aber mind. 5 Jahre ab der Tat.'
Auch wenn der Beitrag schon älter ist - die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses ist aber eher die Ausnahme als die Regel.
Sonst hätte der Gesetzgeber die Tat als Offizialdelikt ausgelegt.

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#11
 Von 
Moderator1
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 112x hilfreich)

E gibt weder Grund noch Anlass einen 4 Jahre alten Beitrag zu reanimieren.

Zitat (von Kolanda):
Sonst hätte der Gesetzgeber die Tat als Offizialdelikt ausgelegt.


Im "Zeitungsfall" handelt es sich um ein Offizialdelikt. § 238, Abs. 3 StGB ist Offizialdelikt. Nur Abs. 1 ist Antragsdelikt, wie am 09.10.2016 bereits erklärt.



-- Editiert von Moderator1 am 08.06.2020 00:52

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