Frage zum Ermittlungsverfahren und §153 StGB

2. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
go377701-95
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zum Ermittlungsverfahren und §153 StGB

Liebe Foristen,

Ich bin vor einigen Monaten auf einem Volksfest mit einem Mitbürger in einen Streit geraten. Wir beide waren alkoholisiert. Es ist keinem mehr klar um was der Streit eigentlich ging. Jedenfalls hat er mich der Körperverletzung angezeigt. Einige Zeugen bestätigen die Körperverletzung (seine Freunde), andere verneinen dies (meine Freunde). Eine Gegenanzeige hat nicht stattgefunden, weil ich durch ihn nicht verletzt wurde. Man hat nur etwas gerangelt. Bei der Rangelei haben wir uns gegenseitig die T-Shirts eingerissen. Die Polizei war auf dem Volksfest vor Ort und schritt ein.

Ich wurde direkt im Anschluss dazu mündlich befragt. Später reagierte ich auf die Beschuldigung durch die Staatsanwaltschaft und nahm noch einmal schriftlich Stellung zu dem Vorgang. Nun erreicht mich der Brief der Staatsanwaltschaft den ich nicht ganz verstehe bzw. evtl. zu freudig interpretiere:

Sehr geehrter Herr x

nach den durchgeführten Ermittlungen sind Sie der oben genannten Straftat hinreichend verdächtigt.

Die Prüfung des Sachverhaltes hat ergeben, dass Auflagen und Weisungen geeignet sind , das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Die Schwere der Schuld steht dem nicht entgegen.

Es ist daher beabsichtigt, gem. §153 a Abs. 1 der Strafprozessordnung von der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen, sofern das Gericht zustimmt und Sie sich binnen einer Frist von 2 Wochen bereit erklären, innerhalb einer Frist von 2 Monaten einen Geldbetrag von 200€ an Weißer Ring e.V. (...) zu zahlen.

Wenn diese Auflage fristgerecht erfüllt wird, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.

Die Zustimmung muss binnen 2 Wochen nach Zugang des Schreibens unter Verwendung des beigefügten Antwortschreibens erklärt werden. Geht innerhalb dieser Frist die Zustimmung nicht ein, wird das Verfahren fortgesetzt.



Meine Fragen:
1.) Ist der Stand bis jetzt, trotz dass ich keinen Anwalt genommen habe, gut für mich verlaufen?
2.) Ich bin zwar unschuldig (Ich habe ihn weder geschlagen noch getreten), aber wenn ich zahle ist es "vergeben und vergessen"?
3.) Wird das als Schuldeingeständnis gewertet?
4.) Von Seiten der Staatsanwaltschaft kommt dann diesbezüglich nichts mehr nach?
5.) Ist es wahrscheinlich, dass zwar der Staat an einer Verfolgung nicht mehr interessiert ist, aber das "Opfer" einen jetzt verklagen kann bzw. wird, weil man durch die Akzeptanz der Strafe die Schuld eingestanden hat?
6.) Wäre der Schritt zur Zahlung ratsam? 200€ sind jetzt nicht wirklich viel und lassen sich verschmerzen.

Danke für das Lesen meines Beitrages und eure Meinungen dazu.

-- Editiert von go377701-95 am 02.01.2018 20:57

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16512 Beiträge, 9303x hilfreich)

1) Wenn der Gegner der Rangelei gar nicht verletzt wurde, würde ich eine Einstellung nach §153a StPO nicht als "gut verlaufen" ansehen. Aber mir scheint, dass eine Verletzung aus Sicht des Staatsanwalts ausreichend nachweisbar ist, sonst wäre das §153a StPO-Angebot nicht gekommen. Und dann wäre das Angebot schon ganz OK.
2) Im Prinzip: Ja - zumindest strafrechtlich
3) Nein
4) Wenn das Angebot angenommen wird, kommt von der Staatsanwaltschaft nichts mehr nach.
5) Ob das Opfer einen verklagen wird, dass müsen Sie in einem Hellseher-Forum nachfragen. Sollte das Opfer tatsächlich Klage einreichen, würden sich Ihre Abwehrchancen durch die Annahme des Angebots aber nicht verschlechtern.
6) Wenn Sie die 200€ verschmerzen können, wäre die Annahme wahrscheinlich sinnvoll.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17265x hilfreich)

Zu 5) Ich weiß ja nun nicht, ob der andere Herr eigentlich verletzt wurde. Aber Sie werden ja nicht umsonst fragen, ob der Sie verklagen kann. Es sei insofern darauf hingewiesen, daß das auch seine Krankenkasse tun kann, insofern er ärztlich behandelt werden mußte. Und das passiert oft erst nach 1 bis 2 Jahren, wenn man das alles schon vergessen hat...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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