Ein Arbeitskollege (34 Jahre) von mir möchte im September eine zweite Ausbildung als Heilerziehungspfleger beginnen. Hat auch schon eine Stelle gefunden. Nun hat er heute ein Schreiben bekommen mit der Bitte um verschiedene Unterlagen. U.a. ein erweitertes Führungszeugnis. Und da liegt das Problem.
Er vor ca. 11 Jahren ein wenig Mist gebaut und wurde wegen der Abgabe von Btm an Minderjährige zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt die er auch abgesessen hat.
Jetzt fragt er sich natürlich, ob dies im erweiterten Führungszeugnis noch drin steht, und in wie weit das Auswirkungen auf ein evtl. Gesetzliches Ausbildungsverbot bzw. Beschäftigungsverbot mit Kindern und Jugendlichen haben könnte.
Wir haben versucht selber etwas raus zu finden, jedoch wiederspricht die eine Internetseite der anderen.
Weiss jemand wirklich wie es ist. Keine Mutmaßungen bitte.
Frage zum erweiterten Führungszeugnis
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Jetzt fragt er sich natürlich, ob dies im erweiterten Führungszeugnis noch drin steht Da sich die Erweiterung des FZ nur auf Sexualdelikte bezieht, steht es im erweiterten FZ genausowenig drin wie im normalen FZ.
in wie weit das Auswirkungen auf ein evtl. Gesetzliches Ausbildungsverbot bzw. Beschäftigungsverbot mit Kindern und Jugendlichen haben könnte. Dieses ist abgelaufen.
Muemmel
Ganz sicher? Er macht sich Sorgen weil er gelesen hat dass vergehen laut Paragraph 224 Stgb sicher drin stehen wenn er mit Kindern und Jugendlichen Arbeiten möchte.
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Er macht sich Sorgen weil er gelesen hat dass vergehen laut Paragraph 224 Stgb sicher drin stehen wenn er mit Kindern und Jugendlichen Arbeiten möchte. Tun sie aber nicht - abgesehen davon, dass er Ihrer Schilderung nach wegen eines Verstoßes gegen § 29a
des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt wurde und nicht wegen § 224 StGB
. Übrigens würde auch ein Sexualdelikt mit der gleichen Strafe (9 Monate) nicht mehr drinstehen.
-- Editiert von muemmel am 13.08.2019 12:49
Nur bei diesen Paragrafen bestehen Besonderheiten beim erweiterten Führungszeugnis ggü. dem einfachen:
§§ 171, 174 bis 180, 180a, 181a, 182, 183 bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz 3, den §§ 225
, 232
bis 233a
, 234
, 235
oder § 236 StGB
Wobei die fettgedruckten schon beim "einfachen" nicht den Ausnahmen des § 32, Abs. 2, Nr. 3-9 unterfallen.
Selbst wenn er eines dieser Delikte verwirklicht hätte, wäre der Eintrag aber auch bereits wieder gelöscht.
Problematisch wäre nur, wenn er in den letzten paar Jahren noch mal wegen irgendetwas anderem verurteilt worden wäre (sei es nur zu einer kleinen Geldstrafe), da dann die alte Verurteilung mitgezogen würde.
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