Frage zur Definition von Kinderpornografie (bitte erst lesen)

23. Januar 2024 Thema abonnieren
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guest-12328.01.2024 23:33:55
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Frischling
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Frage zur Definition von Kinderpornografie (bitte erst lesen)

Theoretische Frage.

Vorweg - ich befinde und befand mich nie im Besitz von irgendeinem strafbaren Material, es geht auch nicht um Missbrauchsdarstellungen oder wirkliche Pornografie, sexuelle Handlungen, auch nicht um Posing-Aufnahmen oder ähnliches Ersatzmaterial, also bitte keine Morddrohungen, Unterstellungen oder sonstiges.

Es geht um was viel harmloseres, in dem Fall einen uralten Spielfilm (eine lose, ausländische Verfilmung des Lolita Novels aus den 80er Jahren).

Dabei gibt es widersprüchliche Angaben zu seiner Inhaltsproblematik. In einer Handlungsbeschreibung ist beispielsweise von kurzen Nacktdarstellungen die Rede, in einem Bericht eines Produktionsbeteiligten wird jedoch eher suggeriert, dass es diese überhaupt nicht gegeben hat (möglicherweise nicht mal das). Selbst überprüfen kann ich das nicht. Auf der anderen Seite wären diese - selbst wenn - kurz und eingebettet in einen klar künstlerischen oder handlungsbezogenen Kontext. Keine sexuellen Handlungen, keine Nahaufnahmen von Genitalien oder ähnliches. Zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung hat der Film keinerlei Kontroversen oder Aufregung ausgelöst - dürfte also weitgehend harmlos sein.

Zudem würde der Film um diese brisanten Sequenzen "bereinigt" (also geschnitten) werden. Das Ziel wäre eine Archivierung aus rein filmhistorischer Perspektive ohne die kritischen Elemente mit anschließender Entsorgung der Ursprungskopie.

Der Film befindet sich aktuell weder in meinem Besitz, noch habe ich ihn bisher überhaupt gesehen. Ich bin diesbezüglich sehr vorsichtig und wollte mich deshalb im Vorfeld erkunden, wie die Rechtslage in so einem Fall aussehen würde. Sollte man die Finger davon lassen? Ich hab in alten Artikeln etwas über Ausnahmen im Sinne der Kunstfreiheit, etc. gelesen (was ja auf Filme zutreffen sollte), weiß aber nicht, wie aktuell das noch ist.

Das klingt vielleicht etwas überhöht und pathetisch. An sich sollte man diese Frage überhaupt nicht stellen müssen (es geht dabei um eine Schauspielerin, ohne Geschädigte, etc...) aber die Anforderungen dafür wurden ja kontinuierlich herab gestuft. Leute wurden für harmloseres belangt. Hier im Forum war beispielsweise schon von Memes die Rede.

Würde man dafür ernsthaft in den Bau wandern? Würden Polizei und Justiz aus mir einen zukünftigen Vergewaltiger konstruieren, mich rechtlich auf die gleiche Stufe wie tatsächliche Schwerverbrecher stellen? Durch die Medien und eine normale Filmsammlung wird dann plötzlich mit "KiPo: hunderte Datenträger beschlagnahmt" betitelt? Auf öffentlichen Listen, mich den Hyänen zum Fraß vorwerfen, etc.? (Im Extrem-Szenario).

Oder wäre das noch irgendwo im "gerade noch so okay" Bereich? Kritisch?

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10 Antworten
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#1
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8123 Beiträge, 1674x hilfreich)

Wie sollte man denn diesen Film bei Ihnen finden? Wenn Sie die problematischen Darstellungen nicht verbreiten ist doch erstmal kein Problem.

Wenn Sie auf den Besitz abzielen:
Das Werk an sich steht auf keinem Index? Dann ist doch alles ok. Nehmen wir doch mal das Beispiel der Verfilmung der Blechtrommel. Kontroverse Szenen gibt es auch hier. Der Film ist in China und in einigen US Staaten verboten - hier aber nicht

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https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Harry van Sell
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Unbeschreiblich
(125182 Beiträge, 40467x hilfreich)

Zitat (von throwawayrecht123):
Das Ziel wäre eine Archivierung aus rein filmhistorischer Perspektive ohne die kritischen Elemente mit anschließender Entsorgung der Ursprungskopie.

Ich habe Zweifel das die filmhistorischer Perspektive erfüllt wäre, wenn man das Original vernichtet und nur eine verstümmelte Kopie aufbewahrt.
Die dürfte eher beim aufbewahren des Originals erfüllt sein.

Ist man denn anerkannter Historiker bzw. gehört einer Organisation an die sich anerkanntermaßen mit filmhistorischen Aspekten beschäftigt?



Zitat (von cirius32832):
Das Werk an sich steht auf keinem Index?

Es gibt hunderttausende Filme die nicht auf dem "Index" stehen und deren bloßer Besitz bereits gute Aussichten auf ein Haftstrafe bringt.



Zitat (von throwawayrecht123):
Oder wäre das noch irgendwo im "gerade noch so okay" Bereich? Kritisch?

Da hilft die Definition von Kinderpornografie auch nicht viel weiter, denn die ist recht einfach: Pornografie, deren Darstellungsobjekte Kinder sind bzw. Darsteller welche wie Kinder aussehen / darstellen.

Wenn das irgendein Heinz Müller gefilmt hat, kann das ganz anders bewertet werden, als wenn das Werk von einem renommierten Künstler stammt.
Relevant könnte auch sein, ob der besitz bei einer Person oder bei einer entsprechenden Organisation liegt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34653 Beiträge, 5950x hilfreich)

Zitat (von throwawayrecht123):
Dabei gibt es widersprüchliche Angaben zu seiner Inhaltsproblematik.
Das haben Filmkritiken so an sich. Wer hat überhaupt eine Lolita-Verfilmung in den 80 ern herausgebracht?
Wenn man Fragen zur *Definition von Kinderpornografie* hat, liest man sich die Definition durch.
https://www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Deliktsbereiche/Kinderpornografie/kinderpornografie.html

Zitat (von throwawayrecht123):
Zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung hat der Film keinerlei Kontroversen oder Aufregung ausgelöst - dürfte also weitgehend harmlos sein.
Der Originalfilm aus 1962 (Regie S. Kubrick) hat damals durchaus Kontroversen und Kritiken ausgelöst.

Zitat (von throwawayrecht123):
Das Ziel wäre eine Archivierung aus rein filmhistorischer Perspektive ohne die kritischen Elemente mit anschließender Entsorgung der Ursprungskopie.
LOL.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
guest-12328.01.2024 23:33:55
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal danke für die Antworten hier.

Zitat:
Der Originalfilm aus 1962 (Regie S. Kubrick) hat damals durchaus Kontroversen und Kritiken ausgelöst.


Der Stoff an sich ist kontrovers, es geht aber um den Ausschluss potenziell strafrechtlich relevanter Darstellungen zwecks der Möglichkeit einer gesichert legalen Fassung, womit die Frage generell beseitigt wäre.

Zitat:
Ich habe Zweifel das die filmhistorischer Perspektive erfüllt wäre, wenn man das Original vernichtet und nur eine verstümmelte Kopie aufbewahrt.


Die Rede ist lediglich von einer "short undressing sequence" - wobei hier wie oben genannt überhaupt nicht klar ist, ob diese überhaupt die Darstellung von Nacktheit beinhaltet bzw. erfüllt. Wenn dem so wäre - und dazu gibt es im Netz widersprüchliche Angaben - wäre die kurze Darstellung davon allerdings das Maximum an potentiell strafrechtlich relevanten Inhalten - darüber ist nichts.

So oder so ist es aber nicht elementar für die eigentliche Handlung des Films bezüglich einer "Verstümmelung". Sicher wäre in dem Fall aber trotzdem sicher.

Zitat:
Wer hat überhaupt eine Lolita-Verfilmung in den 80 ern herausgebracht?


Es handelt sich um einen alten japanischen Film, der nur für den heimischen Markt produziert wurde, lediglich in japanischer Sprachfassung existiert und im Ausland weder jemals bekannt, noch veröffentlicht wurde.

Zitat:
Das Werk an sich steht auf keinem Index?


S. oben, die bloße Existenz ist außerhalb des Ursprungslandes überhaupt nicht bekannt.

Zur Thematik "Pornografie" mit historischer Einordnung:

Zitat:
Zu Entstehung des Films unterlag Pornografie in Japan noch mehr oder weniger einem Verbot. Die Gesetzeslage diesbezüglich wurde erst Mitte-Ende 80er/Anfang 90er liberalisiert, wodurch überhaupt erst eine legale Pornoindustrie entstehen konnte. Bis dahin war Pornografie (Ausnahmen galten für Kinofilme mit künstlerischer Absicht oder harmlosen Erotik-Darstellungen) in erster Linie ein Aktivitätsfeld der organisierten Kriminalität und wurde entsprechend verfolgt. Die Strafen hierfür reichten von Beschlagnahmungen zu Verkaufsverboten, bis hin zu Haftstrafen.


Aus den genannten Gründen durfte(!) damals ein legal produzierter und verkaufter Film nicht unter Pornografie fallen.

Zitat:
Der Kriminalfall Tsutsumo Miyazaki führte 1989 mehr zu verstärkten Regulierungen durch die japanischen Zensurbehörden und Institutionen. Als "jugendgefährdend"-geltende Manga und Anime Filme wurden aus den Läden verbannt, Filme mit exzessiven Gewaltdarstellungen - so z.B. der Horror Film Guinea Pig (der auch hierzulande auf dem Index steht) wurden verboten und konfisziert und es wurden ferner Gesetze gegen die inländische Produktion von Kinderpornografie erlassen, die - wie auch reguläre Pornografie - bis dato ein Aktivitätsfeld der organisierten Kriminalität darstellte. Das theoretisch allgemeingültige Verbot von Pornografie, zu der damals auch noch die Darstellung von Ganzkörpernacktheit in sexuellem Kontext zählte - bei Erwachsenen, wohlgemerkt - wird bis heute durch Verpixelung bzw. Zensur umgangen.


Hat mit dem Film direkt nichts zutun, ist aber für die Einordnung relevant. Es geht ja überhaupt nicht um Pornografie im eigentlichen Sinne.

Auch nach diesen Verschärfungen wurde der Film nicht auf die Liste verbotener oder von Zensur betroffener Werke gesetzt und konnte danach noch in Neuauflage problemlos wiederveröffentlicht werden, wodurch sich die Nichteinstufung als pornografisch zumindest seitens der japanischen Zensurbehörden ableiten lässt.

Die filmhistorische Relevanz ergibt sich dadurch, dass es sich um einen der ersten bekannten direct-to-video Filme (also nicht für den Kino-, sondern für den VHS Markt produziert, der damals erst noch am Anfang stand) sowie der Beteiligung eines zeitgenössisch bekannten Autors an dem Filmprojekt. Stand frühe 80er Jahre galt dieser als "populärer Film" - die Erstauflage war trotz des damals sehr hohen Preises für Video-Equipment binnen eines Monats ausverkauft.

Zitat:
Kinderpornografie ist die fotorealistische Darstellung des sexuellen Missbrauchs einer Person unter 14 Jahren (Kind). Der Herstellung solcher Darstellungen liegt ein realer (oft schwerer) sexueller
Missbrauch zugrunde.


Hat wie gesagt in keiner Weise was mit der Thematik gemein. Es geht um eine professionelle Schauspielerin, nicht um ein Opfer von irgendwas sexuellem oder tatsächlicher Kinderpornografie, die eventuell kurz mal unbekleidet zu sehen ist, ohne sexuellen Hintergrund oder explizite geschlechtsbetotente Darstellungen.

Zitat:
Aufgrund einer 2015 geänderten Gesetzeslage in Deutschland...


Hier wird es dann eventuell unsicher, ab wann eigentlich diese Einordnung greift, oder ob kurze Darstellungen von Nacktheit(?) darunter fallen.

Zitat:
Ist man denn anerkannter Historiker bzw. gehört einer Organisation an die sich anerkanntermaßen mit filmhistorischen Aspekten beschäftigt?


Ich bin selbst - mehr oder weniger - international "anerkannter Experte" für asiatisches Kino und war bereits an Buchveröffentlichungen sowie Hausarbeiten und Übersetzungen zu diesem Themenbereich beteiligt, ferner Online Autor und Mitbetreiber einer Website diesbezüglich. YouTube Videos zu meinen Veröffentlichungen haben teils mehrere tausend Aufrufe. In meiner Sammlung befinden sich tausende Filmproduktionen aus den Jahren 1950er bis heute, teils anderswertig verschollene Sachen, von denen ein Großteil nie in Deutschland veröffentlicht wurde und keine einzige in irgendeinem Zusammenhang zu einem Straftatbestand steht. Noch näheres würde ich dann allerdings aufgrund einer Deanonymisierung gerne vermeiden.

Zitat:
Wie sollte man denn diesen Film bei Ihnen finden? Wenn Sie die problematischen Darstellungen nicht verbreiten ist doch erstmal kein Problem.


S. oben, der entsprechende Film befindet sich gegenwärtig nicht in meinem Besitz.




-- Editiert von User am 23. Januar 2024 17:03

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#5
 Von 
Anami
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Unbeschreiblich
(34653 Beiträge, 5950x hilfreich)

Zitat (von throwawayrecht123):
Der Stoff an sich ist kontrovers,
Nein, ist er nicht. Aber es gab/gibt über den Roman und die Verfilmungen kontroverse Diskussionen. Das ist erlaubt und der Zeit geschuldet.
Vielleicht auch über den unbekannten und nicht im Besitz befindlichen japanischen Film.
Zitat (von throwawayrecht123):
es geht aber um den Ausschluss potenziell strafrechtlich relevanter Darstellungen
Da weder der Film von 1962 noch die spätere Verfilmung von 1997 gemeint sind, sondern ein vollkommen unbekannter japanischer Film--- was soll man dazu sagen? Fast keiner in D kennt ihn---und du hast ihn nicht.
Zitat (von throwawayrecht123):
Es geht ja überhaupt nicht um Pornografie im eigentlichen Sinne.
Warum würde man als mehr oder weniger privater *Filmhistoriker* trotzdem ein bisschen was rausschneiden wollen, was xyz evtl. als *short undressing sequence* tituliert hat? Und dann? Dann will man das eigene Werk wo lagern?
Zitat (von throwawayrecht123):
Ich bin selbst...
Ach so. Da empfehle ich: Man befrage seinen eigenen juristischen Experten, d.h. seinen Anwalt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
guest-12328.01.2024 23:33:55
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Wenn das irgendein Heinz Müller gefilmt hat, kann das ganz anders bewertet werden, als wenn das Werk von einem renommierten Künstler stammt.

Die Regisseurin war/ist eine national bekannte und mehrfach preisgekrönte Schriftstellerin und Romanautorin, also in dem Fall durchaus renonommierte Künstlerin und nicht irgendein Schmuddelprojekt.

Zitat:
Warum würde man ... trotzdem ein bisschen was rausschneiden wollen

Weil sich die Fragestellung dann erübrigen würde?

Weil - bei diesbezüglicher Auslegung - ein sonst harmloser Spiefilm wegen winzig kleiner Sequenzen, die für die sonstige Handlung nicht notwendig sind und einem potenziell Ärger bereiten könnten, in seiner Gesamtheit strafbar wäre, während sich die Frage bei Kürzungen gar nicht erst stellen würde.

Es gibt viele Filme, die durch diverse Bedingungen (und sei es nur FSK, etc.) nur gekürzt auf den Markt kommen, manche trifft es härter als andere, aber wenn von 60 Minuten 2-3 fehlen ist nicht zwingend der ganze Film ruiniert oder für den Zuschauer unverständlich. Einige Filme dürften anderweitig überhaupt nicht legal veröffentlicht werden, einige alte Trashfilme z.B. profitieren sogar teilweise von Kürzungen.

Ich verstehe die gefühlte passive Aggressivität in deinen Antworten auch nicht wirklich. Das ist leider ein ziemliches deutsches Forenphänomen. Straftatbestände in diese Richtung sind sehr ernst und sollten auch nicht bagatellisiert werden, Verfahren potenziell existenzvernichtend bis hin zu Suizid der Angeklagten, etc.

Allein das Wort erhitzt die Gemüter und bewegt Leute in eine Art Kampfhaltung. Dass man deshalb lieber etwas übervorsichtig, vielleicht auch überpanisch ist und sich im Vorfeld etwas darüber informieren will, ob sowas eventuell schon darunter fallen KÖNNTE - überhaupt nur könnte - sollte einem dann eigentlich nicht unbedingt negativ ausgelegt werden.

Überhaupt die Fragestellung zeigt eigentlich auch schon die Absicht, sich deswegen nicht (ungewollt) strafbar zu machen, bei bösen Absichten würde sich das von Anfang an erübrigen und die Art des diskutierten Materials wäre vermutlich etwas komplett anderes.

Zitat:
Es gibt hunderttausende Filme die nicht auf dem "Index" stehen und deren bloßer Besitz bereits gute Aussichten auf ein Haftstrafe bringt.

Darüber konnte ich im Internet nichts finden - indizierte und beschlagnahmte Filme, aber ansonsten nichts, wo der *bloßer Besitz* strafbar wäre.

Nach der Definition vom BKA sollte das eigentlich lange noch nicht unter den § 184b fallen, aber die Gesetzeslage diesbezüglich ist sehr streng, wenn Dinge auch nur am Rand davon kratzen und ich bin nicht an dem Besitz von irgendwas tatsächlich illegalem oder nahe dieser Linie interessiert. -Kann- sowas überhaupt schon darunter fallen? Gab oder gibt es beispielsweise von solchen Auslegungen in der Vergangenheit?

Zitat:
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind)

Nicht einmal annähernd.

Zitat:
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder,

Auch nicht.

Zitat:
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.

Ebenfalls nope.

Zitat:
Und dann? Dann will man das eigene Werk wo lagern?

Die Frage könnte man genausogut auf alle Sammelhobbys übertragen. Und dann? Was machst du dann damit?

Was genau außer ansehen sollte man als Sammler mit Filmen anfangen oder überhaupt anfangen wollen? Als Essen oder als Gartendeko verwenden wird es wohl eher weniger sein.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125182 Beiträge, 40467x hilfreich)

Zitat (von throwawayrecht123):
Darüber konnte ich im Internet nichts finden - indizierte und beschlagnahmte Filme, aber ansonsten nichts, wo der *bloßer Besitz* strafbar wäre.

Das finde ich interessant, hat man den bekanntesten Fall - die Kinderpronografie - doch selber als Thema der Fragestellung.



Zitat (von throwawayrecht123):
also in dem Fall durchaus renonommierte Künstlerin und nicht irgendein Schmuddelprojekt.

Da haben wir dann schon mal eine gute Ausgangsgrundlage.



Zitat (von throwawayrecht123):
Weil sich die Fragestellung dann erübrigen würde?

Bei dem einen oder anderen ist halt der Tellerrand die Grenze.



Zitat (von throwawayrecht123):
Weil - bei diesbezüglicher Auslegung - ein sonst harmloser Spiefilm wegen winzig kleiner Sequenzen, die für die sonstige Handlung nicht notwendig sind und einem potenziell Ärger bereiten könnten, in seiner Gesamtheit strafbar wäre

Das würde ich bestreiten wollen, strafbar wären wohl immer nur die jeweiligen Szenen.



Zitat (von throwawayrecht123):
Die Frage könnte man genausogut auf alle Sammelhobbys übertragen. Und dann? Was machst du dann damit?

Unter Umständen vernichten, wenn die Sammlung nun von Gesetzes wegen illegal wurde und man keine Sondergenehmigung erhält oder sie nicht an jemanden weitergeben kann, der sie verwalten darf.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
guest-12328.01.2024 23:33:55
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Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das finde ich interessant, hat man den bekanntesten Fall - die Kinderpronografie - doch selber als Thema der Fragestellung.


Der Fall wäre rein objektiv betrachtet erstmal nicht gegeben. Wie die subjektive Auslegung - worauf es im Einzelfall ankommt - d.h. die Umwandlung von "Keine Pornografie" zu "doch, Kinderpornografie" geregelt wird, ist sich mir selbst nach intensiver Recherche immer noch nicht genau klar. Selbst auf dieser Seite wird gesagt, dass reine Nacktheit nicht unter allen Umständen bereits den Straftatbestand füllt. Wenn kein sexueller Hintergrund besteht, ist es nach Ansicht einiger Leute nicht unbedingt direkt strafbar, wenn diese vorliegt, könnten auch Darstellungen, die in anderen Fällen nicht unbedingt strafbar wären, als strafbar ausgelegt werden. Beispiel - auf dem Mobilgerät eines Sexualstraftäters finden sich Badewannen Fotos von Facebook, die als Familienfoto nicht zwangsweise strafbar wären. So oder so ähnlich habe ich das zumindest verstanden.

Meine Problematik hat aber wenig bis gar nichts mit der dieser Menschen gemein, da es um ein von Anfang an nichtpornografisches Werk geht.

Den einzigen Eintrag, den ich diesbezüglich finden konnte ist "Spielen wir Liebe", der tatsächlich nach § 184b verboten ist, aber auch explizit sexuell ist. Ansonsten fast ausschließlich Horrorfilme und alte NS-Propagandaschinken. Bei letzteren beiden Kategorien findet sich dann immer noch nichts, wo tatsächlich der reine Besitz geahndet wird - selbst bei indizierten und beschlagnahmten Filmen ist es nicht kriminalisiert. Die Aufführung von Filmen wie "Triumph des Willens" wäre strafbar, nicht jedoch eine DVD davon zu besitzen. Paragraf § 184b regelt anscheinend die einzige wirkliche Ausnahme. Gibt es ansonsten irgendwelche Beispiele, wo der reine Besitz eines Films tatsächlich zu einer Haftstrafe führen würde?

Zitat (von Harry van Sell):
Da haben wir dann schon mal eine gute Ausgangsgrundlage.


Hinter der Produktion stand diese Verlagsfirma.

Zitat:
Shueisha is the largest publishing company in Japan. It was established in 1925 as the entertainment-related publishing division of Japanese publisher Shogakukan.


Wohlgemerkt der landesweit größte Verlag und Medienpublisher, auf einer Augenhöhe mit dem Gesetz, also gewissermaßen dann doch so Mainstream, wie es überhaupt nur geht.

An dem Produktionsstab waren neben der Regisseurin noch weitere Figuren der japanischen Autorenszene der 80er Jahre beteiligt. In Werbeanzeigen sowie der Cast-Besetzung findet die junge Schauspielerin nicht einmal eine Erwähnung, stattdessen wird mit dem Hintergrund der Regisseurin als mehrfache Preisträgerin der Jugendliteratur und dem Film Cameo eines bekannten Publizisten geworben.

Die heimischen Zensurbehörden haben sich Jahrzehnte und selbst unter widrigen Umständen nicht im geringsten für das Werk interessiert. Selbst nach der Verbotswelle um den Kriminalfall Miyazaki blieb es unberührt. Fraglich ist nun immer noch, ob das gleichermaßen auf das moderne Deutschland zutreffen würde.

Zu der Handlung, die selbst leider auch nicht viel aussagt;
Zitat:
At a summer resort in Izu, a college student becomes concerned about a village girl and starts developing romantic feelings. A faint story of forbidden love.


Rede ist von Romance/Drama. Sehr vage und viel mehr findet sich nicht. Die Thematik außen vor - Der Film ist keine 1:1 Verfilmung des Romans, sondern eine lokalisierte, lose Adaption, das Mädchen eher eine Nebenfigur, die Handlung wird aus Sicht des Protagonisten erzählt, soweit so gut...

Zitat:
Aber es gab/gibt über den Roman und die Verfilmungen kontroverse Diskussionen. Das ist erlaubt und der Zeit geschuldet. Vielleicht auch über den unbekannten und nicht im Besitz befindlichen japanischen Film.


Tatsächlich gab es dann doch mindestens eine! Der Hauptdarsteller hat den Redakteur einer Tageszeitung, der eine schlechte Kritik verfasste, zu einem Fechtkampf herausgefordert, zu dem dieser nie erschienen ist.

Zitat:
*short undressing sequence*


Die benannte kritische Sequenz bezieht sich offenbar auf die kurze Umkleidung von Schwimmkleidung zu normaler am Meer oder umgekehrt. Dabei findet auch kein filmen von spezifischen Körperteilen statt. Nach den Kriterien vom Bundeskriminalamt sehe ich den Straftatbestand lange noch nicht erfüllt. Teilweise ist jedoch auch schon die Rede von anreizenden Darstellungen. Das könnte sehr weit und sehr subjektiv ausgelegt werden. Da im Kern der Lolita Thematik ja Gefühle eines Erwachsenen gegenüber einer Minderjährigen steht, könnte man aus einer nichterotischen Sequenz dann vielleicht doch eine erotische konstruieren, wenn man so will.

Zitat (von Harry van Sell):
Das würde ich bestreiten wollen, strafbar wären wohl immer nur die jeweiligen Szenen


Was dann allerdings logischerweise auch ein Besitzverbot des Gesamtwerkes beinhalten würde, was allerdings vermieden werden soll.

Zitat (von Harry van Sell):
Unter Umständen vernichten, wenn die Sammlung nun von Gesetzes wegen illegal wurde und man keine Sondergenehmigung erhält oder sie nicht an jemanden weitergeben kann, der sie verwalten darf.


Ist wirklich nicht notwendig, ich sammle ausschließlich handelsübliche Filmproduktionen, von denen ansonsten absolut nichts in die Richtung fallen würde. Tatsächliche Pornografie dient praktisch ausschließlich der sexuellen Stimuli, hat zu 99% keinerlei filmischen Wert außer maximal unfreiwilliger Humor und ist im Hinblick auf die Dauerverfügbarkeit von Streaming Seiten wie P*rnhub schlichtweg auch einfach uninteressant für mich.

Im übrigen ist auch die Fragestellung wirklich theoretisch, der Film ist gegenwärtig nämlich "lost media", d.h. er existiert nirgendwo, digitalisierte Kopien gibt es nicht und er lässt sich überhaupt nur als altes Gebrauchtvideo auftreiben. Davon abhängig ist eigentlich auch der Reiz des Filmes. Neben der Autobiografie des Hauptdarstellers mit kurzer Randerwähnung, einem Blog Eintrag des damaligen Kameramanns, der Fechtduell-Kritik und sonst 1-2 kurzen Erwähnungen anderswo findet man praktisch keine Infos. Gesichert kann ich deshalb selbst nur wenig beurteilen, abgesehen davon, dass es eben absolut kein Porno ist.

Es mag eher unwahrscheinlich klingen, dass die Behörden bei einer 40+ Jahre alten Kassette das Gesamtwerk kritisch durchschauen und wegen wenigen Sekunden in der Mitte eines Films Sturm laufen. Gut, nach lesen des Threads würde man da vielleicht mal genauer nachschauen. Falls hier bereits ein Straftatbestand vermutet oder gegeben wäre, würde ich von der Idee komplett Abstand nehmen.

Trotzdem, wirklich, wirklich sicher wäre nur eine geschnittene Fassung. Diese würde zumindest den temporären Besitz der ungeschnittenen Fassung bei anschließend sofortiger Vernichtung voraussetzen. Da das eventuell bereits den rechtlichen Rahmen sprengen würde, findet sich noch eine weitere und vermutlich bessere Methode.

Die zweite Möglichkeit wäre es, einen japanischen Kontaktmann die Kassette kaufen, digitalisieren und die entsprechende Sequenz rausschneiden zu lassen und mir eine digitale Kopie der bereits im Vorfeld bearbeiteten Fassung zuschicken zu lassen. Dadurch würde meinerseits nie auch nur ein temporärer Kontakt mit etwas potentiell strafbarem stattfinden und der Besitz wäre nicht nur erlaubt, sondern dann auch rechtlich wirklich unbedenklich.





-- Editiert von User am 24. Januar 2024 06:12

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34653 Beiträge, 5950x hilfreich)

Zitat (von throwawayrecht123):
Ich verstehe die gefühlte passive Aggressivität in deinen Antworten auch nicht wirklich.
Du kannst gern fühlen und verstehen, was du möchtest. Das steht dir frei. :smile:
Du fragst im Unterforum Strafrecht, ob ein weithin unbekannter Film, über den man nichts im Netz erfahren kann und den du selbst noch nicht gesehen hast, und, falls du ihn denn in Besitz haben würdest, dann diese winzigen *Sequenzen* selbst herausschneiden würdest--- welche Rechtslage da gelten würde...
Später erklärst du, dass du selbst ein *anerkannter Experte* für asiatisches Kino...usw. bist. Deshalb: Anwalt fragen.
Zitat (von throwawayrecht123):
Die Regisseurin war/ist
Das ist wohl so. Wikipedia kennt sie und ihren Film nicht...allerdings finden sich wissenschaftliche Arbeiten als vergleichende Betrachtung im Wandel der Zeiten ( Roman 1955 mit den FIlmen von Kubrick 1962 und Lyne 1997)....ist auch alles absolut nichts *schmuddeliges*.
Zitat (von throwawayrecht123):
Weil sich die Fragestellung dann erübrigen würde?
Vermutlich ja. Es dreht sich immer um das gleiche Thema und alles, was man lesen/denken oder in Filmen sehen kann, wird stets kontrovers diskutiert. War das je strafbar?
Zitat (von throwawayrecht123):
ein sonst harmloser Spiefilm wegen winzig kleiner Sequenzen, die für die sonstige Handlung nicht notwendig sind und einem potenziell Ärger bereiten könnten, in seiner Gesamtheit strafbar wäre, während sich die Frage bei Kürzungen gar nicht erst stellen würde.
Ein in Japan veröffentlichter, nicht indizierter Film zu o.g. Thema... sollte dir evtl. Ärger einbringen? Wann denn?
Zitat (von throwawayrecht123):
Straftatbestände in diese Richtung sind sehr ernst und sollten auch nicht bagatellisiert werden
Sehr richtig. Wo bzw. wie sollte man das hier erkennen können?
Zitat (von throwawayrecht123):
Selbst auf dieser Seite wird gesagt, dass reine Nacktheit nicht unter allen Umständen bereits den Straftatbestand füllt.
Auch richtig. Nicht unter allen Umständen...und mein Tellerrand geht da sehr viel weiter als bis zu einer Frage, ob ein Film mit oder ohne reine Nacktheit, die unwichtig für die Filmhandlung sei... strafbar wäre.
Zitat (von throwawayrecht123):
Allein das Wort erhitzt die Gemüter und bewegt Leute in eine Art Kampfhaltung.
Mich nicht. Du irrst. Welches Wort? ...Lolita? Kinderpornografie? Film haben wollen? Film schneiden zum Sammeln?...oder deine im EP vorangestellte Bitte??
Zitat (von throwawayrecht123):
sollte einem dann eigentlich nicht unbedingt negativ ausgelegt werden.
Ich lege nichts negativ aus, ich empfehle, einen oder den eigenen Anwalt zu fragen.
Zitat (von throwawayrecht123):
Was genau außer ansehen sollte man als Sammler mit Filmen anfangen oder überhaupt anfangen wollen?
Keine Ahnung, was sollte daran strafbar sein, wenn man außer Sammler noch *anerkannter Experte des asiatischen Kinos* ist ?
Zitat (von throwawayrecht123):
da es um ein von Anfang an nichtpornografisches Werk geht.
Das hast du selbst festgestellt, obwohl du den Film nicht gesehen hast (nur darüber gelesen) und die Regisseurin weit entfernt davon ist, mit pornografischen Werken in Verbindung gebracht zu werden?
Zitat (von throwawayrecht123):
Im übrigen ist auch die Fragestellung wirklich theoretisch,
DAS ist zumindest mir schon im EP klar geworden...aber deine (verängstigte) Selbstdarstellung hier dürfte so langsam das einzige sein, was mich evtl. vllt. uU ein wenig aggressiv macht.

Da ich stets nur meine Meinung schreibe: Kinderpornografie ist in diesem langen Thread nicht zu erkennen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
guest-12328.01.2024 23:33:55
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
aber deine (verängstigte) Selbstdarstellung


Selbstdarstellung war absolut nicht meine Absicht, nur Angst bekommt man bei dem Thema tatsächlich leicht. Ansonsten bin ich für jede Antwort dankbar.

Ich bin dann am Ende noch auf eine Kritik gestoßen, die ein paar unbeantwortete Fragen geklärt hat.

Wirkliche Nacktheit gab es wohl nur für wenige Sekunden am Ende und ansonsten gar nicht, nichtmal wirklich in der vorher erwähnten anderen Sequenz. Das Mädchen rennt aus dem Bad heraus kurz auf den Balkon und ruft jemandem zu. Die Szene hat nichts anzügliches, wurde später dann aber dennoch entfernt. Das mit der o. erwähnten Nichtzensur stimmt also nicht.

Zitat:
Film schneiden


Hat sich erledigt. Als brisant eingestufte Sequenzen wurden mit der Zweitauflage bereits zensiert. Dabei hielt es sich anscheinend um eine freiwillige Entscheidung seitens des Vertreibers. Für die Behörden war der Film nie relevant. Die zensierte Fassung ist bereits die verbreitetere und Eigenarbeit somit unnötig, die Erstauflage wäre ohnehin nicht auftreibbar.

Der gegenwärtig verschollene Status ist weniger rechtlichen Aspekten geschuldet als der Tatsache, dass er nach einem erfolgreichen Verkaufsstart größtenteils schlechte Kritiken erhielt.

Ich hab eventuell *bisschen* überreagiert, die Frage nach Kinderpornografie dürfte sich aber diesbezüglich wohl klar verneinen lassen.

Ich hatte früher den Eindruck, dass jedwede ganz oder teilweise unbekleidete Darstellung von Minderjährigen in jedem Kontext gleich darunter fällt und es diesbezüglich keine Differenzierung geben kann, so extrem scheint es dann aber auch in der Rechtssprechung nicht zu sein. Es ist eher die gesellschaftliche Annahme.



-- Editiert von User am 24. Januar 2024 21:19

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