Frage zur Einstellung von Verfahren

16. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Kruszynka80
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 22x hilfreich)
Frage zur Einstellung von Verfahren

Mich interessiert Folgendes Ein Unternehmer/ Händler wird über Jahre immer mal wieder angezeigt, weil er seinen Kunden kleinere Summen Geld nicht zurückgezahlt hat. Beziehungsweise sehr spät zurückgezahlt hat. Er hat sich immer lange Zeit gelassen, weil er wahrscheinlich Geldprobleme hat und möglicherweise hier und da etwas überfordert mit der vielen Arbeit ist. Gesundheitlich ist er angeschlagen.
Letztlich hat er das Geld aber immer erstattet. Meist schon bevor er von der Anzeige erfuhr. Teilweise haben die Kunden ihn angezeigt, weil sie eingegangene Zahlungen übersehen haben.

Die Verfahren wurden bisher immer gleich eingestellt, sobald der Staatsanwalt informiert wurde, dass die Gelder erstattet sind.

Ich stelle mir die Frage ob das immer so weiter gehen kann/ wird, wenn in Zukunft neue Anzeigen reinkommen. Werden diese auch in Zukunft dann immer eingestellt? Oder wird der Staatsanwalt irgendwann sagen er ermittelt trotzdem, weil der Unternehmer so häufig angezeigt wurde ( in den letzten drei Jahren vielleicht 10 Mal). Die Summen um die es geht bewegen sich immer zwischen 30 und 150 EUR. Also wird möglicherweise ein Ermittlungsverfahren beim nächsten Mal eingeleitet, auch wenn bisher der Betrugsverdacht nie bestätigt werden konnte.

Es handelt sich in diesem Fall auch nicht um Betrug. Der Händler handelt nicht mit der Absicht jemandem zu schaden. Die Zahlungsverzögerungen resultieren daraus, dass er Geldprobleme und Gesundheitsprobleme hat.

Wie würdet ihr die Situation einschätzen?

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17 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Dumme Frage. Woher sollen wir wissen, wie der Staatsanwalt in Zukunft entscheidet? Es gibt keinen Anspruch auf Einstellung, es sei denn, die Voraussetzungen des § 170 II sind gegeben.

wirdwerden

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Die Staatsanwaltschaft ermittelt, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Dieser Anfangsverdacht liegt nicht vor, weil sonstwieviele Anzeigen erstattet wurden.

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#3
 Von 
Kruszynka80
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 22x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. Ich gehe auch davon aus, dass die Anhaltspunkte nicht wirkich vorliegen.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

"Geld spät zurückzahlen" ist keine Straftat.

Zitat:
Also wird möglicherweise ein Ermittlungsverfahren beim nächsten Mal eingeleitet,


Ermittlungsverfahren wurden auch bisher schon eingeleitet, es sei denn alle bisherigen Verfahren wurden mit der Begründung eingestellt dass schon der Anfangsverdacht auf eine Straftat nicht gegeben ist (also Umkehrschluss aus § 152, Abs. 2 StPO )

Wenn mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt wurde (§ 170, Abs. 2 StPO ) gab es vorher ein formelles Ermittlungsverfahren.

Wenn gar nur nach § 153, Abs. 1 StPO eingestellt wurde, ist der Grund dass die Schuld als gering anzusehen wäre.

Und wie die StA in zukünftigen Fällen entscheidet, kommt natürlich zum einen auf den Grad des Tatverdachtes im konkreten Fall, zum anderen auf die Beweislage an. Wenn X bisherige Fälle z.B. "nur" nach § 153, Abs. 1 StPO eingestellt wurden, wird man -bei gleicher Sach- und Beweislage- in Zukunft nicht mehr unbedingt damit rechnen können.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 16.12.2016 13:46

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#5
 Von 
Kruszynka80
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 22x hilfreich)

Die Ermittlungsverfahren wurden gem. §153 a eingestellt.

Es stand dort: Die oben genannte Tag kann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.

Das bedeutet also, dass der Anfangsverdacht auf einen Betrug nicht gegeben ist, richtig?

Und wenn nun noch mehr Anzeigen wegen der gleichen "Taten" eigehen wäre damit zu rechnen, dass man mit dem Einstellen nicht mehr rechnen kann? Sondern? Was wäre dann das weitere Vorgehen? Ein Gerichtsverfahren mit Anhörung? Es dreht sich bei meinem Bekannten ja wirklich um kleine Summen, die er immer wieder erstattet hat. Er hat nie vorgehabt jemanden zu betrügen. Seine Sorge ist, das ser dadurch in große Schwierigkeiten kommen kann.

Kann der Staatsanwalt sich zum Beispiel denken, dass da System hintersteckt, oder sowas?
Hat der Angezeigte zunächst die Möglichkeit sich zur Sache zu äussern ohne, dass er gleich vor Gericht kommt?

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#6
 Von 
Kruszynka80
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 22x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
"Geld spät zurückzahlen" ist keine Straftat.

Wenn die Kunden lange auf ihr Geld warten müssen, dann erstatten sie Anzeige in der Annahme, dass sie betrogen wurden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Kruszynka80
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 22x hilfreich)

Noch eine Rückfrage.

In einem Schreiben des Staatsanwaltes, in dem der Gewerbetreibende über das Verfahren benachrichtig wurde stand Folgendes:

Auflage: Erstatten Sie dem Kunden das Geld, dann wird das Verfahren eingestellt.....„In einem Wiederholungsfall können Sie jedoch mit einer Einstellung des Verfahrens nicht noch einmal rechnen"

Bedeutet, dass das es bei einer erneuten Anzeige auf jeden Fall nicht mehr eingestellt werden kann? Mein Bekannter versteht den Inhalt nicht wirklich. Denn was heisst Wiederholungsfall? Er hat ja niemanden betrogen. In vielen Fällen hatten die Kunden ihr Geld schon monatelang wieder bevor er überhaupt Post vom Staatswalt bekommen hat.

Nun hatte er wieder einen solchen Fall, dass eien Kundin ihn angezeigt hat obwohl er das Geld schon erstattet hat. Offenslichtlich hatte sie die Zahlung übersehen. Die Anzeige läuft aber nun.

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Die Ermittlungsverfahren wurden gem. §153 a eingestellt.


Das ist natürlich die "allerschlechteste" aller möglichen Einstellungsformen und lässt den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen, denn bei § 153a StPO geht die StA durchaus davon aus, dass sich herausstellen könnte, dass der Straftatbestand des (vers.) Betruges erfülllt ist, wenn man die Sache ausermitteln würde. Es wird dann lediglich wegen "geringer Schuld" und "mangels öffentlichem Interesse" eingestellt, wobei das öffentliche Interesse (im Gegensatz zu § 153 StPO ; also ohne "a") erst durch die Erfüllung der Auflage (also idR. Zahlung eines Geldbetrages an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung) beseitigt werden mußte. Diese Opportunitäts-Einstellungen wird es nicht ewig geben, denn irgendwann wird das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung überwiegen und sich eben auch nicht mehr durch die Erfüllung einer Auflage beseitigen lassen.

Zitat:
Das bedeutet also, dass der Anfangsverdacht auf einen Betrug nicht gegeben ist, richtig?


Nein, wenn das so wäre, würde -wie ich im letzten Beitrag schon erklärte- die Verfahrenseröffnung in Hinblick auf § 152, Abs. 2 StPO abgelehnt. Bei § 153a StPO geht man vielmehr davon aus, dass nicht nur ein Anfangsverdacht gegeben ist, sondern sich vielmehr auch ein hinreichender Tatverdacht ergeben könnte (der die Erhebung der öffentlichen Klage zur Folge hätte). Salopp gesagt, drückt man hier mehr oder weniger ein Auge zu und sagt: "Wenn der Beschuldigte eine Auflage von X EUR zahlt, schauen wir uns die Sache nicht näher an...". Wenn aber ständig weitere solche Sachverhalte auf dem Tisch des StA landen, ist es mit dem Auge zudrücken irgendwann vorbei und man sieht sich die Sache dann eben doch näher an. Wenn sich dann ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wird Anklage erhoben oder ein Strafbefehl beantragt.

Zitat:
Und wenn nun noch mehr Anzeigen wegen der gleichen "Taten" eigehen wäre damit zu rechnen, dass man mit dem Einstellen nicht mehr rechnen kann? Sondern? Was wäre dann das weitere Vorgehen?


Dann erhebt die Staatsanwaltschaft entweder die öffentliche Klage, d.h. es gibt eine Gerichtverhandlung, oder die StA beantragt einen Strafbefehl, d.h. man bekommt -ohne Verhandlung- ein schriftliches Urteil mit einer Strafe zugeschickt (wogegen man dann "EInspruch" einlegen könnte, was wiederum zur Folge hätte, dass es eine Gerichtsverhandlung gäbe)

Zitat:
Es dreht sich bei meinem Bekannten ja wirklich um kleine Summen


Das ist egal. Wenn ich 1000 mal um 50,00 € betrüge, oder es versuche, sind das unter dem Strich auch 50.000 €

Zitat:
die er immer wieder erstattet hat.


Auch das ist egal, soweit es die Strafbarkeit als solche angeht. Beim Eingehungsbetrug liegt der entscheidene Zeitpunkt im Vertragsschluss und nicht da, wo Geld ggf. zurückerstattet wird, ggf. nachdem Anzeige erstattet wurde.

Wenn ich eine Bank überfalle, entfällt die Strafbarkeit auch nicht dadurch, dass ich das Geld zurückgebe, nachdem klar wird, dass ich erkannt wurde.

Zitat:

Er hat nie vorgehabt jemanden zu betrügen


Das mag schon sein, nur wird ihm das irgendwann nicht mehr geglaubt, wenn es immer wieder passiert.

Zitat:

Seine Sorge ist, das ser dadurch in große Schwierigkeiten kommen kann.


Die Sorge ist höchst berechtigt !!!

Zitat:

Kann der Staatsanwalt sich zum Beispiel denken, dass da System hintersteckt, oder sowas?


Selbstverständlich

Zitat:
Hat der Angezeigte zunächst die Möglichkeit sich zur Sache zu äussern ohne, dass er gleich vor Gericht kommt?


Natürlich, dass hat er in der Vergangenheit ja offenbar auch getan. Der Beschuldigte hat vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens, also bevor ggf. entschieden wird Anklage zu erheben, Anspruch auf "rechtliches Gehör"

Zitat:
Bedeutet, dass das es bei einer erneuten Anzeige auf jeden Fall nicht mehr eingestellt werden kann?


Nein, dass bedeutet dass, was da steht. Dass er im Wiederholungsfall nicht mehr damit rechnen soll, dass der StA so entgegenkommend ist, sich statt für eine Anklage für eine Einstellung entscheiden.

Zitat:

Denn was heisst Wiederholungsfall? Er hat ja niemanden betrogen. In vielen Fällen hatten die Kunden ihr Geld schon monatelang wieder bevor er überhaupt Post vom Staatswalt bekommen hat.


Wie schon gesagt: Beim Eingehungsbetrug liegt die Vollendung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Es kommt nicht darauf an, ob der Geschädigte sein Geld ganz am Ende wiederbekommt, oder nicht.

Manche Betrugsmodelle sind durchaus so aufgebaut, dass z.B. 500 Leute um kleinere Beträge wie z.B. 50,00 EUR "erleichtert" werden und die Täter davon ausgehen, dass von diesen 500 vielleicht nur 30 Anzeige erstatten. Denen wird dann das Geld dann halt schnell zurückgezahlt. Das Geld der anderen 470 ( = 23.500,00 EUR) hat man trotzdem.

Zitat:
Nun hatte er wieder einen solchen Fall, dass eien Kundin ihn angezeigt hat obwohl er das Geld schon erstattet hat. Offenslichtlich hatte sie die Zahlung übersehen. Die Anzeige läuft aber nun.


Dann wird er nun abwarten müssen, bis die StA sich den Fall angesehen und bewertet hat. Wenn nur die Voraussetzungen einer Einstellung nach §§ 153 , 153a StPO vorlägen (nicht jedoch die nach § 170, Abs. 2 StPO ), wird man sich überraschen lassen müssen, ob der StA seine Ankündigung wahrmacht, also nicht nochmals einstellt ... oder ob er trotz seiner gegenteiligen Ankündigung dennoch nochmals einstellt.




-- Editiert von !!Streetworker!! am 16.12.2016 15:10

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#9
 Von 
Kruszynka80
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 22x hilfreich)

o.k. vielen Dank.
Aber der Staatsanwalt muss doch sicher nachweisen, dass der Angeklagte mit Vorsatz handelt? Also wirklich vor hat die Leute um ihr Geld zu bringen, oder? Das ist ja nicht der Fall. Die Gelder wurden ja erstattet noch bevor der Bekannte übehaupt davon erfuhr, dass er angezeigt wurde. Also nicht erst auf Druck der Polizei oder des Staatsanwaltes.

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Die subjektive Seite des Tatbestandes wird doch sehr häufig überschätzt. Vorsatz bedeutet nicht, dass jemand ein Geschäft mit dem festen Willen durchführen muss, den Geschäftspartner zu prellen. Allein im Durchziehen von Geschäften, bei denen man wegen der eigenen angspannten Vermögenslage weiss, dass das Vermögen des Geschäftspartners gefährdet ist, kann ausreichen, um einen Vorsatz zu bejahen.

wirdwerden

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#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Sehe ich genauso - die Kunden dürfen unfreiwillig Kredit geben, und ersichtlich ist das auch für die Zukunft weiterhin geplant. Das geht irgendwann schief... By the way ist die Schilderung recht widersprüchlich - im ersten Satz steht, er habe das Geld NICHT zurückgezahlt. Später ändert sich die Schilderung zu "war doch schon alles zurückgezahlt", und Anzeige haben die alle nur erstattet, weil sie den Zahlungseingang übersehen hatten. Klingt mir alles wenig glaubwürdig, und by the way gibt es ja auch Kunden, die Anzeigen durchaus ankündigen (wenn nicht, dann...) - vielleicht ist das ja der Druck, unter dem er zahlt...

-- Editiert von muemmel am 16.12.2016 16:46

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ergänzend zu "wirdwerden":...

Zitat:

Aber der Staatsanwalt muss doch sicher nachweisen, ...

....also wirklich vor hat die Leute um ihr Geld zu bringen, oder? Das ist ja nicht der Fall.


Ja, muss er... aber das ist nicht ganz so schwierig oder mit so hohen Hürden versehen, wie manch einer glaubt. Denn: Man kann niemanden in den Kopf schauen. Wenn es ausreichen würde, dass der Beschudlgte sagt: "Ich wollte aber niemanden betrügen" , könnte man überhaupt niemanden mehr wegen Eingehungsbetrug verurteilen. Denn wie will man das Gegenteil nachweisen..., also dass derjenige "den Willen" hatte. Das ist, in der Form wie viele denken, praktisch unmöglich.

Ich will mal 1-2 praktische Beispiel bzgl. Vorsatz nennen:

1. Jemand wird mit 100g Kokain in der Tasche erwischt. Der behauptet nun:

"Das habe ich gerade vor 2 Minuten da vorne um die Ecke gefunden und wollte es gerade zur Polizei bringen und es dort abgeben".

Wenn man davon ausgehen würde, dass das der Wahrheit entspricht (also das "gefunden" und das "abgeben wollen"), könnte man denjenigen nicht belangen, da er sich nicht strafbar gemacht hätte, da er keinen sog. Besitzwillen in Bezug auf das Zeug hätte. In 999 von 1000 Fällen wird man demjenigen jedoch nicht glauben, dass es so ist, wie er behauptet, sondern ihn wegen Besitz von BTM verurteilen.

2. Ein Kunde packt sich in einem Kaufhaus einen -was weiß ich- Blue-Ray-Player (oder sonst irgendwas) auf die Schulter, marschiert schnurstracks an den Kassen vorbei und wird kurz vor verlassen des Kaufhauses vom Dedektiv aufgehalten. Der Kunde behauptet nun:

"Ich wollte das Teil nur meiner Freundin zeigen, die draussen auf dem Parkplatz im Auto sitzt, und mir ihre Meinung dazu anhören, ob wir es kaufen wollen, oder nicht. Selbstverständlich wäre ich zurückgekommen und hätte das Ding -je nach dem- entweder zurückgestellt oder aber bezahlt"

So, ... wie will man demjenigen zu100% beweisen, dass das was sagt gelogen ist ?! Praktisch unmöglich ! Dennoch wird das Gericht in 999 von 1000 Fällen zu der von jedem vernünftigen Zweifel befreiten Überzeugung gelangen, dass es gelogen ist und den Kunden verurteilen.

Wo StA und Gericht jetzt in diesem konkreten Fall den Hebel ansetzen würden, können wir natürlich nicht wissen, da wir den Sachverhalt nicht näher kennen, z.B. nicht wissen, wie es überhaupt zu diesen "Nicht-Rückzahlungen" kommt. Ist es z.B: so, dass ein Kunde etwas bestellt und bezahlt, was der Händler aber nicht liefern kann? Dann stellt sich schon die Frage, warum der Händler das Geld nicht sofort zurückerstattet oder zurückerstatten kann. Wenn ich eine Bestellung (und v.a. das Geld) annehme, obwohl ich weiß, dass ich die Ware nicht liefern kann, liegt eine Betrugsabsicht durchaus sehr nahe. Das Gericht könnte dann auch durchaus zu der Überzeugung gelangen, dass ich hoffe, dass der Kunde wegen 30,00, 40,00, 50,00 EUR schon keine Anzeige erstatten wird, weil es ihm zu aufwändig ist und ich mit dieser Masche durchkomme. Und in diesem Fall hätten wir einen vollendeten Betrug.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Kruszynka80
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 22x hilfreich)

Es handelte sich hierbei um Retouren. Die Kunden haben Waren zurückgesendet und das Geld wurde erst spät erstattet. Aber alle Kunden haben ihr Geld zurück.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Kruszynka80
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 22x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Sehe ich genauso - die Kunden dürfen unfreiwillig Kredit geben, und ersichtlich ist das auch für die Zukunft weiterhin geplant. Das geht irgendwann schief... By the way ist die Schilderung recht widersprüchlich - im ersten Satz steht, er habe das Geld NICHT zurückgezahlt. Später ändert sich die Schilderung zu "war doch schon alles zurückgezahlt", und Anzeige haben die alle nur erstattet, weil sie den Zahlungseingang übersehen hatten. Klingt mir alles wenig glaubwürdig, und by the way gibt es ja auch Kunden, die Anzeigen durchaus ankündigen (wenn nicht, dann...) - vielleicht ist das ja der Druck, unter dem er zahlt...

-- Editiert von muemmel am 16.12.2016 16:46


Alle haben ihr Geld wieder bekommen.
Und einige haben die eingegangene Zahlung übersehen und Anzeige erstattet obwohl sie das Geld schon zurück hatten.

Und die Anzeigen waren in diesem Jahr gehäuft, weil es ihm in diesem Jahr finanziel schlecht ging und ebenso gesundheitlich. Das konnte er vorher nicht wissen. Er ist in eine unglückliche Lage geraten.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Und die Anzeigen waren in diesem Jahr gehäuft, weil es ihm in diesem Jahr finanziel schlecht ging und ebenso gesundheitlich. Und deswegen haben mehr Leute die Rückzahlung übersehen? Klingt völlig unlogisch...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zumal die StA ja bereits in den vergangenen Fällen, in denen ermittelt wurde, die Strafbarkeit zumindest nicht verneint hat. Auch wenn bei §§ 153, 153a de jure die Unschuldsvermutung fortgilt, könnten Verfahren die "nur" nach § 153a StPO eingestellt werden, meistenteils auch angeklagt werden, da in den meisten Fällen zumindest eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht.

Und ganz ehrlich - ich helfe selbst öfters mal in einem Onlineshop eines Verwandten aus, wo täglich zw. 30 und 40 Retouren abzuwickeln sind und das seit mehr als 15 Jahren. Einen Fall einer Anzeige, weil ein Kunde eine Rückzahlung übersehen hat, gab es noch nie ... keinen einzigen. Zumal die wenigsten Kunden ja wohl direkt zur Polizei rennen, sondern erst mal beim Händler anfragen, wo die Zahlung bleibt. Wenn -wie behauptet- zu dem Zeitpunkt jeweils schon überwiesen war, ist es ja ein leichtes für den Händler das dem Kunden ggü. nachzuweisen. Warum sollte der also noch Anzeige erstatten?! Er würde sich damit ggf. ja sogar einer falschen Verdächtigung strafbar machen. Das mit dem "Zahlung übersehen" glaube ich daher auch nicht ganz. Wenn überhaupt dürfte es sich dabei um extrem wenige Ausnahmefälle handeln.

Wie auch immer: Die StA wird sich den konkreten Fall ansehen. Wenn der nicht klar einstellungsreif nach § 170(2) StPO ist, wird sie sich bei der Wahl: "Anklage oder § 153a" wohl dieses mal entsprechend ihrer Ankündigung für die Anklage entscheiden (oder einen Strafbefehl)

Zitat:
Und die Anzeigen waren in diesem Jahr gehäuft, weil es ihm in diesem Jahr finanziel schlecht ging



Auch das spricht gegen "übersehene Rückzahlungen" in signifikanter Anzahl. "Finanziell schlecht ging" deutet ja deutlich darauf hin, dass eben nicht, oder erst in allerletzte Minute (also nach einer Anzeige) gezahlt wurde und nicht realtiv zeitnah auf die Anfragen/Beschwerden von Kunden hin. Und wenn ich lese, dass die Anzeigen dieses Jahr "gehäuft" waren, deutet das darauf hin, dass es auch in den Jahren davor Anzeigen gab, nur halt nicht so viele. Normalfall wäre aber, dass es überhaupt keine Anzeigen gibt.

Zitat:
finanziel schlecht ging und ebenso gesundheitlich. Das konnte er vorher nicht wissen. Er ist in eine unglückliche Lage geraten.


Dann muss er notfalls sein Geschäft aufgeben oder auf Eis legen. In diesen Fällen beginnt sehr schnell eine Abwärtsspirale, die früher oder später in den Knast führt. Auch das kenne ich aus eigenem Erleben (beruflicherseits). Darum: Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

In Ergänzung: Retouren sind im Versandhandel in der Kalkulation mit drinnen, zwingend. Wenn das hier nicht der Fall ist, dann kann darin schon eine strafrechtlich relevante Handlung liegen, die Vermögensgefährdung liegt jedenfalls schon bei Annahme der Bestellung vor. Und § 153a StPO , das ist ja mehr so ein "Glück gehabt" Paragraf. Mit guten Gründen kann der Staatsanwalt diese Fälle in der Regel auch anklagen. Insbesondere, wenn er eine gewisse hartleibigkeit bei dem Täter erkennt. Also, dass er nichts, aber gar nichts aus dieser Kiste lernt und immer fröhlich weiter macht. Ein Freibrief ist das mit Sicherheit nicht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

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