Frage zur Nötigung durch versteckte Drohung

29. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
marseg
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zur Nötigung durch versteckte Drohung

Hallo an alle, sorry für den etwas wirren Betreff, aber ich wusste nicht wie ich es kurz halten konnte.

Auch werden am Schluss die Gebiete "a weng" vermischt, Sorry vorab dafür.

Situation:

Person A hat Schulden bei seinem AG. Der AG hat einen Titel erwirkt. Person A wechselt den Arbeitgeber und möchte per Ratenzahlung die Restschuld begleichen. Person A hat noch Resturlaub und Überstunden die noch nicht abgerechnet worden sind. Person A hat diesbezüglich eine Frist bis 31.07.2014 gestellt.

AG ist eine KiTa, die Schulden kommen aus überfälligem KiTa Beitrag.

Ex-AG stimmt einer Ratenzahlung nicht zu und möchte die Tilgung der Restschuld durch die Urlaubstage und Überstunden.

Als Druckmittel (natürlich hat er dies nicht geschrieben, aber unter "vorgehaltener Hand" verstehe ich es als versteckte Drohung) benutzt er den Titel und "droht" mit Vollsteckung und somit evtl eine Kündigung ´beim neuen AG falls eine Pfändung zugestellt wird.

*********************************************

1. Für mich als Laie kommt dies einer Nötigung sehr nahe, wobei ich unsicher bin ob ich eine versteckte Drohung der Vollstreckung mit "Drohung mit einem empfindlichen Übel" in §240 StGB begründen kann.

2. Da immer noch ein Betreuungsvertrag mit der KiTa für das Kind von Person A besteht würde ich gerne eine Einschätzung auf eine fristlose Kündigung erfragen falls die Nötigung zutrifft.


Danke für lesen und vorab für euren Beitrag.

Grüsse




-- Editiert von Moderator am 31.07.2014 02:00

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
Person A hat diesbezüglich eine Frist bis 31.07.2014 gestellt.

Da A offenbar Schuldner ist, sollte sich A mit Forderungen vielleicht zurückhalten.

Der Gläubiger muss sich auf Spielchen mit Ratenzahlungen, deren Begleichung immer sehr ungewiss ist, nicht einlassen.
Er kann sofort pfänden lassen.


quote:
Als Druckmittel (natürlich hat er dies nicht geschrieben, aber unter "vorgehaltener Hand" verstehe ich es als versteckte Drohung) benutzt er den Titel und "droht" mit Vollsteckung

Das kann A auch schriftlich vorliegen haben.
Das hat keinerlei strafrechtliche Relevanz.

Was der AG da macht, ist seine Durchsetzung von berechtigen rechtlichen Interesse anzukündigen.
Sowas kann nur im ganz engen Rahmen strafbar sein, sobei insbesondere eine ganz grobe Unbilligkeit vorliegen muss.
Das ist hier nicht ansatzweise gegeben.

A macht das genau das durch, was viele weitere Schuldner in Deutschland auch müssen.
Mehr nicht, insbesondere ist A kein Opfer einer Straftat.
Deswegen kann A das mit der außerordentlichen Kündigung auch vergessen, solange diese sich nur auf diese "Drohung" stützt.


Übrigens kann man A nur empfehlen, sich mit dem AG zu verständigen.
Das gilt sowohl in Hinsicht einer einvernehmlichen Aufhebung des Betreuungsvertrages als auch in Bezug auf die Schuldbegleichung.
Wie bereits gesagt, kann sofort gepfändet werden, was alles etwas unangenehmer und auch kostspieliger macht.
Vor diesem Hintergrund würde ich das Angebot bezüglich der (teilweisen?) Verrechnung des AG an Stelle von A mal überdenken.

Ansonsten ist das Thema im Bereich "Zwangsvollstreckung" besser aufgehoben.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 753x hilfreich)

Guten Abend,

hätten Sie ordentlich Ihren Vertrag erfüllt, wäre es kaum zu dieser für Sie unangenehmen Situation gekommen.

Den Ausführungen der Vorautorin ist nichts hinzu zu fügen.

Schaffen Sie den Vorgang so schnell wie möglich aus der Welt. Oder wollen Sie sich erst noch die Abgeltungen einstecken um den Gläubiger dann mit wenigen Euro im Monat hinzuhalten?



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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1815x hilfreich)

quote:
Ex-AG stimmt einer Ratenzahlung nicht zu und möchte die Tilgung der Restschuld durch die Urlaubstage und Überstunden.


Das ist sein gutes Recht, er kann gegen deinen Anspruch auf Auszahlung von Urlaub/Überstunden mit seinem (titulierten) Anspruch aufrechnen.

Das wäre ja auch schlimm für den Gläubiger - der Schuldner hat 1000 EUR Schulden, der Gläubiger hat 1000 EUR des Schuldners gefunden (womit die Schuld beglichen wäre) und muß diese nun erst mal dem Schuldner auszahlen und darauf hoffen, daß der wiederum dann in Raten zurückzahlt? So funktioniert es nicht.

-- Editiert BigiBigiBigi am 30.07.2014 13:14

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124174 Beiträge, 40332x hilfreich)

Der Gläubiger könnte jetzt schon pfänden.
Das er sich damit noch zurückhält und die Aufrechung anbietet ist ein entgegenkommen von ihm.

Findet diese nicht stat, darf de die notwendiege Verfolgung seiner Rechte betreiben (z.B. Lohn- und Kontopfändung), das ist nicht einmal im entfernststen Nötigung.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

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