Hallo
ich habe gegoogle und im Gesetz steht:
§ 182
Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
dort steht ja eindeutig:
eine Person über achtzehn Jahren bestraft
was ist aber wenn die Person / der Täter unter 18 Jahren ist
wird man dann nicht bestraft?
oder nach Jugendstrafrecht? welche Strafe
würde ein Täter der selbst noch keine 18. Jahre alt ist in solch einen Fall bekommen?
Hintergrund der Frage ist, das ein Junge 17 Jahre alt. ( ist ein Junge den wir aus der Schule kennen) meiner Schwester sie ist auch 17 und ihre Freundin die grade mal 15 ist je 100€ für einen gemeinsamen 3 er geben will
Fragen zu § 182
2. März 2020
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Frage vom 2. März 2020 | 08:50
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragen zu § 182
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#1
Antwort vom 2. März 2020 | 10:47
Von
Status: Lehrling (1425 Beiträge, 289x hilfreich)
ZitatWer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. :
#2
Antwort vom 2. März 2020 | 13:30
Von
Status: Unbeschreiblich (32815 Beiträge, 17247x hilfreich)
Der § 180(2) bezieht sich aber auf sexuelle Handlungen an Dritten - früher mal "Zuhälterei" genannt.
wird man dann nicht bestraft? So ist es.
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#3
Antwort vom 2. März 2020 | 15:55
Von
Status: Lehrling (1425 Beiträge, 289x hilfreich)
Sollen denn hier keine sexuelle Handlungen gegen Entgelt an bzw. vor einer Dritten vorgenommen werden?
#4
Antwort vom 2. März 2020 | 16:23
Von
Status: Unbeschreiblich (31931 Beiträge, 5624x hilfreich)
Machen die Mädchen das denn? bzw. Machen sie mit?Zitatdass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt. :
Der Typ bietet bisher Geld an. Mehr noch nicht. Kann man das wenigstens beweisen?
Ob das schon als Versuch nach §180 (Abs. 4) StGB gilt---weiß ich nicht.
Ich meine, er bietet die 200,- für die *gemeinsame Sache* an. 1+1+1=3, nicht Dritte.
Einfachste Lösung: Die Mädels lehnen dankend ab.
Und vor einer Strafe kommt: Anzeige-- Beweise--Verfolgung-- Verfahren-- Gerichtl. Entscheidung.
#5
Antwort vom 2. März 2020 | 16:33
Von
Status: Unbeschreiblich (32815 Beiträge, 17247x hilfreich)
Sollen denn hier keine sexuelle Handlungen gegen Entgelt an bzw. vor einer Dritten vorgenommen werden? Nein - er bezahlt die Damen doch für sexuelle Handlungen an ihm. Irgendein Dritter ist hier nicht in Sicht.
#6
Antwort vom 2. März 2020 | 21:02
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Machen die Mädchen das denn? bzw. Machen sie mit?Zitatdass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt. :
Der Typ bietet bisher Geld an. Mehr noch nicht. Kann man das wenigstens beweisen?
Ob das schon als Versuch nach §180 (Abs. 4) StGB gilt---weiß ich nicht.
Ich meine, er bietet die 200,- für die *gemeinsame Sache* an. 1+1+1=3, nicht Dritte.
Einfachste Lösung: Die Mädels lehnen dankend ab.
Und vor einer Strafe kommt: Anzeige-- Beweise--Verfolgung-- Verfahren-- Gerichtl. Entscheidung.
die Mädchen machen es nicht!
es geht in dem Fall darum, das der Junge und die beiden Mädchen in die selbe Schule gehen.
Er ist einer der sich sexuell austoben will aber ist bei den beiden abgeblitzt.
damit es sich beide Überlegen mitzumachen hat Er ihnen nun das Geld angeboten
die Mädchen wollen aber nicht als Nutten abgestempelt werden und wollen das Er für die Frechheit das er ihnen Geld für Sex angeboten hat bestraft wird.
#7
Antwort vom 2. März 2020 | 22:56
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9517x hilfreich)
Zitatund wollen das Er für die Frechheit das er ihnen Geld für Sex angeboten hat bestraft wird. :
Das wird in der Praxis eher nicht passieren, selbst wenn man hier mit der Definition von Deux ex machina geht, die ich nicht so pauschal ausschließen wollen würde. Denn zu einem klassischen MFF-Dreier gehört ja eigentlich auch, dass sich die beiden F's zur Erquickung des M gegenseitig befummeln. Insofern wäre bei einer Bezahlung durch M an F1 (auch) dafür, dass sie F2 befummelt, schon gegeben, dass F2 "Dritte" aus Sicht des M ist. Jedenfalls umgangssprachlich. Wie es rechtlich aussieht, weiß ich so aus dem Stand auch nicht. Ich werfe morgen im Büro mal einen Blick in den Fischer. Eventuell schafft das ja Aufklärung.
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