Fragen zu § 182

2. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Marcel.H
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragen zu § 182

Hallo

ich habe gegoogle und im Gesetz steht:

§ 182
Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

dort steht ja eindeutig:
eine Person über achtzehn Jahren bestraft

was ist aber wenn die Person / der Täter unter 18 Jahren ist
wird man dann nicht bestraft?
oder nach Jugendstrafrecht? welche Strafe würde ein Täter der selbst noch keine 18. Jahre alt ist in solch einen Fall bekommen?

Hintergrund der Frage ist, das ein Junge 17 Jahre alt. ( ist ein Junge den wir aus der Schule kennen) meiner Schwester sie ist auch 17 und ihre Freundin die grade mal 15 ist je 100€ für einen gemeinsamen 3 er geben will

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1425 Beiträge, 289x hilfreich)

Zitat (von 180 (2) StGB):
Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Der § 180(2) bezieht sich aber auf sexuelle Handlungen an Dritten - früher mal "Zuhälterei" genannt.
wird man dann nicht bestraft? So ist es.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1425 Beiträge, 289x hilfreich)

Sollen denn hier keine sexuelle Handlungen gegen Entgelt an bzw. vor einer Dritten vorgenommen werden?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31931 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Marcel.H):
dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Machen die Mädchen das denn? bzw. Machen sie mit?
Der Typ bietet bisher Geld an. Mehr noch nicht. Kann man das wenigstens beweisen?

Ob das schon als Versuch nach §180 (Abs. 4) StGB gilt---weiß ich nicht.

Ich meine, er bietet die 200,- für die *gemeinsame Sache* an. 1+1+1=3, nicht Dritte.

Einfachste Lösung: Die Mädels lehnen dankend ab.

Und vor einer Strafe kommt: Anzeige-- Beweise--Verfolgung-- Verfahren-- Gerichtl. Entscheidung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Sollen denn hier keine sexuelle Handlungen gegen Entgelt an bzw. vor einer Dritten vorgenommen werden? Nein - er bezahlt die Damen doch für sexuelle Handlungen an ihm. Irgendein Dritter ist hier nicht in Sicht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Marcel.H
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Marcel.H):
dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Machen die Mädchen das denn? bzw. Machen sie mit?
Der Typ bietet bisher Geld an. Mehr noch nicht. Kann man das wenigstens beweisen?

Ob das schon als Versuch nach §180 (Abs. 4) StGB gilt---weiß ich nicht.

Ich meine, er bietet die 200,- für die *gemeinsame Sache* an. 1+1+1=3, nicht Dritte.

Einfachste Lösung: Die Mädels lehnen dankend ab.

Und vor einer Strafe kommt: Anzeige-- Beweise--Verfolgung-- Verfahren-- Gerichtl. Entscheidung.


die Mädchen machen es nicht!

es geht in dem Fall darum, das der Junge und die beiden Mädchen in die selbe Schule gehen.
Er ist einer der sich sexuell austoben will aber ist bei den beiden abgeblitzt.

damit es sich beide Überlegen mitzumachen hat Er ihnen nun das Geld angeboten

die Mädchen wollen aber nicht als Nutten abgestempelt werden und wollen das Er für die Frechheit das er ihnen Geld für Sex angeboten hat bestraft wird.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Marcel.H):
und wollen das Er für die Frechheit das er ihnen Geld für Sex angeboten hat bestraft wird.


Das wird in der Praxis eher nicht passieren, selbst wenn man hier mit der Definition von Deux ex machina geht, die ich nicht so pauschal ausschließen wollen würde. Denn zu einem klassischen MFF-Dreier gehört ja eigentlich auch, dass sich die beiden F's zur Erquickung des M gegenseitig befummeln. Insofern wäre bei einer Bezahlung durch M an F1 (auch) dafür, dass sie F2 befummelt, schon gegeben, dass F2 "Dritte" aus Sicht des M ist. Jedenfalls umgangssprachlich. Wie es rechtlich aussieht, weiß ich so aus dem Stand auch nicht. Ich werfe morgen im Büro mal einen Blick in den Fischer. Eventuell schafft das ja Aufklärung.

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