Fragen zur StPO ( Ermittlungsverfahren )

19. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
fzh21
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragen zur StPO ( Ermittlungsverfahren )

Hallo

Vorab; RA wurde nur für Akteneinsicht beauftragt.

Wenn die Einstellung nach § 170 Abs.2 wahrscheinlich ist, gilt dann die Gewährung der Akteneinsicht an den RA als Ende des Ermittlungsverfahren?
( Die letzte Seite, Vfg. der AA sagt hierzu nichts )

Wenn dies nicht das Ende des Ermittlungsverfahren ist, muss dann noch mal eine Akteneinsicht bei der AA beantragt werden?
( exklusiv AA Anfragen an BZR, ZStV und Asta )

Ich habe seinerzeit die Einstellung nach § 170 Abs.2 StPO beantragt aber um keinen
Bescheid gebeten. Der pol. Beschuldigtenvernehmung habe ich schriftlich eine Angabe zur Sache verweigert.
Im o.g. § steht aber der folgende Satz:
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Habe ich trotz Aussageverweigerung den Status eines Vernommenen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

den Status eines Vernommenen gibt es nicht (da ja auch Zeugen vernommen werden), im Ermittlungsverfahren lediglich den des Beschuldigten. Beschuldigter ist jeder, gegen den sich die Ermittlungen richten, selbst wenn er davon (noch) gar keine Kenntnis hat. Erst Recht sind Sie Beschuldigter, wenn Sie als solcher vernommen worden sind, auch wenn Sie keine Angaben gemacht haben. Dem Beschuldigten ist schriftlich mitzuteilen, wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen worden ist, § 170 II 1 StPO .

Liebe Grüße.

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#2
 Von 
fzh21
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Herr Liedtke, hallo Forumsmitglieder,

In der Nachlese habe ich festgestellt das meine zweite Frage nicht genügend ausformuliert war. Ich hätte auch das Wort ---Vernommenen--- separieren sollen.
Ihre Antwort , Herr Liedke, trifft aber den Kern der zweiten Frage.

Zu Frage eins:
Wenn die Einstellung nach § 170 Abs.2 wahrscheinlich ist, gilt dann die Gewährung der Akteneinsicht an den RA als Ende des Ermittlungsverfahren?

Ist dies so?

Ich gehe davon aus, dass ich die Verfahrensweise im Ermittlungsverfahren sowie die StPO als juristischer Laie möglicherweise falsch interpretiere.
Ich bitte sie, dies mir nachzusehen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.07.2009 16:01:16
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 53x hilfreich)

Die Tatsache, dass Sie Akteneinsicht erhalten haben, heißt nicht, dass die Ermittlungen abgeschlossen sind. Es kann so sein, muss es aber nicht.

Das Ermittlungsverfahren ist erst dann abgeschlossen, wenn in der Akte steht: "Die Ermittlungen sind abgeschlossen".

Sie werden jetzt aber ohnehin erfahren, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind: Entweder durch eine Einstellungsnachricht (gut) oder eine Anklage (schlecht).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo nochmal,

nein, das heißt es nicht zwingend. Umgekehrt wird ein Schuh draus: Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens ist dem RA zwingend Akteneinsicht zu gewähren. Vor Abschluss muss ihm nicht, kann aber und ist seitens der StA auch üblich. Das Ermittlungsverfahren ist erst abgeschlossen, wenn dies förmlich in der Akte vermerkt wird, worüber Sie als Beschuldigter zu benachrichtigen sind.

Liebe Grüße und schöne Feiertage.

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