Ist es möglich eine Freiheitsberaubung anzuzeigen, wenn im Bundesland aktuell Ausgangsbeschränkungen gelten und Person A, Person B in der Wohnung einsperrt, da Person B sich mit Freunden treffen will?
In einem theoretischen Fall interessierte es die Polizei
nicht, ob Person B nur spazieren gehen, was erlaubt gewesen wäre oder sich mit Freunden treffen wollte.
Einen Richter müsste es aber interessieren und als Zeuge vor Gericht würde Person B evtl. die Wahrheit sagen, auch wenn er sich selbst belastet.
Freiheitsberaubung während Ausgangsbeschränkungen anzeigbar?
10. April 2020
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Frage vom 10. April 2020 | 19:50
Von
Status: Frischling (25 Beiträge, 0x hilfreich)
Freiheitsberaubung während Ausgangsbeschränkungen anzeigbar?
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#1
Antwort vom 10. April 2020 | 19:54
Von
Status: Unbeschreiblich (38356 Beiträge, 13981x hilfreich)
Man kann alles anzeigen, auch die Landung der grünen Männchen vom Mars im Vorgarten.
wirdwerden
#2
Antwort vom 11. April 2020 | 12:27
Von
Status: Unbeschreiblich (32824 Beiträge, 17248x hilfreich)
Selbstverständlich kann man das anzeigen - Selbstjustiz ist immer noch illegal.
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#3
Antwort vom 11. April 2020 | 17:36
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1813x hilfreich)
ZitatSelbstverständlich kann man das anzeigen - Selbstjustiz ist immer noch illegal. :
Richtiges Ergebnis mit falscher Begründung.
Selbstverständlich wäre es zulässig, jemanden am Begehen einer Straftat zu hindern, zu der dieser unmittelbar ansetzt.
Ein Verstoß gegen Ausgangs- oder Kontaktverbote ist jedoch nur eine OWi und keine Straftat.
#4
Antwort vom 11. April 2020 | 18:30
Von
Status: Unbeschreiblich (32824 Beiträge, 17248x hilfreich)
Einen Richter müsste es aber interessieren Ja, bei der Festlegung des Strafmasses könnte das eine gewisse Rolle spielen.
und als Zeuge vor Gericht würde Person B evtl. die Wahrheit sagen, auch wenn er sich selbst belastet. Das kann Person A doch überhaupt nicht wissen - bis zur Gerichtsverhandlung vergeht noch diverse Zeit und bis dahin kann sich zwischen A und B vieles ändern...
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