Was ist wenn Person A im Ausland(Niederlande)wegen Drogenbesitzes(Heroin,kokain) zu 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird?Muss Person A mit einer Auslieferung rechnen oder mit einer Vollstreckung der Strafe in Deutschland???
Freiheitsstrafe im Ausland
was für eine staatsbürgerschaft hat a denn ?
-----------------
"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"
Vermutlich wohl mit einer Auslieferung wenn für das Vergehen ein Auslieferungshaftbefehl nach IRG vorliegen, was bei einer rechtskräftigen Entscheidung wohl wahrscheinlich ist.
Ich bin in Auslieferungsfragen aber nicht besonderst firm, es ist möglich das bei einer so geringen Freiheitsstrafe gar kein Auslieferungsantrag gestellt wird.
-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE
Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten.
"
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hallo,
Staatsbürgerschaft von Person A ist deutsch!!
Hi,
Auslieferungen dt. Staatsabürger in die EU sind ja nun erlaubt. Insofern wird es so laufen, wie Rechtsmacher schrieb - vielleicht Auslieferung, vielleicht macht man sich auch die Mühe nicht. Person A sollte sich von den Niederlanden fernhalten.
Gruß vom mümmel
Im übrigen würde ich eine Niederländische JVA eine Deutschen vorziehen, sofern es sich nicht um eine Deutsche Anstalt des Offenen Vollzuges handelt.
MFG
-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE
Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten.
"
Nach dem IRG ich glaube etwas um die 80 herum ist ein vollstreckum im ausland nur zulässig wenn sie zustimmen. Es müßte die tat im Inland vollstreckt werden.
Wie die Praxis da konkret aussieht müssen sie mal einen praktiker fragen wie street oder so.
Der Sachverhalt enthält zu wenige Informationen um eine Zulässigkeit einer etwaigen Auslieferung konstatieren zu können.
- Rönner -
-- Editiert von Hr. J. Rönner am 13.06.2008 14:33:15
Wie die Praxis da konkret aussieht müssen sie mal einen praktiker fragen wie street oder so.
Wie die Praxis aussieht, weiß ich auch nicht. Mit Auslieferungsverfahren habe ich nichts weiter zu tun. Allerdings ist es richtig, dass deutsche Staatsangehörige nur mit ihrer Zustimmung (zu richtlichem Protokoll nach Belehrung) zur Strafvollstreckung
ans Ausland ausgeliefert werden können [§ 80, Abs. 3 IRG
], daher auch meine Frage nach der Staatsangehörigkeit weiter oben. (Alternativ wäre die Sache im Inland zu verbüßen). Für die Auslieferung zur Strafverfolgung
(von Deutschen) gelten noch etwas andere Vorschriften. Insb. ist dort keine Zustimmung erforderlich. Die weiteren formalen Voraussetzungen, insbesondere die min. zu volltreckende Strafhöhe, wären hier -mit 4 Monaten- erfüllt[§ 81, Nr. 3 IRG
].
-----------------
"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
6 Antworten
-
10 Antworten
-
10 Antworten