Fremdes Auto auf Grundstück mit Coladose beworfen

29. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
Ludwig_I
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 6x hilfreich)
Fremdes Auto auf Grundstück mit Coladose beworfen


Aufgrund eines Festes ist in der Straße des Anwohners A Verkehrschaos. Dauernd wenden Autofahrer in der Hofeinfahrt des Anwohners A. Als wieder ein Autofahrer in der Hofeinfahrt wenden will, unterbietet das Anwohner A mit dem Hinweis das dies ein Privatgrundstück sei und wenden nicht erlaubt sei. Darauf hin sagt die Autofahrerin B das sie aber trotzdem jetzt reinfährt. Daraufhin wirft der Anwohner A eine Coladose gegen das Auto in seinem Grundstück.

Wie ist die Sachlage ?

Darf das Auto in dem Hof wenden, obwohl Anwohner A es verboten hat?
Muss Anwohner A für die Sachbeschädiung an dem PKW haften ?

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

quote:
Darf das Auto in dem Hof wenden, obwohl Anwohner A es verboten hat?


Wenn A Alleineigentümer des Hofs ist: Nein.
Es ist sein Hof, er darf drüber bestimmen und anderen die Benutzung verbieten.

quote:
Muss Anwohner A für die Sachbeschädiung an dem PKW haften ?

Grundsätzlich ist die Verletzung der Eigentumsrechte notwehrfähig. D.h. A darf eigenmächtig sein Grundstück verteidigen.
Das Problem ist, dass das Werfen mit Coladosen wohl keine geeignete Verteidigungshandlung ist. Das Notwehrrecht deckt alle Maßnahmen ab, die auf eine Beendigung des "Rechtswidrigen Angriffs" gerichtet sind.
Hier dürfte aber eher Frust und Wille zur Selbstjustiz im Vordergrund gestanden haben.
Ein schöner Fall, der nicht unerheblichen Diskussionsstoff bietet.

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#2
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
Ein schöner Fall, der nicht unerheblichen Diskussionsstoff bietet.


Wieso, er ist doch, wie du schon geschildert hast, ein Musterbeispiel für ungeeignete Notwehrhandlung, damit liegt eindeutige Sachbeschädigung vor.

Selbst wenn der A im Verbots- oder Tatbestandsirrtum war, hat das nur Auswirkungen auf den strafrechtlichen Teil, vernichtet aber nicht den zivilrechtlichen SE-Anspruch des B.

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1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)



quote:<hr size=1 noshade>Welches wären diskutable, geeignete Grundstücksverteidigungs-Notwehrmaßnahmen gegen die vergnügungslustige PS-Terroristin gewesen, mit denen sich ihr Angriff hätte beenden lassen? <hr size=1 noshade>


Da habe ich gestern auch länger darüber nachgedacht. Und etwas lebensnahes ist mir auch nicht eingefallen.

Ich hatte da so Sachen vor Augen wie: Anwohner A holt seinen Bulldozer und schiebt das Auto der Fahrerin B unsanft wieder zurück auf die Straße. Das wäre geeignet und effektiv gewesen.

Fällt jemandem was besseres ein?





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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

Er hätte sich dem Auto in den Weg stellen können oder dem Auto etwas in den Weg legen (allerdings keine Reißnägel, denn die hätten das Auto vor Ort liegen lassen und damit den Angriff gerade nicht abgewehrt, sondern sogar noch verlängert).

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Er hätte sich dem Auto in den Weg stellen können <hr size=1 noshade>


Zu gefährlich. Man muss sich nicht selbst in Gefahr bringen.

quote:<hr size=1 noshade>oder dem Auto etwas in den Weg legen <hr size=1 noshade>


Aber was?

Die Frage, was A unter realistischen Gesichtspunkten legaler Weise hätte tun können (um den Angriff abzuwehren), interessiert mich jetzt schon.



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#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

@drkabo:
"Ich hatte da so Sachen vor Augen wie: Anwohner A holt seinen Bulldozer und schiebt das Auto der Fahrerin B unsanft wieder zurück auf die Straße. Das wäre geeignet und effektiv gewesen."

Die Lösung würde A [color=red]sehr viel[/color] Geld kosten, ein Telefonat mit der Polizei wäre da dringend eher zu empfehlen und würde im Gegensatz zu Ihrem Vorschlag nicht rechtswidrig sein.




-- Editiert altona01 am 30.09.2013 22:24

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Lösung würde A sehr viel Geld kosten, ein Telefonat mit der Polizei wäre da dringend eher zu empfehlen und würde im Gegensatz zu Ihrem Vorschlag nicht rechtswidrig sein. <hr size=1 noshade>


Natürlich wäre ein Anruf bei der Polizei die empfehlenswerteste Lösung.

Aber wird sind in einem Meinungsforum in dem Laien fiktive Fälle des deutschen Rechts diskutieren (oder so ähnlich).

Und meine Meinung ist folgende:

Wenn B gegen den ausdrücklichen Willen von A auf A's Einfahrt wendet, dann liegt aus der Sicht von A ein gegenwärtiger Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut (nämlich das Eigentumsrecht des A) vor. Vom Prinzip her finde ich, dass A zur Notwehr berechtigt ist.
Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung. Eine erforderliche Verteidigung ist die mildeste aller möglichen, die geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden. (kursives aus Wikipedia)

Das Werfen der Coladose durch A ist natürlich keine Notwehr, weil sie nicht geeignet ist, den Angriff zu beenden.
Es kann aber auch nicht die Lösung sein, dass A nichts tun darf, außer auf die Polizei zu warten. Denn die Polizei wird erst vor Ort sein, wenn der Angriff schon beendet ist.
Ich sehe gerade nicht warum "Anwohner A holt seinen Bulldozer und schiebt das Auto der Fahrerin B unsanft wieder zurück auf die Straße" rechtswidrig sein sollte. Es ist geeignet, den Angriff sicher und endgültig zu beenden. Und ein milderes Mittel, welches den Angriff ebenso sicher und endgültig beendet, fällt mir gerade nicht ein. Die Pflicht, das mildeste Mittel auszuwählen, kann ja nicht so weit gehen, dass man den Angriff hinnehmen muss.
Und wenn "Anwohner A holt seinen Bulldozer und schiebt das Auto der Fahrerin B unsanft wieder zurück auf die Straße" nicht rechtswidrig ist, sehe ich auch keinen Grund warum es für A sehr teuer werden sollte.



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#9
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
Ich sehe gerade nicht warum "Anwohner A holt seinen Bulldozer und schiebt das Auto der Fahrerin B unsanft wieder zurück auf die Straße" rechtswidrig sein sollte.


Ich auch nicht.

A könnte B auch mit einer Waffe bedrohen oder aus dem Auto zerren (und den Wagen dann selbst wegfahren) etc.

Dennoch sollte man natürlich den praktischen Aspekt im Auge haben; wenn B dort "nur" wenden will, wird der Einsatz des Bulldozers oder die oben beschriebene direkte Gewalt gegen den Autofahrer sicherlich den Angriff nicht schneller beenden als wenn man das Wenden einfach toleriert.



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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
Zu gefährlich. Man muss sich nicht selbst in Gefahr bringen.


Muß man nicht. Aber du hattest gefragt, was A noch hätte tun *können* und nicht, was A hätte tun *müssen* (anstatt ein massiveres Notwehrmittel einzusetzen).
Du meintest also geeignete Notwehrmaßnahmen und nicht bloß praktische Verhaltensmaßnahmen, dann habe ich dich falsch verstanden.

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#12
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Was wäre eigentlich wenn der Hofbesitzer hingeht, eine Masse Sprudelflaschen kleinklopft und die Scherben auf dem Hof bzw. der Wende"route" auslegt. Sich dann genüsslich hinsetzt und zuschaut, wie sich die anderen reihenweise die Reifen plattfahren? Ginge das? Evtl. wenn er am Hofeingang noch warnend darauf hinweist?



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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Was wäre eigentlich wenn der Hofbesitzer hingeht, eine Masse Sprudelflaschen kleinklopft und die Scherben auf dem Hof bzw. der Wende"route" auslegt. <hr size=1 noshade>


Das wäre von §903 BGB gedeckt:
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren

Aber man käme wohl in Kollision mit der Verkehrssicherungspflicht. D.h. wenn man einen derartigen Gefahrenherd schafft, müsste man auch Vorkehrungen dagegen treffen, dass jemand (womöglich ein Kind) aus Versehen in die Scherben läuft/tritt/fährt. Sprich: Zaun o.ä.

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#14
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Tatsächlich - das hätte ich jetzt nicht gedacht. Vielen Dank für diese Info ( nicht, dass ich jetzt hingehe und meine Haustüre mit Scherben pflastere, aber mir fiel diese "Lösung" halt grade ein ).



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#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


Naja, wenn man die Einfahrt mit Scherben pflastert, müsste man auch ein Hoftor (o.ä.) haben, damit sich niemand aus Versehen verletzt. Wenn man aber ein Hoftor hat, kann niemand mehr unbefugt die Einfahrt nutzen. Wenn niemand mehr unbefugt die Einfahrt nutzen kann, bräuchte man sie nicht mit Scherben pflastern....

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#16
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Die Frage ist, ob ich nicht Cola Dosen Weitwurf auf meinem Grundstück spielen darf, und nach meinem Ausdrücklichen Verbot damit rechnen muss, dass man dennoch auf mein Grundstück fährt.

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#17
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
Die Frage ist, ob ich nicht Cola Dosen Weitwurf auf meinem Grundstück spielen darf, und nach meinem Ausdrücklichen Verbot damit rechnen muss, dass man dennoch auf mein Grundstück fährt.


Auch dann fehlt zur Sachbeschädigung nur der (bedingte) Vorsatz, denn auch auf dem eigenen Grundstück darf man keine Straftaten begehen.
Im Beispielfall dürfte man wohl bedingten Vorsatz annehmen, außer wir wollen Sachverhaltsquetsche betreiben (daß der Wurf von einem Ort aus erfolgte, an dem man das Auto nicht sehen konnte).

Ansonsten sind wir gleich wieder bei der Frage, ob ich Leute auf meinem Grundstück erschießen darf, indem ich das ganze einfach als "Schießübungen" deklariere.
Oder wir sind bei "der ist mir in die Faust gelaufen".

Auf dem Niveau möchte ich das Thema nicht diskutieren; dies ist ein Rechtsforum und kein "wie rabuliere ich mir die Welt schön, damit ich machen kann, was ich will?".

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