Hey,
Hab da mal eine Frage an euch, meine Freundin muss leider am Freitag in der jva lichtenberg, leider verstehen wir das Urteil nicht ganz bzw die strafen nicht!
Sie würde einmal zu 1 Jahr und 6 Monate verurteilt und einmal 1 Jahr und 10 Monate verurteilt! Irgendwie kann man das Urteil nicht zsm machen meinte unsere Anwalt, was es eigentlich negativ macht, allerdings auch positiv da ja halt halbstrafe für ihr in Frage kommt .
Unser Anwalt meinte es besteht die Chance bei beiden strafen auf halbstrafe, wie hoch sind diese in einem Frauenknast?
Und wie kommt man in denn offnen vollzug? Sie hat Leistung vom Amt bezogen,
Ist sie trotzdem noch Erstverbüßer wenn sie schonmal in eine Jugendstrafe war? Es waren 2 Tage!
Mfg
Freundin muss in gefängnis!
Und wie kommt man in denn offnen vollzug? Das sollte sie dort klären. Grundsätzlich "beginnen" alle Frauen den Vollzug in Lichtenberg und kommen von dort ggf. nach Reinickendorf oder Neukölln in den OV.
Sie hat Leistung vom Amt bezogen Ja und? Was hat das mit dem OV zu tun?
wenn sie schonmal in eine Jugendstrafe war? Es waren 2 Tage! Es gibt keine Jugendstrafe von 2 Tagen - es dürfte sich wohl um Jugendarrest gehandelt haben. Das ändert nichts am Erstverbüßerstatus. Trotzdem sind Halbstrafenentlassungen recht selten - sie sollte sich auf 2/3 einrichten.
Zitat :was es eigentlich negativ macht, allerdings auch positiv da ja halt halbstrafe für ihr in Frage kommt
Das ist nur negativ. Auch bei Gesamtstrafenbildung ("zsm machen") hätte natürlich grds. die Möglichkeit einer Aussetzung zum Halbstrafenszeitpunkt bestanden.
Zitat :wie hoch sind diese in einem Frauenknast?
Ähem ... wie der Name schon sagt: "Halbstrafe" = die Hälfte der Strafe. Da in einer Frauen JVA keine anderen mathematischen Regeln gelten, als im Rest der Welt, rechnen wir doch einfach mal:
1 Jahr und 6 Monate (18 Monate) + 1 Jahr und 10 Monate (22 Monate) = 40 Monate
Davon die Hälfte: 20 Monate = 1 Jahr und 8 Monate
ich würde mich aber auch eher auf eine Entlassung frühestens zum 2/3-Zeitpunkt einstellen. Das wären (rd.) 2 Jahre und 3 Monate.
Zitat :Und wie kommt man in denn offnen vollzug?
Als erstes indem man die Voraussetzungen dafür erfüllt: Kein Entweichungsgefahr, Gruppenfähigkeit, BTM-Straftäter/-abhängige kommen meist auch nicht in den OV, jedenfalls nicht so schnell. Ist von BL zu BL etwas unterschiedlich. Ebenso wenn noch offene Strafverfahren laufen kommt man idR. nicht in den OV.
Als nächstes kommt es dann darauf an, was der Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslandes hinsichtlich OV sagt. In Berlin ist, soweit ich weiß, jedenfalls im Männervollzug, OV auch bei einer Strafe von knapp 3,5 Jahren grds. von Beginn an möglich.
Zitat :Sie hat Leistung vom Amt bezogen,
Die bezieht sie nun eine Weile lang nicht mehr.
Zitat :Ist sie trotzdem noch Erstverbüßer
ja
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Zitat :allerdings auch positiv da ja halt halbstrafe für ihr in Frage kommt .
Unser Anwalt meinte es besteht die Chance bei beiden strafen auf halbstrafe, wie hoch sind diese in einem Frauenknast?
Halbstrafe könnt ihr leider so gut wie ausschließen.
eine Halbstrafe bekommt nur ein sehr kleiner Teil an Inhaftierten
in euren Fall kommt dazu da es 2 Urteile gibt.
Halbstrafe im ersten Urteil gibt es so nicht,da ja das 2. Urteil noch vollstreckt werden muss.
macht ja keinen Sinn im ersten Urteil Halbstrafe zu gewähren. wenn dann noch 1 Jahr und 10 Monate (22 Monate) offen sind
im Normalfall werden bei mehreren Urteilen die Strafen zum jeweiligen 2/3 Zeitpunkt unterbrochen und dann das nächste Urteil vollstreckt bis auch dort 2/3 erreicht sind. dann wird über die Strafaussetzung der Urteile entschieden.
Zitat :Halbstrafe im ersten Urteil gibt es so nicht
Doch, schon ...
Zitat :im Normalfall werden bei mehreren Urteilen die Strafen zum jeweiligen 2/3 Zeitpunkt unterbrochen und dann das nächste Urteil vollstreckt bis auch dort 2/3 erreicht sind. dann wird über die Strafaussetzung der Urteile entschieden.
Richtig, das geht hinsichtlich Halbstrafe aber genauso [§ 454b, Abs. 2, Satz 1, Nr. 1 StPO]
Zitat :...da ja das 2. Urteil noch vollstreckt werden muss.
macht ja keinen Sinn im ersten Urteil Halbstrafe zu gewähren. wenn dann noch 1 Jahr und 10 Monate (22 Monate) offen sind
So begründet würde auch eine 2/3-Gewährung (Unterbrechung) keinen Sinn machen
Dennoch ist es natürlich richtig, dass eine Entlassung zum (gem.) 2/3-Zeitpunkt deutlich realistischer ist, als eine zum (gem.) Halbstrafenzeitpunkt
Zitat:Richtig, das geht hinsichtlich Halbstrafe aber genauso [§ 454b, Abs. 2, Satz 1, Nr. 1 StPO]
ich will da jetzt nicht wirklich widersprechen, aber machen das die Strafvollstreckungskammern überhaupt in der Praxis, wenn mehrere Urteile vollstreckt werden?
in der Realität ist es doch so das Halbstrafe nur sehr wenige bekommen da ganz besondere Umstände vorliegen müssen
Zitat :aber machen das die Strafvollstreckungskammern überhaupt in der Praxis, wenn mehrere Urteile vollstreckt werden?
Wenn sich der konkrete Fall potenziell für eine Halbstrafenentlassung zu eignen scheint, schon.
Ich kenne es so, dass die Strafe 1 nach der Hälfte unterbrochen wird, die Vollstreckung der Strafe 2 beginnt und während dieser Zeit die Entscheidung über die Strafaussetzung des Rests von Strafe 1 erfolgt.
wirdwerden
Also bei uns wird gemäß § 454b, Abs. 4 verfahren:
Zitat:(4) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.
...also zum § 57 StPO-Zeitpunkt der letzten zu vollstreckenden Strafe.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 07.11.2021 20:15
Streetworker, meine und Deine Antwort schließen sich doch nicht aus.
wirdwerden
Stimmt, nach nochmaligem Lesen ist mir das auch aufgefallen ...
Hab ich doch bewusst weich formuliert, weil man die genaue Terminierung letztlich gerade in Coronazeiten nicht so genau voraussagen kann, aber auch ohne Corona ist es doch schwierig. Es wäre von mir wohl korrekter oder weniger irreführend gewesen, wie folgt zu formulieren: Die Haft 1 wird unterbrochen, um Haft 2 zu vollstrecken. Über die Anträge der Inhaftierten wird gemeinsam entschieden, wenn beide Fälle entscheidungsreif sind.
wirdwerden
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
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