Frist Strafantrag Privatklage Nötigung Behinderte

3. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12305.08.2013 14:26:38
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Frist Strafantrag Privatklage Nötigung Behinderte

Es geht um Nötigung §240 StGb

Eine schriftliche Anzeige wurde gemacht. Ich habe nun ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft, wonach die Nötigung einfach in eine Beleidigung umgewandelt wurde, (männlicher Oberamtsanwalt) und ich somit den Hinweis erhalten habe, den Privatklageweg einzuschlagen.
Leider kann ich hier keinen Widerspruch einlegen.

Es gab bei dieser Tat keine Zeugen, weder von meiner Seite noch beim Angeklagten.

Ich weiß nicht, was der Angeklagte gegenüber der Polizei ausgesagt hat. Einen Anwalt habe ich bisher noch nicht eingeschaltet. Und Akteneinsicht bekomme ich als Privatperson nicht.

Der Tatzeitraum war zw. 09.03.-23.03.13.
Die Anzeige wurde am 25.06.13 aufgegeben.

In dem Schreiben von der Staatsanwalt heißt es:
Die Frist zur Stellung des Strafantrags beträgt drei Monate seit Kenntnis von Tat und Täter. Die hier erstattete Anzeige würde, sofern sie innerhalb dieser Frist eingegangen ist, zur Fristwahrung im Privatklageverfahren genügen.
Der Erhebung einer Privatklage muss in aller Regel eine Sühneverhandlung vorausgehen.

bis 23.03.13 Tatzeitrum
25.06.13 Anzeige

Kann ich hier noch einen Strafantrag stellen, oder habe ich hier Pech gehabt, zu spät?

Wenn ich jetzt noch extra einen Termin beim Schiedsmann mache, zieht sich der Strafantrag weiter raus, und dann ist doch die Frist längstens abgelaufen, oder liege ich hier falsch?

Im übrigen habe ich eine gesetzliche Betreuung.
Ich habe geg**gelt und gefunden, daß ich selber in einem Privatklageverfahren gar nicht als eigener Zeuge auftreten darf. Übernimmt das die gesetzliche Betreuung?

Ich werde auch Prozesskostenbeihilfe beantragen, und davon werde ich keine müde Mark bzw. Euro zurückzahlen.
Sollte ich daraufhin verklagt werden, werde ich trotzdem nicht zahlen, sondern Sozialstunden ableisten.

Ich sehe nicht ein, daß ich für Unrecht das mir angetan wurde, auch nur eine müde Mark bzw. Euro zahlen soll. Das soll gefälligst der Angeklagte Geschäftsinhaber, der sich an sozial schwache Belustigt, betatscht und sie nötigt beim Angebot zuzusagen, ansonsten wirds halt noch teurer.

Muß ich mir als Behindete das gefallen lassen?



-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Die Prozessfähigkeit des Klägers ist Vorraussetzung.
Wenn Du unter Betreuung stehst, müsste man also erstmal prüfen, ob Du überhaupt ein Privatklageverfahren initiieren darfst.



quote:
daß ich selber in einem Privatklageverfahren gar nicht als eigener Zeuge auftreten darf. Übernimmt das die gesetzliche Betreuung?

War die Betreuung denn bei dem Vorfall dabei?
Warum hat Sie nicht eingegriffen?



quote:
Ich sehe nicht ein, daß ich für Unrecht das mir angetan wurde, auch nur eine müde Mark bzw. Euro zahlen soll.

Deine Einsichtsfähigkeit ist nicht relevant.
Wenn Du verlierst zahlst DU.

Sozialstunden gibt es nicht vom GV. Den GV interessiert es nicht was Du willst, der treibt im Rahmem der Gesetze ein.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12305.08.2013 14:26:38
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

=>
Die Prozessfähigkeit des Klägers ist Vorraussetzung.
Wenn Du unter Betreuung stehst, müsste man also erstmal prüfen, ob Du überhaupt ein Privatklageverfahren initiieren darfst.

Ich bin sehr wohl prozessfähig!
Und wenn ich das Privatklageverfahren nicht selbst führen darf, bevollmächtige ich meine Betreuerin.

Es gab keine Zeugen. Insofern war auch die Betreuerin nicht anwesend.

Hätte ich gewußt, daß man als potentieller Kunde von einem Geschäftsinhaber in den eigenen vier Wänden diskriminiert, ausgelacht und belästigt wird, hätte ich selbstverständlich meine Betreuerin hinzugerufen.

Es kann doch nicht sein, daß man hier machtlos ist, nur weil keine Zeugen dabei waren!!! Und obendrein für Unrecht ohne Zeugen auch noch selber zahlen soll!

Für so einen dreisten Vorfall zahle ich nichts!
Es kann nicht sein, daß sich Menschen alles rausnehmen können und ungestraft davon kommen!?

Eine Option wäre die Selbstjustiz - Negative Bewertung im Internet über das Unternehmen - Schadet dem Ruf - dann soll er mich mal verklagen...

Ich frage nochmal:
Ist die Frist für die Stellung eines Strafantrags bereits abgelaufen oder wann läuft sie spätestens aus?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

quote:
Es gab keine Zeugen. Insofern war auch die Betreuerin nicht anwesend.

Dann kann sie Betreuerin selbstverständlich auch nicht als Zeugin aussagen, schlicht weil sie nichts bezeugen kann.



quote:
Es kann doch nicht sein, daß man hier machtlos ist, nur weil keine Zeugen dabei waren!!!

Nicht machtlos, es macht die Sache nur komplizierter.
Man muss halt so vortragen, das der Richter von der Aussage überzeugt ist und nicht von der des Gegners.



quote:
Und obendrein für Unrecht ohne Zeugen auch noch selber zahlen soll!

Der Kläger streckt die Kosten vor, der Verlierer zahlt am Ende, so ist die Regel.



quote:
Der Tatzeitraum war zw. 09.03.-23.03.13.

Die drei Monate seit Kenntnis von Tat und Täter wären damit zum 24.06.13 abgelaufen.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12305.08.2013 14:26:38
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe heute mit dem Oberamtsanwalt der Staatsanwaltschaft telefoniert.
Er hat mir bestätigt, daß die Frist leider abgelaufen ist. Leider hätte er selber nicht genau auf das Anzeigedatum geachtet, sonst hätte er den Bescheid geändert, da die Anzeige noch nichtmal 2 Tage über der Frist liegt. Wers glaubt wird selig. Hilft mir jetzt auch nicht mehr.

Mir war nicht klar, daß man nur eine 3 monatige Frist für die Strafantrag hat, seit Wissen von Tat und Täter. Nun weiß ichs besser. Das ist sehr ärgerlich.

Aber es gibt ja noch die Selbstjustiz...

Nach StGb bin ich zumindest vermindert schuldfähig aufgrund meiner Behinderung. Wenigstens ein Vorteil für Behinderte...



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

Nach StGb bin ich zumindest vermindert schuldfähig aufgrund meiner Behinderung. Wenigstens ein Vorteil für Behinderte... Und wo im StGB soll bitte stehen, daß Behinderte grundsätzlich vermindert schuldfähig sind?

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Netstat
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)

Selbst wenn ist von Selbstjustiz dringend abzuraten. das geht böse nach hinten los.


----

Bedenke bitte VORHER die Konsequenzen, die das für dich haben wird. Und auch dringend die, die es für andre haben wird. In der Regel ist der Preis zu hoch. Vielen Leuten fällt dann hinterher auf, wie blöd sie waren eine Straftat zu begehen und haben dann mit den Konsequenzen zu kämpfen.

----

Und was bringt es unter dem Strich? Genugtuung? Wohl kaum, wenn er dir dafür vor Gericht ins Gesicht grinst, weil du ne fette Strafe bekommst!

Und im für dich günstigsten Fall, also wenn du ihm und seiner Firma richtig Schaden zu fügst, ziehst du da auch noch Dritte mit rein, nämlich seine Arbeitnehmer. Nur um mal den Faden bis zu ende zu spinnen. An der Firma, der du schaden willst, hängt ja möglicherweise nicht nur seine Existenz.

----

-----------------
""

-- Editiert Netstat am 06.08.2013 12:46

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.920 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen