Ich möchte fragen, wann diese Einträge v Führungszeugnis
und Bundeszentralregister gelöscht werden, da ich nicht genau herausfinden kann ab wann gerechnet wird.
1. Freiheitsstrafe 3 Monate zur 2 Jahre Bewährung Urteil 10/2010. Wurde wegen Fall 2 um 1 Jahr verlängert. Laut Beschluss nach Ablauf der Bewährungszeit 11/2013 erlassen.
2. Freiheitsstrafe 6 Monate zur 2 Jahre Bewährung Urteil 06/2011. Laut Beschluss nach Ablauf der Bewährungszeit 06/2014 erlassen.
3. Jugendstrafe von 6 Monate zur Bewährung und 2 mal Geldstrafe von je 90 Tagessätze (Erwachsenen Strafrecht) in den 1990er.
Fristbegin Bundeszentralregister
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Im FZ steht das schon lange nicht mehr, im BZR wird es 2021 gelöscht, 10 Jahre nach der letzten Verurteilung.
Nicht ganz
Die Voraussetzungen für die 10jahresfrist aus § 46(1)2b BZRG sind nicht gegeben, da zum Zeitpunkt des 2011er Urteils weitere Freiheitsstrafe im Register war. Es sind also 15 Jahre plus Strafdauer ab 06/2011. § 46(1)4 iVm. (3) BZRG. Tilgungsreife somit 12/2026
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Vielen Dank für Ihre Antwort. Was mich aber sehr verunsichert ist, dass es bei Wikipedia folgendes steht:
zehn Jahre: unter anderem bei Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden "und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist".
Wie ich bereits oben geschrieben habe, hatte ich eine Jugendstrafe. Wie steht es damit?
Wird also beim Bundeszentralregister im gegensatz zum Führungszeugnis ab dem Tag der Verurteilung gerechnet? Beim Führungszeugnis rechnet man nämlich die Frist erst ab bem Zeitpunkt, wenn die Bewährungsstrafe erlassen wird.
-- Editiert von go547036-84 am 20.05.2020 13:14
ZitatWas mich aber sehr verunsichert ist, dass es bei Wikipedia folgendes steht: :
zehn Jahre: unter anderem bei Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden "und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist".
Genau. Deswegen trifft die 10-Jahres-Frist ja nicht zu, sondern die 15 Jahre aus § 46, Abs. 1, Nr. 4 BZRG plus die 6 Monate Strafdauer [§ 46, Abs. 3 BZRG]. So wie ich in meinem letzten Beitrag geschrieben habe. Somit 15,5 Jahre ab letztem Urteil. Letztes Urteil war 06/2011 ... plus 15,5 Jahre ist = 12/2026
Zitat:Wie ich bereits oben geschrieben habe, hatte ich eine Jugendstrafe. Wie steht es damit?
Du hattest ja nicht nur die Jugendstrafe, sondern vor allem auch die Freiheitsstrafe aus 2010, die die 10-Jahres-Frist "kaputt gemacht hat".
Zitat:Beim Führungszeugnis rechnet man nämlich die Frist erst ab bem Zeitpunkt, wenn die Bewährungsstrafe erlassen wird.
Nein, tut man auch dort nicht [vgl. § 36, Satz 1 BZRG]. Deine Annahme ist eine Fehlinterpretation von § 37, Abs. 2 BZRG. Das wird oft falsch verstanden, teilw. auch von Anwälten. Das betrifft nur Fälle in denen die Bewährungszeit länger ist, als die eigentliche Tilgungsfrist. Dann wird erst gelöscht, wenn die Bewährung zu Ende ist, bzw. die Strafe erlassen (genau zu dem Zeitpunkt wird dann gelöscht, da die Frist dann "abgelaufen" ist, das "Zählwerk" quasi auf Null gesprungen.
Wenn es so wäre, wie Du annimmst, stünde in § 37, Abs. 2 nicht:
"Die Frist läuft ferner nicht ab, solange..."
sondern
"Die Frist beginnt nicht abzulaufen, solange..."
-- Editiert von !!Streetworker!! am 20.05.2020 13:28
Vielen Dank, sehr informativ.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
5 Antworten
-
4 Antworten
-
6 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten