Fristen Ermittlungsverfahren / Strafverfahren

7. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Maton76
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 3x hilfreich)
Fristen Ermittlungsverfahren / Strafverfahren

Hallo,
im April 2007 wurde Strafanzeige gegen mich erstattet. Im Januar 2008 kam es daraufhin zu einer Hausdurchsuchung. Dann habe ich bis Oktober 2008 nichts gehört. Mitte Oktober 2008 hat mein Anwalt Akteneinsicht erhalten. Seitdem ruht das Ganze wieder. D. h. keine Stellungnahme meinerseits, kein Verhör / Anhörung, keine Anklage etc.
Daher meine Frage....ist das gut?
Gibt es hier keine Fristen? Verjährung, Prozessverschleppung etc?
Wär schön wenn ihr hier was wisst. DANKE!

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-- Editiert von Maton76 am 07.02.2009 22:29

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Um was gehts denn überhaupt? Und wann war die (angebliche) Tat?

In diesem Thread hier (http://www.123recht.net/Zeitliche-Vorgaben-bei-Ermittlungsverfahren__f120715.html) haben Sie diese Fragen auch schon nicht beantwortet. Warum sollten wir hier dann immer wieder dasselbe vorkauen?!



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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

-- Editiert von Jotrocken am 07.02.2009 23:19

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#2
 Von 
Maton76
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich denke Betrug, Steuerhinterziehung, Vorteilsnahme etc.
Verdachts von Straftaten nach §§ 263 , 266 , 299 Abs. 1 27 StGB, 370 AO , 17 UWG
Tatzeit 2005 / 2006

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#3
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Okay, die meisten dieser Vergehen haben Verjährungszeiten von 5 Jahren. Insofern müssen Sie noch ein bisschen abwarten.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#4
 Von 
Maton76
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke! ....und sorry wenn ich bei meiner Erstanfrage nicht geantwortet habe :-(

Und dagegen, dass der Staatsanwalt nicht zu Potte komme kann man nichts machen?

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#5
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Nö, als Beschuldigter nicht.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#6
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Und im übrigen sollten Sie dagegen auch nichts machen, entsprechend diverser BGH Entscheidungen sind überlange Verfahren (ob es sich bei Ihnen um ein solches handelt, kann ich von hieraus nicht beurteilen) Rechtsstaatswidrig, entsprechend ist dies bei der Strafzumessung eben zu berücksichtigen.

Nach aktueller Rechtssprechung ist sodann durch Beschluss zu erkennen, das ein Teil der Strafe schon verbüßt ist wenn ich das richtig im Kopf habe.

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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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#7
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Ja, so in etwa habe ich das auch im Kopf.

Eigentlich ist es für den Beschuldigten nie sinnvoll, auf schnelle Bearbeitung zu drängen. Das kann nur nach hinten losgehen.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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