Fristen erweitertes Führungszeugnis

13. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Olli8411
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Fristen erweitertes Führungszeugnis

Ich habe ein dringendes Anliegen bzw. eine dringende Frage zum erweiterten Führungszeugnis. Folgender Sachverhalt: Ich wurde zwei Mal wegen Verstoß gegen § 183 StgB verurteilt. In beiden Fällen zu jeweils 4 Monaten Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung. Beim zweiten Verstoß war die Bewährungszeit der ersten Strafe bereits abgelaufen. Das Datum des letzten Urteils liegt nun 7 Jahre zurück.
Im einfachen Führungszeugnis steht nun kein Eintrag mehr drin, sprich es wurde bereits getilgt.
Da ich aber nun eine Umschulung im sozialen Bereich (Erzieher) anstrebe und dafür ein erweitertes Führungszeugnis benötige, stellt sich mir folgende Frage: Wie lange stehen diese Vergehen im erweiterten Führungszeugnis. Nach meinen Recherchen müssten diese auch im erweiterten Führungszeugnis nach 5 Jahren getilgt sein, da unter einem Jahr Freiheitsstrafe. Allerdings bin ich mir sehr unsicher und meine berufliche Zukunft hängt nun mal auch von dem erweiterten Führungszeugnis ab. Daher freue ich mich auf eine "sichere" Antwort!

Vielen Dank und liebe Grüße

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Fast richtig recherchiert. Die Frist war 5 Jahre + 4 Monate ab letztem Urteil.

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#2
 Von 
Olli8411
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die super schnelle Antwort!

Es steht also ganz sicher nicht mehr im erweiterten Führungszeugnis?
Sind die Tilgungsfristen im einfachen und erweiterten FZ generell gleich?

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Sind die Tilgungsfristen im einfachen und erweiterten FZ generell gleich?


Nein, generell nicht.

Bei allen "normalen" Straftaten sind sie es.

Bei den Katalogstraftaten aus § 32 (5), bzw. § 34(2) BZRG kommt es darauf an:

Erstmal darauf, ob eine Strafe überhaupt aufgenommen wird. Strafen unter 91 Tagessätze Geldstrafe und bis zu 3 Monate wegen einer o.g. Katalogtat werden ins normale Führungszeugnis bei Ersttätern überhaupt nicht aufgenommen. Ins erweiterte FZ hingegen schon, für 3 Jahre, auch bei Ersttätern.

Wenn eine Strafe in beide Führungszeugnisse aufzunehmen ist, ist die Frist für beide gleich lang, solange die Strafe max. Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr ist. Darüber fallen die Fristen auseinander.

Für §§ 174 bis 180 oder 182 StGB gilt dann nochmal was anderes, aber da die hier in dem Fall ja nicht betroffen sind, schenke ich mir die Erklärung dazu mal. ;) Wird nur verwirrend ... :)

Zitat:
Es steht also ganz sicher nicht mehr im erweiterten Führungszeugnis?


Soweit die Angaben aus Ihrem Eingangsbeitrag richtig und vollständig ist, steht es nicht mehr drin, nein.
Einen Gerichtsbeschluss über den Erlass der Strafe haben Sie nach Ablauf der Bewährungszeit ja sicherlich bekommen?! Der ist Voraussetzung für die "Austragung".

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#4
 Von 
Olli8411
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir fällt gerade ein riesiger Stein vom Herzen!!!

Vielen vielen Dank für die freundliche und schnelle Auskunft!

Genau, den Straferlass hatte ich seiner Zeit bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Gerne... :)

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