Führerschein - Verjährung von Straftat?

13. September 2005 Thema abonnieren
 Von 
grey61
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Führerschein - Verjährung von Straftat?

Hallo,
wer könnte mir sagen wann eine straftat §316 verjährt?
mir wurde im mai 1998 von der Polizei meine Fahrerlaubnis wegen trunkenheit weggenommen,hatte mich seit dem im ausland aufgehalten,
bin seit 2004 wieder in deutschland,habe heute eine Anklageschrift bekommen. Vergehen,strafbar nach §316,69,69a STGB
Die Anklageschrift wurde geschrieben 03.Februar 1999,
Verjährt denn sowas nicht?
jetzt soll ich innerhalb von 7 tagen mitteilen ob ich beweiserhebung beantrage,damit die, die Hauptverhandlung eröffnen können

wer könnte mir einen Rat geben

Danke

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

idR verjähren Taten gemäß § 316 StGB in drei Jahren. In Ihrem Fall wurde jedoch allen Anschein nach die Verjährung unterbrochen, da Sie als Angeschuldigter abwesend waren.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Die Tat dürfte verjährt sein.

Unabhängig von irgendwelchen Unterbrechungen der Verjährung, [§ 78c StGB ] beträgt die absolute Verjährungsfrist in diesem Fall 6 Jahre [§§ 78c , Abs. 3 iVm. 78a iVm. 78, Abs. 3, Nr. 5 StGB] nach Beendigung der Tat.

Wenn die Tat 1998 war, kann sie also per se nicht mehr in 2005 verfolgt werden, selbst wenn unterbrechende Handlungen nach § 78c StGB erfolgt sind.

Einzig ein 'Ruhen' der Verjährung [§ 78b StGB ] könnte das m.E. anders aussehen lassen.

Hier mal die Vorschrift im Wotlaut:

quote:<hr size=1 noshade>
<small> § 78b StGB
Ruhen
(1) Die Verjährung ruht

1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c und 176 bis 179,
2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.


(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem

1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder
2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).


(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.

(5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat , ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat

1. bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,
2. bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen hat,
3. bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden oder
4. bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.


Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat nicht ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung oder Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die ersuchende Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht. </small>
<hr size=1 noshade>


Hier käme also m.E. nur ein 'Ruhen' nach Abs. 5 in Betracht. Nun ist es aber so, daß der Abs. 5 erst mit Wirkung vom 11.08.2005 (also vor 4 Wochen)
durch das 38. StrÄG in Kraft getreten ist. Somit dürfte er in Ihrem Fall keine Gültigkeit haben. Selbst wenn das anders wäre, müßten ja auch erst mal die in Abs. genannten Handlungen stattgefunden haben (...und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat ).

jetzt soll ich innerhalb von 7 tagen mitteilen ob ich beweiserhebung beantrage,damit die, die Hauptverhandlung eröffnen können

Dort steht außerdem auch, daß Sie Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens geltend machen können.

Das wäre hier der Fall, indem Sie sich darauf berufen, daß ein 'Verfahrenshindernis' besteht, näml. das der Verjährung.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"




-- Editiert von !streetworker! am 13.09.2005 22:30:50

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
grey61
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ich möchte mich bei Herrn Roenner u.bei Bob für die information bedanken
gruß grey61:

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

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