Führerschein - Was passiert wenn mir der Strafbefehl nicht zugestellt werden kann?

4. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
kingartuhr
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Führerschein - Was passiert wenn mir der Strafbefehl nicht zugestellt werden kann?

ich wurde mit alkohol am steuer geschnappt.meinen fürerschein hatte ich nicht dabei.
ich bin an einem ort gemeldet wo ich aber seit geraumer zeit nicht mehr wohne.
was passiert wenn mir der Strafbefehl nicht zugestellt werden kann ,und gibt es dafür eine verjärungsfrist?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1593x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Wieso eigentlich Strafbefehl? Bei den Wohnverhältnissen sollte vielleicht zunächstmal ein Haftbefehl erwogen werden.

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#3
 Von 
armesocke
Status:
Praktikant
(866 Beiträge, 71x hilfreich)

Hallo,

Du solltest schnellstens zur Polizei und die richtige Adresse angeben!
So macht Du alles nur noch schlimmer.... und wirst zum Schluss wirklich noch mit Haftbefehl gesucht.

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#4
 Von 
kingartuhr
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo volker7
ich dachte daran ,denn welche strafe wiegt mehr?

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#5
 Von 
SteigerMan
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 45x hilfreich)

§ 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,

Stell Dich! es kann sonst nur schlimmer werden!

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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

@ SteigerMan
Er hatte seinen Führerschein nicht dabei. Das ist nur der Zettel, auf dem einem die Behörde bescheinigt, dass man eine Fahrerlaubnis hat. Den Führerschein - als Ausweis dafür, dass man eine Fahrerlaubnis hat - muss man dabei haben, sonst begeht man eine Ordnungswidrigkeit.
Er ist aber alkoholisiert gefahren. Dann nehmen wir mal lieber § 316 StGB :


(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315 d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.


An der Strafandrohung ändert sich aber zugegebenermaßen nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Das Meldevergehen ist auch nur eine Ordnungswidrigkeit. Für die wird sich die Polizei vermutlich erst dann interessieren, wenn sie nach ihm suchen muss. Also entweder korrigieren oder zumindest bei der Post einen Nachsendeauftrag einrichten...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1593x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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