Führerscheinentzug - Bekomme ich die Fahrerlaubnis zurück ?

11. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
micpeli
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Beginner
(107 Beiträge, 19x hilfreich)
Führerscheinentzug - Bekomme ich die Fahrerlaubnis zurück ?

Habe ein Strafbefehl wegen Unfallflucht bekommen in dem steht das ich 60 Tagessätze a 40 Euro zu zahlen habe.

Mehr steht dort nicht drin, also es steht niergendwo was von, das mir vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis so und so viele Monate vergangen sein müssen.

Bekomme ich die Fahrerlaubnis zurück ?

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34 Antworten
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#1
 Von 
micpeli
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 19x hilfreich)

Niemand eine Ahnung ?

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Steht dort gar nichts von Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis?

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#3
 Von 
micpeli
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 19x hilfreich)

Nein !

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
micpeli
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 19x hilfreich)

Dort steht nur :

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt, gebildet aus den Einzelstrafen von 2 mal 40 Tagessätzen. Die Höhe eines Tagessatzes wird auf 40 Euro festgesetzt.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Dann wurde auch kein Fahrverbot verhängt, bzw. der FS nicht entzogen.

Lesen Sie aber noch mal genau. Gerade bei bereits nach § 111 StPO entzogenen FSen, steht im Strafbefehl alles den FS betreffend oft im 'Kleingedruckten' und nicht vorne, wo die Tagessätze genannt sind.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
micpeli
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 19x hilfreich)

Den Strafbefehl gut durchgelesen, steht nichts von einer Führerscheinsperre.

Es steht nur:

Wurde die FE bereits vorläufig entzogen, so wird auf die Sperrfrist die Zeit zwischen Erlass und Rechtskraft des Strafbefehls angerechnet.

Aber es steht nichts von einer Sperrfrist im Strafbefehl, also wie lange die Sperre bis zu einer Neuerteilung sein darf !

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Dann gibt es auch keine.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#8
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

.Wurde die FE bereits vorläufig entzogen, so wird auf die Sperrfrist die Zeit zwischen Erlass und Rechtskraft des Strafbefehls angerechnet..



Dies dürfte nicht im Strafbefehl selbst, sondern auf einem besonderen 'Merkblatt' stehen.

So wie hier:

Merkblatt bei Entziehung der Fahrerlaubnis

1.
In Ihrer Strafsache ist Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen worden.
Ihre Fahrerlaubnis ist damit erloschen, der Führerschein nicht mehr gültig.
Sie dürfen keine fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge führen, bevor die festgesetzte Sperre (siehe Nr. 2) abgelaufen ist und die zuständige Führerscheinstelle auf Ihren Antrag eine neue Fahrerlaubnis erteilt und einen neuen Führerschein ausgestellt hat.
2.
Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ist erst nach Ablauf der festgesetzten Sperre zulässig. Die Berechnung der Sperre beginnt nicht schon mit der Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins, sondern erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
Unter Einrechnung der Zeit, in der die Fahrerlaubnis nach Verkündung des Urteils der letzten Tatsacheninstanz bzw. Erlass des Strafbefehls vorläufig entzogen oder der Führerschein verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt war, endet die Sperre am
Ende der Sperre.........




3.
Da die Bearbeitung eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nimmt, empfiehlt es sich, den Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bereits mehrere Wochen vor Ablauf der Sperre zu stellen, falls Sie die Fahrerlaubnis unmittelbar nach Fristablauf erhalten möchten.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Bei 'unseren' Strafbefehlen hier steht es auch direkt im Strafbefehl...

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#10
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Zur Aufhellung sollte der TE ; mal das/die Aktenzeichen hier einstellen.

Möglicherweise hat der 111a-Beschluss mit dem hier betreffenden Strafbefehl nichts zu tun.

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#11
 Von 
micpeli
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 19x hilfreich)

Ich habe auch kein Merkblatt erhalten, wo eine FE - Sperre vermerkt worden ist und wie gesagt es steht keine FE - Sperre im Strafbefehl !

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#12
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Noch einmal die Frage:

Aktenzeichen des 111a-Beschlusses ......
Aktenzeichen des Strafbefehls......


identisch oder nicht?

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#13
 Von 
micpeli
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 19x hilfreich)

Aktenzeichen §111a Beschluss:

5610 Gs - 805 Js 14884/07

Aktenzeichen Strafbefehl :

5203 Cs - 805 Js 14884/07

-- Editiert von micpeli am 16.10.2007 17:43:44

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

gut, dann ist es nur ein Verfahren.
Immer noch unerklärlich für mich:

Einmal wurde gegen die vorläufige Entzíehung der Fahrerlaubnis Beschwerde eingelegt,

dann wurde ein Strafbefehl ohne jeglichen Hinweis auf die Fahrerlaubnis zugestellt.

Ich muss gestehen, .....weiß nicht weiter.

Normalerweise müssten sich die Akten bei der Beschwerdekammer des Landgerichts befinden und ein Strafbefehl kann noch gar nicht beantragt sein...

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#15
 Von 
micpeli
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 19x hilfreich)

Dem ist so, die Beschwerde liegt bei der Beschwerdekammer des Landgerichtes.
Wie lange ist mit einer Entscheidung des Landgerichtes zu rechnen ?

Komisch ist weiterhin, das der Strafbefehl bereits am 27. September 2007 gefertigt worden ist, aber dieser wurde erst am 09. Oktober 2007 zugestellt.

-- Editiert von micpeli am 16.10.2007 18:14:45

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#16
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

--Komisch ist weiterhin, das der Strafbefehl bereits am 27. September 2007 gefertigt worden ist, aber dieser wurde erst am 09. Oktober 2007 zugestellt--#

Das ist normals. Der 27.September ist der Tag, an dem der Richter den Strafbefehl erlassen (unterschrieben) hat.

-Dem istso, die Beschwerde liegt bei der Beschwerdekammer des Landgerichtes.
Wie lange ist mit einer Entscheidung des Landgerichtes zu rechnen ?--

Kann man generell nicht sagen, habe aber gerade hier ein Beispiel:

Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 111a StPO vom 17.8..

Vorläufiger Entzug angeordnet durch Beschluss vom gleichen Tage.

Am 30.8. Beschwerde eingelegt.
Der Ermittlungsrichter hat der Beschwerde mit Datum vom 6.9. nicht abgeholfen.

Weiterleitung der Akte über die Staatsanwaltschaft an die Beschwerdekammer, dort am 10.9. entschieden, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird.

Strafbefehl durch die Staatsanwaltschft am 20.9. beantragt, Strafbefehl durch den Richter am 4.10.unterschrieben(erlassen)

Im Strafbefehl wird der Entzug der Fahrerlaubnis beantragt.

Sachverhalt: Unfallflucht


Von daher verstehe ich irgendwie nicht, wie hier die Sache 'auseinanderdriftet'.




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#17
 Von 
micpeli
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 19x hilfreich)

Ich verstehe das ganze auch nicht. Mein Rechtsanwalt meinte man müsse jetzt erstmal abwarten was das Beschwerdegericht sagt.

Aber noch mal zur Führerscheinsperre:

Der §111a StPO besagt im Absatz 5 folgendes:

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder WENN DAS GERICHT IM URTEIL DIE FAHRERLAUBNIS NICHT ENTZIEHT.

So, in dem Urteil ( Strafbefehl ) steht nichts von einer Führerscheinsperre, noch von einem Entzug der Fahrerlaubnis. In dem Urteil wurde mir also die Fahrerlaunis nicht entzogen, lediglich habe ich eine Geldstrafe erhalten.
Demnach müsste ich den Führerschein zurückerhalten, meine ich.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

-Demnach müsste ich den Führerschein zurückerhalten, meine ich.-

dem kann man, ohne weitere Kenntnisse, nur zustimmen.

-Mein Rechtsanwalt meinte man müsse jetzt erstmal abwarten was das Beschwerdegericht sagt.--

Was würde er auf die Frage: Was ist, wenn ich den Strafbefehl anerkenne und sofort per Fax Rechtsmittelverzicht erkläre?

Dann würde der Strafbefehl rechtskräftig, das Beschwerdeverfahren 'hängt' in der Beschwerdekammer.......irgendwie ist da eine Lücke, die ich im Moment nicht schliessen kann.

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#19
 Von 
micpeli
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 19x hilfreich)

Ich hoffe mal das ich meinen Führerschein schnell zurück bekomme.

Es ist doch auch so, das der Strafbefehl nicht mehr abgeändert werden darf.

Ich meine zum schlechteren ( meinem Nachteil ) abgeändert, oder ?

Es kann ja gut sein das das Amtsgericht die Führerscheinsperre schlichtweg vergessen hat. Nicht das die nochmal ankommen und sagen, wir müssen da noch was zu ihrem NACHTEIL abändern.

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#20
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Das Amtsgericht hat die Führerscheinsperre sicherlich nicht vergessen...
aus dem Kommentar zu § 407 StPO :

....Die Dauer der Sperre muss bereits im Strafbefehlsantrag bezeichnet werden....der Strafbefehl (vom Richter erlassen) darf davon nicht abweichen.....

Der zugestellte Strafbefehl ist identisch mit dem Original in der Akte (bis auf die Unterschrift des Richters natürlich).






-- Editiert von meri am 16.10.2007 19:47:37

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#21
 Von 
micpeli
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 19x hilfreich)

Ich nerve sicherlich noch, aber :

....Die Dauer der Sperre muss bereits im Strafbefehlsantrag bezeichnet werden....der Strafbefehl (vom Richter erlassen) darf davon nicht abweichen.....

Es ist aber doch KEINE Sperre im Strafbefehl angegeben ! ?

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#22
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

--Es ist aber doch KEINE Sperre im Strafbefehl angegeben --

Das ist klar, soweit waren wir gestern schon.
Ich habe keinen Plan, was die Mannheimer da gemacht haben.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
micpeli
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 19x hilfreich)

Wie lange bleibt meine Strafe eigentlich im Bundeszentralregister, wenn ich kein Recht bekomme.

Also der Strafbefehl lautet ja auf 60 Tagessätze a 40 Euro. Dieser wurde am 27. September 2007 unterschrieben vom Richter, also rechtskräftig.

Laut Bundeszentralregister beträgt die Tilgungsfrist bei Verurteilungen unter 90 Tagessätzen Geldstrafe 5 Jahre.

Demnach müsste ja in meinem Fall die Eintragung aus dem Bundeszentralregister am 27. September 2012 gestrichen sein, oder verstehe ich da was faslch ?

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
micpeli
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 19x hilfreich)

Das Mysterium geht weiter !

Folgendes habe ich heute von meinem Anwalt des Rechts erfahren. Der Strafbefehl wurde mittlerweile vom Amtsgericht wieder zurückgenommen, nun wartet man auf die Entscheidung des Beschwerdegerichtes, welche eigentlich schon vor dem Strafbefehl abgewartet werden musste, jedoch kam plötzlich der Strafbefehl.

Ich frage mich, was geht da eigentlich ab ?

Erst erhalte ich einen Strafbefehl vom Amtsgericht von 60 Tagessätzen a 40 Euro ( 2400 Euro ), nun nimmt das Amtsgericht plötzlich den Strafbefehl zurück.

Was bedeutet das ?

-- Editiert von micpeli am 22.10.2007 21:38:32

-- Editiert von micpeli am 22.10.2007 21:40:05

-- Editiert von micpeli am 22.10.2007 21:40:52

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Was den Strafbefwhl angeht, bin überfragt. Es wäre mir neu, dass ein einmal erlassener Strafbefehl zurückgenommen werden kann. Zumindest dann nicht, wenn nicht seitens des Beschuldigten Einspruch eingelegt wurde.

Was die Frage zum BZR angeht, ist es richtig.

Die Tilgung beträgt 5 Jahre, bei bis zu 90 Tagessätzen und wenn nicht ausserdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe im Register eingetragen ist. Nach diesen 5 Jahren tritt eine Auskunftsperre in Kraft. Ein weiteres Jahr später wird der Eintrag entfernt.

Weitere Voraussetzung ist, dass nicht eine weitere Strafe (auch keine Geldstrafe) in der Zeit dazu kommt. Diese neue Strafe würde die alte Strafe mitziehen, bis auch die Tilgungsfrist für die neue Strafe erreicht ist. Eine Ausnahme hinsichtlich Strafen unter 90 TS (wie beim Führungszeugnis) gibt es beim BZR nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
micpeli
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 19x hilfreich)

Einspruch gegen Strafbefehl wurde insofern eingelegt, das man um die Eröffnung einer Hauptverhandlung und die Zusendung der Hauptakte gebeten hat.

Plötzlich zieht das Amtsgericht halt ihren Strafbefehl zurück.
Selten nimmt ein Staatsanwalt einen Starfbefhlsantrag zurück, so eben im Internet gefunden.

Wann nimmt denn ein Staatsanwalt einen Strafbefehl zurück ?
Für mich merkwürdig.

-- Editiert von micpeli am 22.10.2007 22:10:22

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Einspruch gegen Strafbefehl wurde insofern eingelegt, das man um die Eröffnung einer Hauptverhandlung und die Zusendung der Hauptakte gebeten hat.

Na dann macht es Sinn. Die 'Bitte' um Eröffnung einer HV wurde als Einspruch gedeutet und insofern der SB zurückgenommen. Da gab es wohl eine zeitliche Überschneidung oder das Schreiben war zwischenzeitl. untergegangen.

Selten nimmt ein Staatsanwalt einen Starfbefhlsantrag zurück,

Hat er ja auch nicht. Ihr o.g. Schreiben wurde -völlig legetim- als Einspruch umgedeutet. Insofern ist nun die HV durchzuführen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
micpeli
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 19x hilfreich)

Ne da werde ich immer noch falsch verstanden.

Der Staatsanwalt erteilt einen Strafbefehl, obwohl das Beschwerdegericht ( Landgericht ) noch nicht mal entschieden hat !

Der Amtsanwalt des Amtsgerichts darf doch keinen Strafbefehl anordnen, wenn das Beschwerdegericht nich gar nicht entschieden hat.

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

O.K., das Beschwerdegericht sollte doch aber nur über die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO entscheiden, bzw. Beschwerde war doch nur hinsichtlich der vorläufigen Entziehung eingelegt, oder nicht?

Das steht m.E. (ich weiß es aber nicht 100%) nicht zwingend dem Erlass eines Strafbefehls entgegen. Normalerweise wird aber wohl der Beschwerdeausgang abgewartet. Dies wurde anscheinend ausser Acht gelassen. Diese Tatsache, verbunden mit Ihrem Schreiben, dass Sie eine Hauptverhandlung möchten (das offenbar auch zeitlich 'untergegangen' ist), wurde so gedeutet, dass Sie ohnehin gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegen würden um eben die gewünschte HV zu bekommen. Anders kann ich es mir nicht erklären...

PS: Nur der lieben Ordnung halber:

Der Amtsanwalt des Amtsgerichts...

Ein Amtsanwalt ist nicht beim Amtsgericht, sondern bei der StA. Ein Amtsanwalt erläßt auch keine Strafbefehle, sondern ein Richter am Amtsgericht (RiAG).

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"



-- Editiert von !streetworker! am 22.10.2007 22:50:54

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
micpeli
Status:
Beginner
(107 Beiträge, 19x hilfreich)

Es heisst aber das ein Staatsanwalt selten einen Strafbefehl zurück nimmt.

Nimmt er denn grundsätlich bei Einspruch eines Strafbefehles den Strafbefehl zurück ?

-- Editiert von micpeli am 22.10.2007 23:00:37

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