Führungszeugnis /BZR / einstellung öffentlicher Dienst

1. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
thomas321
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 10x hilfreich)
Führungszeugnis /BZR / einstellung öffentlicher Dienst

Hallo, ich wurde im August zu 50 Tagessätzen a 15 Euro verurteilt.
1. Ich gehe davon aus das dies nicht im Führungszeugnis sondern nur im BZR aufgeführt ist. Wie sieht es mit dem Führungszeugnis für den öffentlichen Dienst aus? Ist dort etwas eingetragen?
2. Gibt das normale Führungszeugnis oder das für Behörden irgendeinen Hinweis darauf das Im BZR etwas eingetragen wurde?
3. Ich hab mich bei der Feuerwehr beworben. Hat die Feuerwehr die möglichkeit herrauszufinden was im BZR steht?
Über eine schnelle Antowrt würde ich mich sehr freuen

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11 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Davon ausgehend, dass dies die einzige Verurteilung ist, die es gibt:

1. Nein
2. Nein
3. Nein

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
thomas321
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 10x hilfreich)

^Ja war die einzige Verurteilung. Das wäre echt der Hammer. Der richter hat damals gesagt solang sie sich nich im öffentlichen dienst bewerben wollen ahben sie kein problem.
Wer hat denn eigendlich zugriff auf das BZR?

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Alle Stellen und Behörden die in § 41 BZRG gennant sind:

http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__41.html

Feuerwehren unterstehen ja in aller Regel Städten/Kreisen (also -untere- Kommunalbehörden) oder evtl.(??) noch Bezirksregierungen (sog. Mittelbehörden).

Ins BZR können aber nur 'oberste Bundes- und Landesbehörden' schauen (und eben die anderen in § 41 genannten Stellen)

Städte, Landkreise usw. bekommen nur das FZ Belegart 0 (behördl.) und da steht die Sache nicht drin, solange nichts neues dazu kommt.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
thomas321
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 10x hilfreich)

Super.Vielen Dank für diese Mitteilung.
Hab schon angst gehabt das mir eine Dummheit die Möglichkei versaut zur Feuerwehr zukommen.
Kann das noch gar nich glauben.Haben die auch kein Hintertüchen? Sowas wie das ich vorher was unterschreiben muss das die sich einen Auszug holen dürfen oder sowas?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Mir wäre nicht bekannt, dass sowas ginge...

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
thomas321
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 10x hilfreich)

Das is die beste Nachricht seit langem.Danke für die antwort

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
thomas321
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 10x hilfreich)

Hab da nochmal ne frage.
Was is der unterscheid zwischen nem normalem Führungszeugnis und einem für den öffentlichen Dienst?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mitleser
Status:
Praktikant
(731 Beiträge, 353x hilfreich)

Siehe § 32 BZRG Abs. 3 und 4 :

"(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen

1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die

1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung

a)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,

begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist."



http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__32.html




-- Editiert von Mitleser am 01.03.2008 14:30:52

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#9
 Von 
thomas321
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 10x hilfreich)

Ähh verstehe da leider nich so viel von.
Kenn mich mit den paragrapfen nicht aus.
hab eine Geldstrafe von 50 tagessätzen bekommen und will zur Berufsfeuerwehr. Die fordern eine Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden -Belegart O - steht da was über die Strafe oder die verhandlung drin?

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32820 Beiträge, 17247x hilfreich)

Hi,

nein. Die Belegart O wird meist überschätzt. Da steht nur wenig mehr drin als im normalen FZ.

Gruß vom mümmel

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
thomas321
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 10x hilfreich)

Ja diese beleg art o hört sich so an als wäre das schon fast nen bzr auszug. kennt denn einer die Unterschiede und kann sie normal ohne paragraphen erklären? Wäre echt nett

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