Führungszeugnis Belegart N Einträge

18. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
go525954-64
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Führungszeugnis Belegart N Einträge

Hallo.

Mein potenzieller neuer Arbeitgeber verlangt ein Führungszeugnis der Belegart N.

Folgende Verurteilungen liegen vor:

2013 zu 7 Monaten Jugendstrafe auf 3 Jahre Bewährung. Zusätzlich 1000 Euro für gemeinnützige Zwecke.

2018 zu 2 Monaten auf 3 Jahre Bewährung. Zusätzlich 1000 Euro für gemeinnützige Zwecke.

Steht das im Belegart N Führungszeugnis?

-- Editiert von Moderator am 19.09.2019 13:34

-- Thema wurde verschoben am 19.09.2019 13:34

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Falsches Forum, stell die Frage im Strafrechtsforum.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Wenn ich es richtig sehe, müsste die 2018er-Verurteilung im Führungszeugnis drinstehen, die 2013er aber nicht.
(Wobei der Arbeitgeber sich ausrechnen kann, dass es eine frühere Verurteilung gegeben haben muss. Wäre das 2018er Urteil die einzige Straftat, wäre es im Führungszeugnis nicht sichtbar. Die Tatsache, dass das 2018er Urteil sichtbar ist, führt bei einem sachkundigen Arbeitgeber zur Schlussfolgerung, dass es noch ein länger zurückliegendes zweites Urteil geben muss, das aber selbst im Führungszeugnis nicht (mehr) sichtbar ist.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von go525954-64):
2013 zu 7 Monaten Jugendstrafe auf 3 Jahre Bewährung. Zusätzlich 1000 Euro für gemeinnützige Zwecke.

2018 zu 2 Monaten auf 3 Jahre Bewährung. Zusätzlich 1000 Euro für gemeinnützige Zwecke.


Die Tilgungsfrist für die erste Vorstrafe beträgt m.E. 5 Jahre (§46 Abs. 1 Satz 1d BZRG). Wenn diese bei Verurteilung Nummer 2 schon tilgungsreif war, ist sie mittlerweile entfernt und das FZ sauber da Strafe 2 nicht eingetragen würde. War dies nicht der Fall, steht jetzt Nummer 2 alleine im FZ.

Ergo: FZ beantragen und man hat Gewissheit.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

Das Führungszeugnis müsste sauber sein, denn die erste Verurteilung hat nie im Führungszeugnis gestanden!
Jugendstrafen unter 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, werden nicht ins Führungszeugnis eingetragen. §32 (2.3) BZRG

Zitat:
(2) Nicht aufgenommen werden

3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,


Auch die zweite Verurteilung dürfte nicht im Führungszeugnis stehen §32 (2.5 b) BZRG.

Zitat:
5.
Verurteilungen, durch die auf

b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,


Da die erste Verurteilung nie eingetragen wurde, dürfte die Zweite ebenfalls nicht drin sein.


Edit: Verschiebung ins Strafrecht beantragt.

-- Editiert von spatenklopper am 19.09.2019 13:20

0x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1438 Beiträge, 291x hilfreich)

Bitte an die Ausnahmen 174-180 und 182 denken.

-- Editiert von DeusExMachina am 19.09.2019 13:39

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

@spatenklopper
Richtigen § gefunden, aber falsch angewendet.
"wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist"
Mit "Register" ist das BZR gemeint, nicht das Führungszeugnis. Das zweite Urteil kommt deshalb ins Führungszeugnis, weil das erste Urteil, zwar nicht im Führungszeugnis, aber im BZR steht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die Antwort von Osmos ist die richtige :)

Es kommt darauf an, ob das 2. Urteil vor Ablauf der § 46-Frist des 1. Urteils (ohne Berücksichtigung der Überliegefrist) ergangen ist. Das läßt sich nur mit den Jahresangaben nicht exact ermitteln. Es kommt hier auf die genauen Daten beider Urteile an. Mindestens die Angabe des Monats ist notwendig.

Ist das (das oben fettgedruckte) der Fall, steht aktuell (nur) das 2. Urteil im Führungszeugnis N (bis 2021).

Ist das nicht der Fall, ist das Führungszeugnis N sauber.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 19.09.2019 14:00

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Mit "Register" ist das BZR gemeint, nicht das Führungszeugnis.


:bang:
Beim richtigen Lesen hätte ich auch selbst drauf kommen können.... :cheers:

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1438 Beiträge, 291x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ist das nicht der Fall, ist das Führungszeugnis N sauber.
Da wird sich der TE aber wundern, wenn die Verurteilung wg. 182 dann doch drinsteht ;)

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
wenn die Verurteilung wg. 182 dann doch drinsteht


Hat er denn eine solche?

Die stünde in jedem Fall drin, das ist richtig.





-- Editiert von !!Streetworker!! am 19.09.2019 14:28

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1438 Beiträge, 291x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Hat er denn eine solche?

Wurde bislang nicht geklärt.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
go525954-64
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Also hier nochmal die Ausgangssituation ganz exakt:

Verurteilung am 26.06.13 wegen 146 & 263 StGB in Tateinheit. 7 Monate Jugendstrafe, 3 Jahre Bewährung.

Verurteilung am 19.02.18 wegen 202 StGB. 2 Monate, 3 Jahre Bewährung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Das ist schlecht... Dann steht die 2. Sache im FZ, und jemand der sich damit auskennt weiß, dass es im Hintergrund noch eine weitere Verurteilung geben muss. Denn die zweite Verurteilung würde normalerweise nicht ins Führungszeugnis aufgenommen, wenn es die andere Sache im Hintergrund nicht noch gäbe.

Die erste Sache steht nicht im Führungszeugnis wegen Paragraph 38(2)2 BZRG.

Ausführungen zu den Besonderheiten bei Sexualstraftaten schenke ich mir jetzt mal, da der Bereich ja offensichtlich nicht tangiert ist.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 19.09.2019 22:11

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Na, dann lag ich bei #3 ja ganz richtig.
(Ich hatte als sicher angenommen, dass zwischen 2013er-Urteil und 2018er-Urteil weniger als 5 Jahre gelegen haben müssen. Ein Urteil von 2 Monaten auf 3 Jahre Bewährung wäre 2018 nicht gefallen, wenn zu dem Zeitpunkt das 2013er Urteil schon mehr als 5 jahre her gewesen wäre, deshalb im BZR gelöscht gewesen wäre und der Fragesteller als nicht vorbestraft gegolten hätte.)

Ärgerlich für den Fragesteller.
Dadurch dass beim 2018er Urteil das 2013er Urteil weniger als 5 Jahre her war, wird das 2018er Urteil im Führungszeugnis sichtbar und das 2013er Urteil mit BRZ noch bis 2023 mitgezogen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
und das 2013er Urteil mit BRZ noch bis 2023 mitgezogen.


Bis 2028 ;)

Das 2018er hat im BZR eine 10-Jahres-Frist.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.919 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen