Hallo.
Mein potenzieller neuer Arbeitgeber verlangt ein Führungszeugnis der Belegart N.
Folgende Verurteilungen liegen vor:
2013 zu 7 Monaten Jugendstrafe auf 3 Jahre Bewährung. Zusätzlich 1000 Euro für gemeinnützige Zwecke.
2018 zu 2 Monaten auf 3 Jahre Bewährung. Zusätzlich 1000 Euro für gemeinnützige Zwecke.
Steht das im Belegart N Führungszeugnis?
-- Editiert von Moderator am 19.09.2019 13:34
-- Thema wurde verschoben am 19.09.2019 13:34
Führungszeugnis Belegart N Einträge
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Wenn ich es richtig sehe, müsste die 2018er-Verurteilung im Führungszeugnis drinstehen, die 2013er aber nicht.
(Wobei der Arbeitgeber sich ausrechnen kann, dass es eine frühere Verurteilung gegeben haben muss. Wäre das 2018er Urteil die einzige Straftat, wäre es im Führungszeugnis nicht sichtbar. Die Tatsache, dass das 2018er Urteil sichtbar ist, führt bei einem sachkundigen Arbeitgeber zur Schlussfolgerung, dass es noch ein länger zurückliegendes zweites Urteil geben muss, das aber selbst im Führungszeugnis nicht (mehr) sichtbar ist.)
Zitat2013 zu 7 Monaten Jugendstrafe auf 3 Jahre Bewährung. Zusätzlich 1000 Euro für gemeinnützige Zwecke. :
2018 zu 2 Monaten auf 3 Jahre Bewährung. Zusätzlich 1000 Euro für gemeinnützige Zwecke.
Die Tilgungsfrist für die erste Vorstrafe beträgt m.E. 5 Jahre (§46 Abs. 1 Satz 1d BZRG). Wenn diese bei Verurteilung Nummer 2 schon tilgungsreif war, ist sie mittlerweile entfernt und das FZ sauber da Strafe 2 nicht eingetragen würde. War dies nicht der Fall, steht jetzt Nummer 2 alleine im FZ.
Ergo: FZ beantragen und man hat Gewissheit.
Das Führungszeugnis müsste sauber sein, denn die erste Verurteilung hat nie im Führungszeugnis gestanden!
Jugendstrafen unter 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, werden nicht ins Führungszeugnis eingetragen. §32 (2.3) BZRG
Zitat:(2) Nicht aufgenommen werden
3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
Auch die zweite Verurteilung dürfte nicht im Führungszeugnis stehen §32 (2.5 b) BZRG.
Zitat:5.
Verurteilungen, durch die auf
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
Da die erste Verurteilung nie eingetragen wurde, dürfte die Zweite ebenfalls nicht drin sein.
Edit: Verschiebung ins Strafrecht beantragt.
-- Editiert von spatenklopper am 19.09.2019 13:20
Bitte an die Ausnahmen 174-180 und 182 denken.
-- Editiert von DeusExMachina am 19.09.2019 13:39
@spatenklopper
Richtigen § gefunden, aber falsch angewendet.
"wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist"
Mit "Register" ist das BZR gemeint, nicht das Führungszeugnis. Das zweite Urteil kommt deshalb ins Führungszeugnis, weil das erste Urteil, zwar nicht im Führungszeugnis, aber im BZR steht.
Die Antwort von Osmos ist die richtige
Es kommt darauf an, ob das 2. Urteil vor Ablauf der § 46-Frist des 1. Urteils (ohne Berücksichtigung der Überliegefrist) ergangen ist. Das läßt sich nur mit den Jahresangaben nicht exact ermitteln. Es kommt hier auf die genauen Daten beider Urteile an. Mindestens die Angabe des Monats ist notwendig.
Ist das (das oben fettgedruckte) der Fall, steht aktuell (nur) das 2. Urteil im Führungszeugnis N (bis 2021).
Ist das nicht der Fall, ist das Führungszeugnis N sauber.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 19.09.2019 14:00
ZitatMit "Register" ist das BZR gemeint, nicht das Führungszeugnis. :
Beim richtigen Lesen hätte ich auch selbst drauf kommen können....
Da wird sich der TE aber wundern, wenn die Verurteilung wg. 182 dann doch drinstehtZitatIst das nicht der Fall, ist das Führungszeugnis N sauber. :
Zitatwenn die Verurteilung wg. 182 dann doch drinsteht :
Hat er denn eine solche?
Die stünde in jedem Fall drin, das ist richtig.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 19.09.2019 14:28
ZitatHat er denn eine solche? :
Wurde bislang nicht geklärt.
Also hier nochmal die Ausgangssituation ganz exakt:
Verurteilung am 26.06.13 wegen 146 & 263 StGB in Tateinheit. 7 Monate Jugendstrafe, 3 Jahre Bewährung.
Verurteilung am 19.02.18 wegen 202 StGB. 2 Monate, 3 Jahre Bewährung.
Das ist schlecht... Dann steht die 2. Sache im FZ, und jemand der sich damit auskennt weiß, dass es im Hintergrund noch eine weitere Verurteilung geben muss. Denn die zweite Verurteilung würde normalerweise nicht ins Führungszeugnis aufgenommen, wenn es die andere Sache im Hintergrund nicht noch gäbe.
Die erste Sache steht nicht im Führungszeugnis wegen Paragraph 38(2)2 BZRG.
Ausführungen zu den Besonderheiten bei Sexualstraftaten schenke ich mir jetzt mal, da der Bereich ja offensichtlich nicht tangiert ist.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 19.09.2019 22:11
Na, dann lag ich bei #3 ja ganz richtig.
(Ich hatte als sicher angenommen, dass zwischen 2013er-Urteil und 2018er-Urteil weniger als 5 Jahre gelegen haben müssen. Ein Urteil von 2 Monaten auf 3 Jahre Bewährung wäre 2018 nicht gefallen, wenn zu dem Zeitpunkt das 2013er Urteil schon mehr als 5 jahre her gewesen wäre, deshalb im BZR gelöscht gewesen wäre und der Fragesteller als nicht vorbestraft gegolten hätte.)
Ärgerlich für den Fragesteller.
Dadurch dass beim 2018er Urteil das 2013er Urteil weniger als 5 Jahre her war, wird das 2018er Urteil im Führungszeugnis sichtbar und das 2013er Urteil mit BRZ noch bis 2023 mitgezogen.
Zitatund das 2013er Urteil mit BRZ noch bis 2023 mitgezogen. :
Bis 2028
Das 2018er hat im BZR eine 10-Jahres-Frist.
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