Führungszeugnis Belegart O - Stehen Weisungen und Auflagen drin?

15. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
Klaus Lehmhaus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Führungszeugnis Belegart O - Stehen Weisungen und Auflagen drin?

Hallo,
einer meiner Klienten ist zunächst im Alter von 17 Jahren wg räuberischer Erpressung mit dem Zuchtmittel von einer Woche Dauerarrest und einer Betreuungsweisung und dann im Alter von 20 Jahren wg Verstosses gegen das BtmG nach Jugendrecht verurteilt worden zu 4 Drogenscreenings, Ableistung von 80 Stunden gemeinützigen Hilfsdienste und einer Betreuungsweisung. Er hat sich nun bei der Kommune um eine Verwaltungsausbildungsstelle in den gehobenen Dienst beworben und muß nun das Führungszeugnis Belegart O vorlegen. Stehen die genannten Weisungen und Auflagen in diesem Führungszeugnis?
Danke vorab
Klaus Lehmhaus

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"Dipl.Päd. (Univ.)"

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6 Antworten
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#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Lehmhaus,

welches Alter hat Ihr Klient jetzt?


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#2
 Von 
Klaus Lehmhaus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag Herr Roenner,

mein Klient ist jetzt 21 Jahre alt.

MfG
Lehmhaus

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32830 Beiträge, 17249x hilfreich)

Hi,

Zuchtmittel stehen nie im FZ, nicht mal im Bundeszentralregister, sondern lediglich im Erziehungsregister. Wenn er sich also nicht gerade bei der Polizei bewirbt, ist er auf der sicheren Seite.

Gruß vom mümmel

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#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Lehmhaus,

die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Nebenfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstrafrecht erkannt worden ist, wird in das Register eingetragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung zu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung verbunden ist.

Die Voraussetzungen des §27 JGG (Jugendgerichtsgesetz) sind:

Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.

Ist dieses nicht gegeben, so werden die Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, wie Mümmel sagte, nicht in das Bundeszentralregister (BZRG) eingetragen, sondern hingegen in das Erziehungsregister. Da Ihr Klient das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Eintragungen im Erziehungsregister weiterhin vorhanden. Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat. Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist.

Eintragungen im Erziehungsregister dürfen nur mitgeteilt werden

1.
den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,

2.
den Vormundschaftsgerichten und Familiengerichten für Verfahren, welche die Sorge für die Person des im Register Geführten betreffen,

3.
den Jugendämtern und den Landesjugendämtern für die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben der Jugendhilfe,

4.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,

5.
den für waffen und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse zuständigen Behörden mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen.

Soweit Behörden sowohl aus dem Zentralregister als auch aus dem Erziehungsregister Auskunft zu erteilen ist, werden auf ein Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister auch die in das Erziehungsregister aufgenommenen Eintragungen mitgeteilt.

Auskünfte aus dem Erziehungsregister dürfen nicht an andere als die genannten Behörden weitergeleitet werden.

In den Führungszeugnissen (sowohl „private - Belegart N“, als auch „behördliche - Belegart 0“) sind diese Eintragungen nicht vorhanden.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#5
 Von 
Klaus Lehmhaus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. Ich habe dazu aber gleich die nächste Frage:

> Soweit Behörden sowohl aus dem
> Zentralregister als auch aus dem
> Erziehungsregister Auskunft zu erteilen
> ist, werden auf ein Ersuchen um Auskunft
> aus dem Zentralregister auch die in das
> Erziehungsregister aufgenommenen
> Eintragungen mitgeteilt.

In welchen Fällen ist denn Behörden Auskunft sowohl aus dem Zentralregister wie auch aus dem Erziehungsregister zu erteilen?

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#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Lehmhaus,

schauen Sie sich dazu bitte die §§ 41 und 61 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) an.

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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