Führungszeugnis Belegart OB

21. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
Jeda
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)
Führungszeugnis Belegart OB

Hallo zusammen,
Ich habe da eine Frage die ich trotz dem lieben netten Onkel Google nicht abschliessend beantworten kann.

Der Sachverhalt ist folgender ich muss bedingt durch meine Ausbildung zum Jugend und Heimerzieher ein Führungszeugnis der Belegart OB beantragen und schriftlich bestätiigen das ich niemals wegen einem Verbrechen oder einem Vergehen verurteilt wurde.

Ich möchte mich nur ungern zum Ende meiner Ausbildung nun irgendwie falsch verhalten und bin mir daher etwas unsicher ob der Sachlage.

Da ich in meiner Jugendzeit, ist schon etwas her einmal mit dem Gesetz in Konflikt geraten bin mache ich mir etwas Sorgen.
Ich wurde im Jahre 2005 zu einer Geldstrafe von 1200€ verurteilt bzw wurde mir diese Summe per Brief mitgeteilt.
Da es sich um eine unverhältnismässige Summe handelte, legte ich gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und so kam es in der folgenden Zeit zu einem Gerichtstermin.
In diesem Verfahren wurde aufgrund des Btm-Besitzes (Eigengebrauch) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen a 20 € verhängt.
Diese Tagessätze waren die einzigen "Urteile" die ich mir zu schulden kommen lassen habe, und es hieß das nichts im FZ zurückbleiben würde da es sich um meine erste "Tat" handelte.

Nun ist das ganze schon knapp 10 Jahre her und ich machte mir keine Sorge bis mir ein Bekannter erzählte das es in diesem Tätigkeitsbereich mit Jugendlichen zu Problemen kommen könnte.
Hatte zu Beginn der Ausbildung bereits ein erweitertes Führungszeignis vorlegen müssen welches frei von Einträgen war und bin nun etwas irritiert.

Muss ich bei einem behördlichen Führungszeugnis nun befürchten dort einen Eintrag vorzufinden?
Und kann ich das schriftliche Schreiben bezüglich der Verbrechen und Vergehen unterschreiben?
Könnte dieser Eintrag meine Ausbildungsabschluss gefährden?

Jemand etwas bewandert in diesem Thema und kann mir netterweise Erleuchtung verschaffen bezüglich des Themas?




-- Editier von Jeda am 21.05.2015 18:50

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10 Antworten
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#1
 Von 
ladyjulia
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 89x hilfreich)

Wenn das ganze schon 10 Jahre her ist,
Ist es im BZR auch schon längst getilgt worden. Sofern das Ihre einzige jemalige Verurteilung war, brauchen Sie sich keine Sorgen machen es ist nirgends mehr ersichtlich.

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Muss ich bei einem behördlichen Führungszeugnis nun befürchten dort einen Eintrag vorzufinden?


Nein

Zitat:
Und kann ich das schriftliche Schreiben bezüglich der Verbrechen und Vergehen unterschreiben?


Ja, ...

..vgl. § 53, Abs. 1, Nr. 1 und 2 BZRG. Da auch Abs. 1, Nr. 2 einschlägig ist, würde selbst die -negative- Ausnahme nach Abs. 2 nicht greifen, da diese sich nur auf Abs. 1, Nr. 1 bezieht.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jeda
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank erst einmal für die schnellen Antworten. Habe da noch weitere Fragen und hoffe diese können ebenso fachkundig beantwortet werden.

1.Bedeutet dies eine staatliche Anerkennung als Erzieherin (in diesem Rahmen wird das Führungszeugnis für das Regierungspräsidium benötigt) ist durch diesen Btm Verstoss nicht betroffen bzw. spielt hierbei keinerlei Rolle ?
Ich hatte dazu mehrfach unterschiedliches gelesen, bezüglich der Eignung im Umgang mit Jugendlichen und Btm Verstössen.

2. Korrektur: Es sind nicht 10 sondern 9 Jahre vergangen. Dies Tilgungsfrist des BZR beträgt 5 Jahre und dürfte somit dennoch getilgt worden sein richtig?

3.Bezüglich des Schreibens kann ich mich also trotz dieser 30 Tagessätze als nicht verurteilt bezüglich eines Verbrechens oder eines Vergehens bezeichnen und somit dies auch so angeben? Oder muss ich dies im Schreiben bejahen? Beides wäre möglich.

Vielen Dank im Voraus

-- Editiert von Jeda am 22.05.2015 03:19

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ladyjulia
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 89x hilfreich)

Hallo,
Bezüglich Frage 1 : Es ist in keinem Register mehr ersichtlich trifft also bei Ihnen nicht zu.
Bezüglich Frage 2 : Ja
Bezüglich Frage 3 : Sie dürfen sich als nicht vorbestraft bezeichnen, ohnehin ist die Verurteilung in keinem Register mehr ersichtlich.

-- Editiert von ladyjulia am 22.05.2015 08:56

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Jeda
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo, vielen Dank das mit dem Schreiben hat sich für mich durch die § Angabe verständlich geklärt.
Ich bin mir aber nicht gänzlich sicher ob ich alles richtig verstanden habe.
Es gab somit eine Eintragung durch diese erste Verurteilung zu 30 Tagessätzen.
Wie ich es verstanden hatte galt hier doch bedingt durch die erste Verurteilung noch § 32 Abs.1 5 a
Und kam in diesem Zusammenhang nicht auch § 25 JArbSchG Abs.1 Nr. 4 zum wirken und wie verhält es sich mit dieser Eintragung heute?
Wenn ich das weiterhin richtig verstanden habe wurde diese erste Verurteilung zu 30 Tagessätzen ins BZRG eingetragen
(welcher mittlerweile getilgt wurde),nicht aber in das Führungszeugnis?
Oder gab es gar keinen wie auch immer gearteten Eintrag?

Falls es einen Eintrag ins BZRG gab und dieser getilgt wurde kommen doch auch diese §§ wieder zum tragen oder übersehe ich da etwas ?

§ 41 Abs.1 Nr. 2 in diesem Fall die anfordernde Stelle : Regierungspräsidium
§ 52 Abs.1 Nr.4 "Zulassung zu einem Beruf" dürfte doch in diesem Fall der staatlichen Anerkennung bzw. dem Verfahren der Erlaubnisurkunde gleich kommen.

Die klaren Antworten sind ja eher beruhigend und verneinen eine Auswirkung auf die staatliche Anerkennung als Jugend und Heimerzieher aber diese §§ haben mich noch einmal nachdenklich gemacht.

Vielen Dank für die eure Zeit und eure Auskünfte.



1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Es gab somit eine Eintragung durch diese erste Verurteilung zu 30 Tagessätzen.


Ja, im BZR, aber nicht im Führungszeugnis. Auch nicht in Belegart O (mit seinen Unterbelegarten). Selbst in OE nicht, dass speziell für Beschäftigte im Kinder- und Jugendbereich vorgesehen ist.

Zitat:
Wie ich es verstanden hatte galt hier doch bedingt durch die erste Verurteilung noch § 32 Abs.1 5 a


Eben darum kam die Verurteilung nur ins BZR, aber in keines der Führungszeugnisse. Sie meinen übrigens Abs. 2, Nr. 5a (nicht Abs. 1) ;)

Zitat:

Und kam in diesem Zusammenhang nicht auch § 25 JArbSchG Abs.1 Nr. 4 zum wirken und wie verhält es sich mit dieser Eintragung heute?


Kam er - aber nur für die Dauer von 5 Jahren, wie es in § 25 JArbSchG ja auch steht.
Der entsprechende Eintrag hinsichtl. § 25 bleibt (nur) solange im Register gespeichert, wie die dazugehörende "Grundverurteilung". Im FZ war er also nie, und im BZR wurde er gemeinsam mit der Grundverurteilung nach 6 Jahren (5+1) geloscht.

Zitat:
Falls es einen Eintrag ins BZRG gab und dieser getilgt wurde kommen doch auch diese §§ wieder zum tragen oder übersehe ich da etwas ?

§ 41 Abs.1 Nr. 2 in diesem Fall die anfordernde Stelle : Regierungspräsidium


Ja, sie übersehen, dass ein Regierungspräsidium nur eine Mittelbehörde ist und keine "oberste Bundes- oder Landesbehörde" und somit nicht dem § 41 BZRG unterfällt und weiter übersehen Sie, dass auch einer § 41-Behörde ein Eintrag nur dann mitgeteilt werden kann, wenn er physisch vorhanden ist. Das ist bei Ihnen aber nicht der Fall.

Zitat:
§ 52 Abs.1 Nr.4 "Zulassung zu einem Beruf" dürfte doch in diesem Fall der staatlichen Anerkennung bzw. dem Verfahren der Erlaubnisurkunde gleich kommen.


Nein, kommt es nicht. Allerdings geht es ja wohl um eine Anstellung im öffentl. Dienst(?), desw. würde § 52, Abs. 4, 3. Alt. Anwendung finden. Aber auch dahingehend kann ich Sie beruhigen:

§ 52 beginnt mit:
Zitat:

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn ....



Sehen wir uns also § 51, Abs. 1 an:
Zitat:

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register [b]getilgt worden oder ist sie zu tilgen
, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.[/b]


Es gibt einen Unterschied zwischen "tilgen" und "entfernen (=löschen)"

Dazu muß man sich § 45 BZRG ansehen:
Zitat:

(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.
(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht

1.
bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,
2.
bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.


Heißt: Nach Ablauf der in § 46 BZRG genannten Frist (in Ihrem Fall 5 Jahre) geht der Eintrag noch ein weiteres Jahr in die sog. Überliegefrist und wird erst dann entfernt = gelöscht. Während dieses einen Jahres darf aber bereits kleine Auskunft mehr über den Eintrag erteilt werden und er darf auch nicht gegen Sie verwendet werden (vgl. § 51, Abs. 1). Dies gilt nicht in den Fällen des § 52. Dort darf der Eintrag also auch während er sich in der 1jährigen Überliegefrist befindet, noch verwendet werden. Aber eben auch nur noch während dieses einen Jahres. Danach wird er ja "entfernt", kann also gar nicht mehr verwendet werden, weil er nicht mehr da ist.

Und selbst wenn er noch in der Überliegefrist wäre (was bei Ihnen aber nicht sein kann), "verlangt" § 52, Abs. 4 ja auch noch das:
Zitat:

falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit(!) führen würde


Und das ist bei 30 TS wg. BTM-Besitz definitiv nicht der Fall.


Machen Sie sich nicht so viele Sorgen... Unterschreiben Sie denn Zettel und fertig :) Das Recht ist auf Ihrer Seite.







-- Editiert von !!Streetworker!! am 22.05.2015 19:15

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Jeda
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

In Ordnung. Vielen vielen vielen Dank für diese sehr ausführliche und Idiotensichere Zusammenfassung.
Diese nimmt mir eine offensichtlich nicht begründete Angst und lässt mich aufatmen. :sweat:

Zitat:
(...) Allerdings geht es ja wohl um eine Anstellung im öffentl. Dienst(?),(...):


Es handelt sich hierbei erst einmal um die Erlaubnisurkunde für die staatliche Anerkennung des Abschlusses im Rahmen der Ausbildung zum Erzieher Schwerpunkt: Jugend und Heimpädagogik. Eine Anstellung kann erst angenommen werden wenn dieses Anerkennung erfolgte , weswegen mich diese Situation so sehr beschäftigte.

Ich bedanke mich herzlich für die Zeit und Mühe die Sie beiden für mich geopfert haben und wünsche einen schönen Abend.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Es handelt sich hierbei erst einmal um die Erlaubnisurkunde für die staatliche Anerkennung des Abschlusses


O.K., dann wäre es doch § 52(1)4, 1. Alt. (statt 3. Alt), ändert aber nichts.

Zitat:
Ich bedanke mich herzlich für die Zeit und Mühe die Sie beiden für mich geopfert haben und wünsche einen schönen Abend.


Gerne geschehen, ebenfalls.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Jeda
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo, ich bin kein Freund von Threaderstellern die nicht noch einmal Feedback geben nachdem ihre Frage beantwortet wurde, daher Update Ich das ganze bis zum Erhalt der Anerkennung immer mal wieder wenns sich was tut.

Bundeszentralregister wurde in Bonn beantragt und konnte letzte Woche eingesehen --> Keine Eintragungen

Führungszeugnis "OB" beim Bürgerbüro wurde heute beantragt --> Die Gute Frau im Amt meinte der Inhalt sein deckungsgleich mit dem BZRG und daher eine Beantragung nach "P" (überstellung zum Amtsgericht) sinnfrei bzw. nicht nötig.






1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Keine Eintragung


Sag ich doch :grins:

Danke für's feedback und viel Spaß beim Job...

Zitat:
Die Gute Frau im Amt meinte der Inhalt sein deckungsgleich mit dem BZR


Da hat die gute Frau Unrecht. Im Führungszeugnis OB steht weniger als im BZR. Wenn also im BZR nichts steht, kann im FZ OB auch nichts stehen (damit hat sie -unter dem Strich- Recht). Aber selbst wenn im BZR noch was stünde, stünde das nicht automatisch auch (noch/oder überhaupt) im FZ OB. Das hatten wir doch genau in Ihrem Fall: Ihre Verurteilung stand 6 Jahre im BZR (5 plus 1) aber nie in einem der Führungszeugnisse (nicht in N, nicht in NE und auch nicht OB und OE und wie sie alle heißen). Sie machen den Denkfehler, den viele machen, indem Sie denken, dass es einen großen Unterschied zwischen dem privaten Führungszeugnis (N) und dem behördlichen (O, bzw. heute OB) gibt (bzw. das FZ OB mit einer BZR-Vollauskunft gleichsetzen, wie es anscheinend auch die Amts-Tante fälschlicherweise tut). Das ist nicht der Fall. Die Fristen im privaten und behördlichen FZ sind gleich lang und auch die aufzunehmenden Entscheidungen sind die selben, einzig mit den in § 32, Abs. 3 und 4 BZRG genannten Ausnahmen. Und von denen spielt in Ihrem Fall keine eine Rolle. Das ist der ganze "Zauber". Eine BZR-Vollauskunft ist wieder was anderes, hat aber mit dem FZ OB als solches nichts zu tun.




-- Editiert von !!Streetworker!! am 07.07.2015 18:20

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