Hallo an alle
Hab mal ne Frage zum Führungszeugnis:
Ich wurde Dezember 2004 zu einer Bewährungsstrafe von 8 Monaten auf 2 Jahre (Erwachsenenstrafrecht) wegen Freiheitsberaubung verurteilt. Dazu kamen 100 Arbeitsstunden und 500€ Strafe an die Geschädigte.
Steht dies im Führungszeugnis?
Hab mich hier zwar schon erkundigt, aber ne genaue Antwort konnte ich nicht finden. Auf der einen Seite steht, das alles was über 3 Monate Arrest und über 90 Tagessätzen liegt, ins Zeugnis eingetragen wird und auf der anderen, das Ersttaten die zur Bewährung ausgesetzt sind nicht eingetragen werden.
Na was denn nun?
Hoffe es kann mir jemand weiterhelfen.
DANKE schonmal.
Führungszeugnis - Bewährungsstrafe von 8 Monaten auf 2 Jahre
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Strafen über drei Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafen über 90 Tagessätzen werden in das FZ eingetragen. Es wird auch eingetragen, dass und für wie lange die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, nicht aber die Auflagen.
Soweit ist mir das klar. Aber auf dieser Seite steht, das die erste Bewährungsstrafe überhaupt nicht ins FZ eingetragen wird, solange man keinen Widerruf hat.
https://www.123recht.net/article.asp?a=2693&f=ratgeber_verfahrensrecht_vorstrafe&p=9
Also steht bei mir im FZ "Kein Eintrag" oder wie hab ich das zu verstehen?
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Hi,
würde es sich um eine Verurteilung nach dem Jugendstrafrecht handeln, stünde sie nicht im Führungszeugnis. In Ihrem Fall steht sie für drei Jahre im FZ. Den Link habe ich nicht gelesen, aber daß die erste Bewährungsstrafe generell nicht im FZ eingetragen würde, ist schlichtweg Unsinn.
Gruß vom mümmel
So ist es. Der Autor des Artikels (Link) hat sich bei diesem Absatz:
Grundsätzlich wird eine erste Bewährungsstrafe zwar nicht eingetragen, diese Ausnahme erlischt jedoch durch Ihren Verstoß.
schlicht geirrt.
Die Auskunft von muemmel ist absolut richtig. Die Sache steht für 3 Jahre im Führungszeugnis [ § 34, Abs. 1, Nr. 1b BZRG
]
§ 34 BZRG
(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
1.
drei Jahre bei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,
d)
Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
2.
zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174
bis 180
oder 182
des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr.
3.
fünf Jahre in den übrigen Fällen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. Bei Erlass des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 11.12.2006 19:37:36
OK danke, dann weiss ich wo ich dran bin.
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