Guten Tag,
leider war ich etwas dumm und wurde deswegen in 2 Fällen zu je 90 und 30 Tagessätzen verurteilt..also insg. 120.
Fall 1 90
Fall 2 30
steht das im Führungszeugnis drin? normalerweise ja wenn man nicht vorbestraft ist erst ab 91, bei dem sind es ja 120 aber einzeln wenn ich mich nicht irre?
mfg
Führungszeugnis EIntrag?
steht das im Führungszeugnis drin? Vielleicht, vielleicht auch nicht - Sie erwähnen ja nicht, WANN die Verurteilungen waren. Aber genau darauf kommt es an... Im Übrigen haben Sie in einem anderen Thread vom März diesen Jahres geschrieben, es sei EINE Verurteilung, und zwar zu 120 TS. Die steht natürlich im Führungszeugnis, und zwar bis 2024, wenn sie 2021 erfolgte.
-- Editiert von muemmel am 05.08.2021 12:43
Zitat :steht das im Führungszeugnis drin? Vielleicht, vielleicht auch nicht - Sie erwähnen ja nicht, WANN die Verurteilungen waren. Aber genau darauf kommt es an...
die Verurteilung war dieses Jahr.. es sind ja einmal 90 und einmal 30 Tagessätze, aber es fand nur eine Verurteilung statt.
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es sind ja einmal 90 und einmal 30 Tagessätze, aber es fand nur eine Verurteilung statt. Das wage ich zu bezweifeln - wenn zwei Strafen zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen werden, werden sie nicht addiert: Die Gesamtstrafe muss also KLEINER als 120 TS sein. Ansonsten siehe oben - die Verurteilung steht drei Jahre im FZ, denn höher also 90 TS war sie ja in jedem Fall.
Zitat :die Verurteilung war dieses Jahr.. es sind ja einmal 90 und einmal 30 Tagessätze, aber es fand nur eine Verurteilung statt.
Hört sich nach (ggf. nachträglicher) Gesamtstrafenbildung an. Das gilt registerrechtlich als 1 Verurteilung.
Da muss man nun nochmal genau ins Urteil oder in den Strafbefehl oder in den Gesamtstrafenbeschluss schauen. Dort sind zum einen die Einzelstrafen genannt, also die 30 und die 90 TS. Zum anderen muss dann ein Satz kommen, der ungefähr so lautet:
entweder:
"aus diesen Einzelstrafen wird eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von ?? Tagessätzen gebildet" ("normale" Gesamtstrafe)
oder
"unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgericht XY vom xx.xx.xx wird eine Gesamtgeldstrafe von ?? Tagessätzen gebildet" (nachträgliche Gesamtstrafe)
Die Höhe der Gesamtstrafe liegt in jedem Fall über 90 TS, da schon die höchste Einzelstrafe = 90 TS ist. 120 TS können es aber nicht sein, da die 90+30 nicht addiert werden (dürfen). Es muss also irgendwas zwischen 91 und 119 TS sein.
Spannend ist jetzt noch die Frage, ob es eine "normale" Gesamtstrafenbildung war, oder eine "nachträgliche", denn danach richtet sich der Beginn der 3jährigen Tilgungsfrist.
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