Führungszeugnis Eintrag Löschung

28. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
eno01
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Führungszeugnis Eintrag Löschung

Hallo liebes Team,

Ich habe mein Führungszeugnis beantragt mit einem Eintrag wegen Diebstahl.
Die Rechtskräftige Verurteilung war am 16.09.2010 zur einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, die aber zur einer Bewährungszeit von 2 Jahren ausgesetzt wurde.
Nun meine Frage laut den Tilgungsfristen müsste der Eintrag gelöscht sein.
Ist es möglich das eine neu begangene Straftat, die aber im Ermittlungsverfahren steckt also noch nicht rechtskräftig verurteilt wurde, da eine Rolle spielt?
Gruß Eno

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6 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

quote:
Ist es möglich das eine neu begangene Straftat, die aber im Ermittlungsverfahren steckt also noch nicht rechtskräftig verurteilt wurde, da eine Rolle spielt?


Nein, aber eine alte Freiheits- oder Jugendstrafe, die zwar nicht mehr im Führungszeugnis auftaucht, aber noch im BZR steht.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)


Es muss vor der Verurteilung vom 16.09.10 schon eine Verurteilung gegeben haben, die zwar selbst im FZ nicht mehr sichtbar ist, aber für eine Fristverlängerung der Verurteilung vom 16.09.10 sorgt.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Jep, und es muß gar keine Jugend- oder Freiheitsstrafe sein (wie ich gestern fälschlich schrieb - Irrtum vom Amt ;) ). Eine Geldstrafe reicht in dem Fall auch aus...

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#4
 Von 
eno01
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die guten Antworten. Das ist bei mir dann wahrscheinlich der Fall, konnte darüber nirgendwo im Netz was finden. Was für Regelungen oder Fristen gibt es da und wo kann ich mich darüber belesen?
Ist es in diesem Fall möglich eine vorzeitige Löschung zu beantragen oder eher die Chancen, da ja die eigentliche Frist verstrichen ist?
Es ist im meinen Leben einiges gegen den Baum gefahren, eine lange Drogenabhängigkeit und so...habe aber versucht mein Leben in den Griff zu bekommen, mit einer erfolgreichen Therapie, Schulabschluss nachgeholt, Umschulung jetzt erst erfolgreich abgeschlossen für die dass Arbeitsamt bzw. der Staat ein Haufen Geld bezahlt hat. Soll das jetzt alles für die Katz gewesen sein?

Gruß Eno

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was für Regelungen oder Fristen gibt es da und wo kann ich mich darüber belesen? <hr size=1 noshade>


Grundlage ist das BZRG, in diesem Fall hauptsächlich die §§ 34 , 38 und 46 . Das BZRG ist aber -auch wenn es vielleicht nicht so aussieht- relativ schwer verständlich, wenn man sich noch nie damit beschäftigt hat, da es sehr viele "wenn-dann-Verknüpfungen" enthält, die nicht auf Anhieb sichtbar sind.

In Ihrem Fall müßte man wissen, was das für eine alte Verurteilung war, also wann die war und wie hoch das Urteil war. Dann könnte man die Frist berechnen.

Wahrscheinlich(!!) unterliegt die neuere Verurteilung der 5 Jahres-Frist aus § 34 BZRG . Das würde bedeuten, dass das Führungszeugnis am 15.02.16 wieder sauber wäre (5 Jahre und 5 Monate nach dem Urteil)

Ich habe gerade auch noch mal ein paar Beispiele durchgespielt und muß mich noch mal zurückkorrigieren (meine 1. Antwort war also richtig). Die alte Verurteilung muß doch eine Freiheits- oder Jugendstrafe sein, denn eine Geldstrafe würde entweder (wenn sie unter 90 Tagessätze wäre) die Frist der konkreten Freiheitsstrafe hier nicht über 2013 hinaus verlängern oder (wenn über 90 TS) stünde sie ebenfalls mit im Führungszeugnis, was ja nicht der Fall ist.

Insoweit kann es sich bei der alten Sache nur um eine Jugend- oder Freiheitsstrafe handeln (die nat. zur Bewährung ausgesetzt gewesen sein kann)

Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verurteilung in 09/2010 die letzte Verurteilung war, die es überhaupt gab. Gab es danach noch eine, würde dafür dann auch eine kleine Geldstrafe reichen. Die müßte dann aber in dem engen Zeitfenster zw. 09/2010 und 02/2011 gewesen sein. Sie sehen - alles nicht so einfach ;)

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 01.03.2014 12:16

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist es in diesem Fall möglich eine vorzeitige Löschung zu beantragen oder eher die Chancen, da ja die eigentliche Frist verstrichen ist? <hr size=1 noshade>

Theoretisch möglich: Ja
Realistisch: Nein

siehe
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ_node.html#doc3816794bodyText15



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."


-- Editiert drkabo am 01.03.2014 17:26

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