Führungszeugnis Eintrag wegen Betrug

30. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Horst123123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Führungszeugnis Eintrag wegen Betrug

Hallo zusammen,

Ich habe eben mein Führungszeugnis erhalten und bin aus allen Wolken gefallen, da dieses einen Eintrag enthält!

Datum d. Entscheidung: 18.01.17
Datum der Rechtskraft: 07.02.17
Tatbezeichnung: Betrug
Verhängte Strafe: 30 Tagessätze zu je 15,00 €

Zur Erklärung der Tat: ich war zu dem Zeitpunkt arbeitslos gemeldet und habe angefangen nebenher in einem Club zu arbeiten, wo ich nur 165 € hätte dazu verdienen dürfen. Ich wurde mit 400 € angemeldet. Als das Amt mich angeschrieben hat, sagte der Club mir zu, dies zu übernehmen. Hatten sie aber erst vergessen und kamen dem nach, als der Zoll das Verfahren eröffnete. Ich wurde dann per Fernurteil zu der Strafe verurteilt, welche umgehend bezahlt wurde.

Ansonsten habe ich keine Einträge und auch keine Vorstrafen. Wieso steht dies jetzt im Führungszeugnis, obwohl es unter 90 Tagessätzen ist?

Kann mir das jemand erklären?

Vielen Dank, meine Einstellung hängt davon ab!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32881 Beiträge, 17268x hilfreich)

Wieso steht dies jetzt im Führungszeugnis, obwohl es unter 90 Tagessätzen ist? Das läßt sich eigentlich nur dadurch erklären, dass es doch eine weitere Geldstrafe gibt, die irgendwann zwischen 2012 und 2016 verhängt wurde, weswegen sie nicht mehr im Führungszeugnis auftaucht.
Datum d. Entscheidung: 18.01.17 Folglich wird der Eintrag ab 02/20 nicht mehr im FZ auftauchen.
meine Einstellung hängt davon ab! Dann werden Sie wohl nicht eingestellt. Selbst wenn dem Bundesamt für Justiz ein Fehler unterlaufen sein sollte, was ich für unwahrscheinlich halte, wird es diesen nicht blitzartig korrigieren. Aber Sie können das natürlich dort beantragen: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Servicebereich/Kontakt/Kontakt_node.html

-- Editiert von muemmel am 30.10.2019 17:34

-- Editiert von muemmel am 30.10.2019 17:35

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Horst123123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Info. Ich hatte mal eine Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer. Aber das war 2011! Ok, evtl. Die Verurteilung erst 2012 (Daten weiß ich jetzt nicht mehr genau). Diese erlischt aber doch auch nach drei Jahren, so dass diese die Einzige sein müsste und somit nicht im Führungszeugnis auftauchen sollte. Oder habe ich da einen Denkfehler?

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32881 Beiträge, 17268x hilfreich)

Ich hatte mal eine Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer. Tja - da ist halt was anderes als "keine Einträge"...
Oder habe ich da einen Denkfehler? Haben Sie - im Bundeszentralregister stehen ZWEI Verurteilungen von Ihnen, die von 2012 und von 2017. Und schon tritt die 90-Tage-Regelung außer Kraft... Allerdings werden solche Verurteilungen jeweils nach 3 Jahren nicht mehr ins FZ aufgenommen. Deswegen steht die 12er-Verurteilung nicht im FZ und die 17er wird bald ausgetragen, aber halt jetzt noch nicht.

-- Editiert von muemmel am 30.10.2019 18:04

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Horst123123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber wo ist denn da die Verhältnismäßigkeit? Heißt ja wenn ich vor zwanzig Jahren mal was hatte, dann steht bei irgendeinem anderen vergehen dieses drei Jahre im Führungszeugnis und nimmt maßgeblichen Einfluss auf die Zukunft.

Zumal die angewendeten Vorschriften hier StGB §263 abs. 1 und §13 waren. Also Unterlassung laut Aussage ein RA. Wir reden hier von 400 €! Jetzt wurde ich vor fast zehn Jahren mit Zuviel Alkohol im Blut aufgrund einer Verkehrskontrolle verurteilt. Ist natürlich strafrechtlich zu verfolgen, aber zumindest kam niemand zu schaden. Und deshalb bekomme ich heute meinen Job nicht?!

Steht doch in keinem Verhältnis...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 309x hilfreich)

Dem habe ich nichts mehr hinzuzufügen außer der Stelle, an der es nachzulesen ist:

Zitat (von 32 BZRG):
(2) Nicht aufgenommen werden
5. Verurteilungen, durch die auf
a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen [...]
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,


Zitat (von 34 BZRG):
(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
1. drei Jahre bei
a) Verurteilungen zu
aa) Geldstrafe

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16530 Beiträge, 9304x hilfreich)

Heißt ja wenn ich vor zwanzig Jahren mal was hatte, dann steht bei irgendeinem anderen vergehen dieses drei Jahre im Führungszeugnis und nimmt maßgeblichen Einfluss auf die Zukunft.
In diesem Fall wären es aber nur 5 Jahre gewesen.
Zum Zeitpunkt des Betrugs-Urteils war das Trunkenheits-Urteil offenbar weniger als 5 Jahre her und deshalb noch im BZR gespeichert.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Horst123123mitglied):
Heißt ja wenn ich vor zwanzig Jahren mal was hatte...


Nein, in diesem Fall wären es nur 5 Jahre gewesen. Es lagen aber offenbar weniger als 5 Jahre zwischen beiden Verurteilungen.

Zitat (von Horst123123mitglied):
Zumal die angewendeten Vorschriften hier StGB §263 abs. 1 und §13 waren. Also Unterlassung laut Aussage ein RA


Das ändert nichts. Verurteilung ist Verurteilung.

Zitat (von Horst123123mitglied):
Und deshalb bekomme ich heute meinen Job nicht?!


Es ist dem potentiellen Arbeitgeber unbenommen, sie trotz Führungszeugnis-Eintrag einzustellen, es sei denn ein Führungszeugnis ohne Eintrag ist gesetzlich vorgeschrieben für die Stelle.

Zitat (von Horst123123mitglied):
Steht doch in keinem Verhältnis...


Das Bundesamt für Justiz meint dazu:

Zitat:
Aufgrund der durch den Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung ist die Anordnung der vorzeitigen Nichtaufnahme einer Eintragung in das Führungszeugnis nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein solcher Ausnahme­fall liegt regelmäßig nur dann vor, wenn die weitere Aufnahme der Eintragung eine unbillige Härte darstellen würde. Berufliche Schwierigkeiten für sich alleine rechtfertigen die Anordnung einer Registervergünstigung nicht. Grundsätzlich muss die Öffentlichkeit vielmehr darauf vertrauen können, dass ein Führungszeugnis die nach dem Gesetz aufzunehmenden Eintragungen enthält.

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