Führungszeugnis Eintragungen und Gewerbe anmeldung

1. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
FSKsta
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 19x hilfreich)
Führungszeugnis Eintragungen und Gewerbe anmeldung

Guten Tag zusammen

Nun schreibe ich hier einen Beitrag und hoffe das all meine offenen Fragen beantwortet werden können. Kurz zu mir, ich bin 30 Jahr Jung und bin Deutscher Staatsbürger. Da ich mehrere Fragen habe muss ich etwas Ausholen.

Im Dez 2008 wurde ich zu einer Jugendstrafe zu 2 Jahren Haft auf Bewährung verurteil. Strafsache (StGB 176 Abs 1, § 176 a Abs 2 Nr 1, § 184 b Abs 2 Abs 4 Satz 2, § 53 JGG , § 1,31,105 und Jaebschg §25 ) ( So steht es im FZ stand 2011 )
Zu Anfang möchte ich hier klar stellen, dass mir die Tat unendlich leid tut und ich deshalb auch alles gemacht habe um das so etwas nicht nochmal passiert. Ich habe nun diesbezüglich seit Jahren immer wieder Probleme in vielerlei Hinsicht. Angefangen bei einer Mitgliedschaft im Sportverein, beim Einreisen von Amerika ( wurde abgelehnt und dauerhaftes einreise verbot ) oder nun letztes Jahr bei meinen Arbeitgeber, der nach fast 10 Jähriger Beschäftigung auf die Idee zu kommen ein Erweitertes FZ zu verlangen. Dies hatte zur Folge, dass ich meine Arbeit im Pflegebereich mit Erwachsenen Kündigen musste. Was aktuell viele Schwierigkeiten mit sich bringt ist, mit so einer Eintragung wieder Fuß in der Berufswelt zu fassen. Nun aber zu meinen ersten Fragen.

- Wann wird diese Sache aus dem Polizeilichen Führungszeugnis gelöscht ( Hier habe ich unterschiedliche Angaben bekommen, von Dez 2018 ( nach 10 Jahren ) im Dez 2020 ( 10 Jahre + die Strafe ) im Dez 2021 ( 10 Jahre + die Bewährungszeit )
- Wann wir diese Sache aus dem Erweiterten FZ gelöscht ( gleiches wie oben bloß mit weiteren 10 Jahren )
- Ist eine Verurteilung im Jugendstrafrecht gleichstellend wie im Erwachsenen recht? Sprich da ich als jugendlicher verurteilt wurde bekomme ich die gleichen fristen wie ein erwachsener im FZ?
- Aus meinen Google wissen erfuhr ich außerdem, das die Bestimmungen für solche Strafen im Jahr 2013 verschärft wurden. Trifft das nachträglich auch auf meinen Fall zu?
Hierfür wäre ich sehr verbunden eine passende Antwort zu bekommen. Denn zu einer vorzeitigen Löschung brauche ich mich mit solchen Delikten nicht bemühen vermutlich.

Nun ein weiterer Punkt, ist aber eher fast lustig. Im Jahr 2017 wurde ich auf einer Öffentlichen Straße mit einen Kinderscooter (Elektromotor mit max. 25 Km/h ) beim Fahren erwischt. Hierfür gab es von unserer Bayrischen Polizei eine Anzeige wegen Fahren ohne Fahrerlaubiss. Kurz und Knapp – Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt und ich bekam einen Bescheid von Ordnungsamt. Ordnungswidrigkeit unter 100 € und einen Punkt ohne je einen Führerschein besessen zu haben.
- Diese Sache hat KEINE Auswirkung auf meine Voreintragung im FZ oder?
Und nun kommen wir zum Dritten und letzten Teil. Wie oben schon mitgeteilt musste ich durch das verlangen meines FZ meine Arbeitsstelle Kündigen. Nun habe ich mir intensive Gedanken gemacht und mich dazu entschlossen eine eigene Firma zu gründen. Meine Firma wird in der Branche Touristik liegen. Hier habe ich nach reichlicher Recherche gelesen, dass es sich um ein Überwachungspflichtiges Gewerbe handle und ich auch bei der Anmeldung ein Führungszeugnis und ein Gewerbeauszugsregister vorlegen muss. Hierbei stand immer das selbe

Gute Nachrichten für Existenzgründer in der Tourismusbranche: Möchten Sie ein eigenes Reisebüro gründen, müssen Sie keine bestimmten Genehmigungen von den Behörden einholen. Es reicht die Anmeldung beim zuständigen Ordnungsamt. Da es sich bei einem Reisevermittler um ein überwachungspflichtiges Gewerbe handelt, müssen Sie dort lediglich Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Dafür beantragen Sie ein polizeiliches Führungszeugnis sowie einen Gewerbezentralregisterauszug bei Ihrer zuständigen Meldebehörde und legen diese Nachweise dem Ordnungsamt vor.

Nun meine Frage

- Kann ich hier, nach 10 Jahren, eine Zuverlässigkeit nachweisen oder ist die voraussichtliche Vorstrafe immer noch hinderlich?
- Was wenn ja, kann ich da etwas dagegen tun?

Ich will hier nicht jammern oder mich in irgendeiner Art und Weise beschweren. Das was ich damals getan habe aus was für Gründen auch immer, ist absolut falsch gewesen und wenn ich könnte würde ich alles dafür tun um das wieder rückgängig zu machen. Nicht in erster Linie für mich Persönlich sondern eher für das gegenüber. Aber ich muss hier einfach einmal loswerden, dass die Auferlegte Strafe vom Volk ( 2 Jahre Haft auf Bewährung, Geldstrafe 1500 € ) ein kleiner Witz ist, was die eigentliche Strafe ist, ist die nachfolgende Einschränkung meines Lebens. Ob es in erster Linie Beruflich ist oder auch Privat (Einreisen oder zb. Sportvereine oder ähnliches ). Diese Tat ist täglich allgegenwertig und trifft mich immer wieder mit voller Breitseite.

Ich weis das ist jetzt hier ein langer Text. Es würde mich aber sehr freuen wenn ich hier Zahlreiche Antworten bekommen könnte.

Es Dankt schon mal im Voraus FSKsta

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

1. 10 Jahre plus Strafe.
2. Zum selben Zeitpunkt.
3. Bei § 176 schon.
4. Ja.
5. Nein, eingestellte Strafverfahren wirken sich nicht auf das FZ aus.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von FSKsta):
nun letztes Jahr bei meinen Arbeitgeber, der nach fast 10 Jähriger Beschäftigung auf die Idee zu kommen ein Erweitertes FZ zu verlangen

Wäre eine Weigerung ein solches vorzulegen keine Alternative gewesen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
FSKsta
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 19x hilfreich)

Guten Abend.

Leider nein, da es von allen mitarbeiten verlangt wurde. Bei Einstellung habe ich das normal vorgelegt und da war noch keine Eintragung drin. Verhandlung war dann erst 4 Monate später. Wenn ich als einer der wenigen es verweigert hätte, wäre ich schnell ins Visier gekommen. Da ich ja nach der Tat das Bundesland gewechselt habe und viele neue Freunde gefunden habe die von der Tat nichts wissen, wäre das der super down gewesen. Aber kann deine Frage verstehen.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von FSKsta):
da es von allen mitarbeiten verlangt wurde.

Das ist ja nun überhaupt kein Grund.

Nur weil dem Arbeitgeber nach 10 Jahren einfällt er möchte mal ein FZ sehen, heißt das noch lange nicht das man dem nachgeben muss.
Entweder ist das ganze vertraglich vereinbart oder gesetzlich verpflichtend.
Falls keines von beidem zutrifft, dann teilt man dem AG mit das er kein Anrecht darauf hat und man weder verpflichtet noch gewillt ist, dafür Geld, Zeit und Mühe auf sich zu nehmen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
heißt das noch lange nicht das man dem nachgeben muss.


Wenn es ein Arbeitgeber ist, der Anspruch auf Vorlage eines erweiterten FZ hat, schon... (vgl. Weth/Thomae/Reichold, Arbeitsrecht im Krankenhaus, Teil 3 E, Rn. 42; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Auflage 2010, § 611 BGB , Rn. 743)

Die Frage hier ist aber, ob der Arbeitgeber diesen Anspruch hatte. Da die Pflege ja anscheinend keine Minderjährigen betraf, kann sich so ein Anspruch nur daraus ergeben, dass es minderjährige Auszubildende, Praktikantinnen und so weiter auf der Station gegeben hat, die vom TE beaufsichtigt/angeleitet wurden.

Zitat:
Auferlegte Strafe vom Volk ( 2 Jahre Haft auf Bewährung, Geldstrafe 1500 € ) ein kleiner Witz ist, was die eigentliche Strafe ist, ist die nachfolgende Einschränkung meines Lebens. Ob es in erster Linie Beruflich ist oder auch Privat (Einreisen oder zb. Sportvereine oder ähnliches ). Diese Tat ist täglich allgegenwertig und trifft mich immer wieder mit voller Breitseite.


Nunja, eine höhere Jugendstrafe (und damit ein Aufenthalt im Knast) hätte ihnen wahrscheinlich ja auch nicht besser gefallen?!

Was den Rest angeht, muss man sein Leben halt vorübergehend so einrichten, dass die Tat nicht jeden Tag allgegenwärtig ist. Es gibt zig Länder, die man bereisen kann ohne dass der Eintrag Probleme macht. Es gibt zig Vereine in die man eintreten, bzw. als Übungsleiter tätig sein kann, ohne ein Führungszeugnis vorlegen zu müssen. Dass man in Vereinen, in denen es um die Beaufsichtigung oder Betreuung von Minderjährigen geht, Personen fernhalten will, die wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestraft sind, dürfte doch nachvollziehbar sein?!

Was die Frage nach dem Gewerbe angeht:

Hinsichtlich des Betriebs eines Reisebüros gibt es (im Gegensatz zum z.B. Bewachungsgewerbe) keine definierten Strafhöhen oder Straftaten, bei denen automatisch Unzuverlässigkeit besteht. Es handelt sich hier vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.

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#6
 Von 
FSKsta
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 19x hilfreich)

Servus streetworker.

Vielen Dank Dir für deine Antwort.

Zu erst mal beschäftigt alle irgendwie gefühlt das vorzeigen beim Arbeitgeber.
Also es ist ne gesetzliche Vorgabe gewesen. Keine Praktikanten oder sonst welche minderjährigen.

Was mich trotzdem dazu bewogen hat war, dass ich diese Leute auch privat kenne und sie teilweise meine Freunde sind. Ein Drogen Delikt oder ähnliches, kann man irgendwie erklären. Aber ein solch Delikt ist schwer weiterhin dort zu arbeiten wenn man es weis. Das war mein Grund warum ich es eben nicht gezeigt habe und somit auch schneller gegangen bin.

Länder Einreise gebe ich dir recht und bei den Sportvereinen auch. Klar macht das Sinn. Du sagtest muss man sein Leben ein wenig anpassen. Ja sollte man, aber 20 Jahre immer darauf zu achten ist anstrengend und nervig. Immer mit dem Hintergedanken zu leben ist anstrengend. Keine Rechtfertigung und auch kein Mitleid. Ich bin selbst dafür verantwortlich.

Bei der Gewerbe Anmeldung ist es dann so das ich halt hoffen muss das jemand da dann okay sagt und falls nicht ? :-)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von FSKsta):
Zu erst mal beschäftigt alle irgendwie gefühlt das vorzeigen beim Arbeitgeber.

Weils nach 10 Jahren der Anfang der Kettenreaktion war.
Und weil viele Arbeitnehmer ihre Rechte nicht kennen oder wahrnehmen. Die häufigsten Argumente sind "es steht doch im Vertrag", "der Chef hat gesagt" oder auch "alle haben es gemacht / alle mussten es machen".



Zitat (von FSKsta):
Bei der Gewerbe Anmeldung ist es dann so das ich halt hoffen muss das jemand da dann okay sagt und falls nicht ? :-)

Also kann nur sagen wie es hier praktiziert wird:
Hauptaugenmerk bei der "Zuverlässigkeit" liegt erstmal darauf,
- das man immer schön die Steuern und Abgaben gezahlt hat
- keine Bußgelder vom Gewerbeamt bekam
- beim Gewerbeamt auch alles angemeldet hat
- keine Verfahren bekam weil man Kunden über den Tisch gezogen hat

Das "Bauchgefühl" kommt dann erst danach


Allerdings sollte man darauf achten, das man erst mal keine Kinder / Jugendreisen, Ferienlager, Abschlussfahrten etc. anbietet - also alles was eine größere Ansammlung von Kindern / Jugendlichen beinhaltet.



Sollte die Ablehnung kommen, muss man sich halt die Begründung ansehen und dann überlegen ob man dagegen klagt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Zu erst mal beschäftigt alle irgendwie gefühlt das vorzeigen beim Arbeitgeber.


Ja, weil:

Zitat:
Also es ist ne gesetzliche Vorgabe gewesen.


... das ohne Minderjährige in irgendeiner Form eigentlich nicht sein kann (siehe aber weiter unten). Die "gesetzliche Vorgabe" ist § 30a BZRG :

Zitat:
(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
1.
wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
2.
wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
a)
eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
b)
eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe a vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis von der antragstellenden Person verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.


Nun gab es aber tatsächlich im Januar 2017 eine Änderung des SGB XII dahingehend, dass auch Beschäftigte einer EInrichtung in der erwachsene Behinderte betreut werden, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen. Auch bei laufendem Beschäftigungsverhältnis, ggf. auch wiederholt. Es kommt also § 30a, Nr. 1 BZRG zum Zuge.

Zitat:
Aber ein solch Delikt ist schwer weiterhin dort zu arbeiten wenn man es weis. Das war mein Grund warum ich es eben nicht gezeigt habe und somit auch schneller gegangen bin.


Nach der Änderung von § 75 (2) SGB XII wäre es sogar unmöglich gewesen (zwingender Entlassungsgrund)

Zitat:
Ja sollte man, aber 20 Jahre immer darauf zu achten ist anstrengend und nervig


Es sind 12 Jahre, nicht 20. Außer es käme noch eine weitere Verurteilung wegen einer Straftat dazu. Dann würde die alte Sache auch über 12 Jahre hinaus mitgezogen. Das mit den 20 Jahren ist offenbar eine Verwechslung mit dem BZR. Dort steht es 20 Jahre (bzw. 22). Das hat aber insoweit nichts mit dem Führungszeugnis zu tun, auch nicht mit dem Erweiterten. Problematisch würde der Eintrag nur, wenn es eine neue Verurteilung gibt, da die alte (nach 12 Jahren gelöschte) dann wieder neu mit ins FZ aufgenommen würde.

Zitat:
und falls nicht ? :-)


Muss man die letzten 2 Jahre auch noch irgendwie anders rumkriegen. :-)



-- Editiert von !!Streetworker!! am 02.12.2018 22:36

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
FSKsta
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 19x hilfreich)

Guten Abend

Erst mal vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Also verstehe ich das richtig, dass im Dez 2020 es aus dem Führungszeignis und aus dem erweiterten Draußen ist? Das würde nämlich dann bedeuten das das erweiterte jah gar keinen Sinn gibt oder?

Ja die Kündigung in meiner Arbeitstelle hat in allen Bereichen sinn gemacht. Ich wäre ja nie wirklich intensiv an der Planung meiner Idee geblieben.

Also ich habe in einen älternen Beitrag hier schon mal das ähnliche Thema angebracht und da wurde mir geantwortet das es aus dem normalen dez 2021 und aus dem erweiterten dez 2031 draußen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Also verstehe ich das richtig, dass im Dez 2020 es aus dem Führungszeignis und aus dem erweiterten Draußen ist?


Ja,... Es darf nur keine neue Verurteilung dazu kommen, auch nach 2020 nicht (bis Ende 2030) da sonst der Eintrag wieder neu aufleben würde.

Zitat:
Das würde nämlich dann bedeuten das das erweiterte jah gar keinen Sinn gibt oder?


Doch, grundsätzlich schon, weil dort auch Verurteilungen aufgenommen werden, die in ein normales Führungszeugnis gar nicht oder nur kürzer kommen. Bei einer Sexual-Katalogtat und einer Strafhöhe oberhalb von 1 Jahr ist die Frist halt "zufällig" die selbe. Länger als 10 Jahre plus Strafhöhe geht ja eh nicht.

Zitat:
Also ich habe in einen älternen Beitrag hier schon mal das ähnliche Thema angebracht und da wurde mir geantwortet das es aus dem normalen dez 2021 und aus dem erweiterten dez 2031 draußen ist.


Die damalige Antwort war von mir und ich habe nicht das o.a. geantwortet, sondern:

Zitat:
Bis Dez. 2020 im Führungszeugnis,
bis Dez. 2030 im Bundeszentralregister (+ 1 weiteres Jahr unsichtbar)


Wo liest Du da was von erweitertem Führungszeugnis?

Führungszeugnis bis 2020 (wie auch hier gesagt)

BZR bis 2030 plus 1 Jahr unsichtbare Überliegefrist (das 1 Jahr Überliegefrist im BZR hatte ich hier bisher nicht erwähnt, da wir uns ja über die Führungszeugnisse unterhalten haben, nicht über das BZR.)

Das BZR und erweitertes Führungszeugnis zwei völlig unterschiedliche Dinge sind , hatte ich bereits im letzten Beitrag erklärt.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.12.2018 09:03

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