Führungszeugnis - Freiheitsstrafe Reststrafe Bewährungszeit

7. Dezember 2005 Thema abonnieren
 Von 
Inlo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Führungszeugnis - Freiheitsstrafe Reststrafe Bewährungszeit

Hallo,
habe eine ganz dringende Frage.
Mein Bruder wurde 2000 (damals war er 16 Jahre) wegen versuchten Mordes (bei einer Schlägerei mit mehreren Beteiligten) zu 3 Jahren 5 Monate Jugendstrafe verurteilt. Er wurde nach 2 Jahren 7 Monate frühzeitig entlassen. Wie lange steht diese Tat im Führungszeugnis?
Er versucht sich zu bewerben, aber sobald das Thema Führungszeugnis auftritt ist es vorbei!

Danke für eure Hilfe!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ist die Reststrafe noch zur Bewährung ausgesetzt? Ich denke mal ja...?!

In diesem Fall gilt § 34 , Abs. 1, Nr. 3 iVm. Abs. 2 BZRG.

Das bedeutet Tilgungsfrist im Führungszeugnis = 8 Jahre und 5 Monate (5 Jahre + Strafhöhe) ab Urteilsdatum. Die Sache wird also frühestens 2009 gelöscht.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Inlo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort. Aber gilt in Jugendstrafsachen nicht was anderes? Wir haben mal bei der Behörde angerufen, die meinte das Zeugnis wird im Sommer 2006 getilgt?! Aber als ich diese Beiträge las, wurde ich etwas skeptisch...?!

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#3
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)

Na haben wir wieder dieses Thema mit dem Führungszeugnis.

Die Strafe die dort erfasst ist, ist viel viel höher und 1000 x schlimmer als jede Geldstrafe, Bewährungsstrafe, Haftstrafe.

Bewerber wie in diesem Fall, werden über JAHRE hinweg an jeder Arbeit gehindert nur weil z.B. ne Geldstrafe in FZ steht.
Doch dafür darf unser Staat nun brav zahlen
( ALG, Hartz4 usw. )
Aber arbeiten und redlich Geld verdienen darf man nicht mehr.

Einfach pervers diese Welt.

Mit platzender Galle

nwg100

PS : Hauptsache man darf hier über "Trommelstöckchen" diskutieren und sich der Schauspielkunst unserer hochbezahlten Fussballprofis erfreuen.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

@ Inlo

Aber gilt in Jugendstrafsachen nicht was anderes?

Die Tatsache, daß es sich um eine Jugendstrafe handelt, habe ich bei der Berechnung berücksichtigt.

Die o.g. Frist (8 Jahre, 5 Monate) ist definitiv richtig, wenn -wie gesagt- die 10 Monate Reststrafe aktuell noch zur Bewährung ausgesetzt sind.

Die entspr. Vorschrift habe ich ja oben genannt. Und die ist ja insoweit eindeutig:


quote:<hr size=1 noshade>§ 34 BZRG
Länge der Frist

(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

1. drei Jahre bei Verurteilungen zu

a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,

b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,

c) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen,

d) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist;

e) (aufgehoben)

2. zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

3. fünf Jahre in den übrigen Fällen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe , der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre. <hr size=1 noshade>


Sollte die Bewährungszeit der 10monatigen Reststrafe bereits abgelaufen sein (was aber zeitl. kaum möglich/wahrscheinlich ist), und die Reststrafe auch bereits per Gerichtsbeschluß erlassen worden sein, würde § 34 , Abs. 1, Nr. 1d iVm. Abs. 2 BZRG gelten.

Somit wäre die Tilgungfrist 6 Jahre und 5 Monate (3 Jahre + Strafhöhe). Wenn die Verurteilung im Januar/Februar 2000 stattfand, wäre Tilgung im Sommer 2006 theo. möglich, aber wie gesagt nur, wenn (zumindest bis dahin!!) die Bewährungszeit der 10monatigen Reststrafe abgelaufen ist, und der Strafrest anschliessend durch Gerichtsbeschluß erlassen wird.





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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"



-- Editiert von !streetworker! am 08.12.2005 22:47:40

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