Führungszeugnis Tilgungsfrist bei Bewährungswider.

5. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
Netstat
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)
Führungszeugnis Tilgungsfrist bei Bewährungswider.

Hallo,

es geht um folgende hypothetische Situation:

Jemand wurde im Februar 2006 zu einer Freiheitstrafe von 2 Jahren zur Bewährung verurteilt. (2 Jahre Bewährungszeit)

Diese Bewährung war an Auflagen geknüpft, welche nicht eingehalten wurden. Daraufhin wurde die Strafausetzung zur Bewährung widerufen.

Dem Widerspruch gegen den Widerruf wurde stattgegeben. Jedoch wurde die Strafausetzung später erneut widerrufen

Daraufhin wurde im Oktober 2008 die Strafe angetreten.
Nach der Hälfte der Haft wurde der Rest der Strafe, in Höhe von einem Jahr, erneut zu drei Jahren Bewährung ausgesetzt.
Die Bewährung lief folglich im Oktober letzten Jahres aus.

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Nach einigen Recherchen im Internet finde ich nun einige, teils widersprüchliche, Aussagen zur Tilgung aus dem polizeilichen Führungszeugnis.

Daher einige konkrete Fragen dazu:

Gilt hier der Zeitpunkt der Verurteilung als Tilgungsfristbegin, oder möglicherweise der Zeitpunkt des Widerrufes der Strafaussetzung oder gar das Ende der Bewährungszeit?

Stimmt in dem Fall die Formel: 5 Jahre + Strafmass?

Kommen eventuell noch weitere Fristen dazu?

Wie sieht das in der Praxis aus? Wird die Strafe automatisch nicht mehr ins pol. Führungszeugnis aufgenommen, oder ist es hier ratsam bestimmte Anträge zu stellen?

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Vielen Dank im Vorraus für die Mühe und die Antworten.

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-- Editiert Netstat am 05.07.2013 14:30

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32922 Beiträge, 17283x hilfreich)

Die Löschfrist beginnt mit dem Urteil. Stimmt in dem Fall die Formel: 5 Jahre + Strafmass? Ja. Dazu kommt immer noch, daß die Strafe erledigt sein muß, aber da die Bewährung vor 9 Monaten endete, dürfte inzwischen ja auch der formelle Erlaß der Strafe gekommen sein - und an dem Punkt gilt die Strafe dann als erledigt.
Wie sieht das in der Praxis aus? Wird die automatisch nicht mehr ins pol. Führungszeugnis aufgenommen, oder ist es hier ratsam bestimmte Anträge zu stellen? Es wird automatisch gelöscht.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 05.07.2013 17:31

-- Editiert muemmel am 05.07.2013 17:31

-- Editiert muemmel am 05.07.2013 17:32

-- Editiert muemmel am 05.07.2013 17:33

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#2
 Von 
Netstat
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Also, wenn ich das richtig verstehe, muss sich derjenige keine Sorgen mehr machen, wenn eine Arbeitsstelle ein pol. Führungszeugnis verlangt.

Supi! Das macht vieles einfacher.

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