Hallo
ich habe mal eine frage steht eine Verurteilung mit 60 Tagesätzenstrafe in diesem Führungszeugniss was z.b die Bundeswehr anfordert
Führungszeugniss für Behörden was steht da drin
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Man muß unterscheiden zwischen dem Führungszeugnis für Behörden und dem Bundeszentralregisterauszug (ich weiß leider nicht was die BW anfordert)
Im Führungszeugnis für Behörden steht prinzipiell erst mal dasselbe drin, wie im Privaten. Im BFZ kommen hauptsächlich noch verwaltungsrechliche Sachen dazu, wie z.B. Entzug einer Gewerberlaubnis, Entzug eines Waffenscheines, oder Entscheidungen die in Hinblick auf Gewerbe- oder Waffenrechtliche Erlaubnisverfahren eine Rolle spielen, also z.B. wenn Straftaten (z.B. Betrug) im Zusammenhang mit einer Gewerbeausübung begangen wurden.
Eine Verurteilung zu 60 TS wird weder im privaten, noch im behördlichen Führungszeugnis eingetragen (erst ab 91 TS), es sei denn, daß Du schon einmal wegen einer Straftat verurteilt worden bist, die noch im Bundeszentralregister gespeichert ist. Dann würden BEIDE Verurteilungen (also die -angenommene- alte, sowie auch die neue zu 60 TS. Die Anzahl der TS spielt dann keine Rolle mahr) in BEIDE Führungszeugnisse eingetragen.
Ins Bundeszentralregister wird jede Verurteilung eingetragen. Also auch Deine 60 TS
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"
vielen dank ich habe mal nachgeschaut und auf meinen brief den ich unterschrieben habe steht daruf das die Bundeswehr nur das Führungszeugniss für Behörden anfordert.
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Dann stehen die 60 TS nicht drin, wenn vorher noch nichts strafrechtliches bei Dir vorgefallen ist.
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Hallo Bob!
habe eine frage zu dem selben thema:
1)steht also eine Straftat unter 90 TS in dem Behördlichen FZ, was die öffentliche Dienste verlangen (z.B. Universität) nicht drin?
2) wo oder für was z.B. wird ein RZR-Auszug verlangt?
Danke
MfG
Hallo,
zu 1.) Richtig, (wenn es die einzige Verurteilung, bzw. der einzige BZR-Eintrag ist)
Ausnahmen bezügl. des "Behördenführungszeugnisses" (Belegart 0) sind im Absatz 4 des § 32 BZRG
geregelt:
<small>[...]
(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs.5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr.5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
oder
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14
des Strafgesetzbuchs oder
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs.2 Nr.1
der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist. </small>
Komplett hier: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/szprecht/bzrg.htm#p32"> § 32 BZRG</a>
zu 2.) z.B. bei Berufen im Justizvollzug, Zulassung als Rechtsanwalt, Einbürgerung von Ausländern...
komplett nachzulesen hier, unter: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/szprecht/bzrg.htm#p41">§ 41 BZRG</a>
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Hallo Bob! danke für die ausfürliche infos!
eine Frage habe ich noch:
1) kann eine Verurteilung von z.B 20 TS wegen Diebstahl (einzige Straftat) Schwierigkeiten bei der Einbürgerung eines Ausländers verbreiten?
2) kann das für das Ausländeramt ein Grund sein, die Verlängerung eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern?
Danke
MfG
--- Posting wurde vom Admin editiert
@ Kanalmeister
Wenn Du nicht das o.a. BZR (Bundeszentralregister) meinst, meinst wahrscheinlich das ZStV (staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister), daß -wie der Name schon sagt- von der StA geführt wird. Richtig ist, daß dort sämtliche Ermittlungsverfahren gespeichert werden, u.a. auch nach §§ 383ff. StPO
zur Vorbeugung.
Allerdings haben dort nur Strafverfolgungsbehörden und auch nur zum Zwecke der Strafverfolgung Einblick, und keine Arbeitgeber. (Ich kenne nur eine Ausnahme: Bei Mitarbeitern in Sicherheitsbereichen von Atomkraftwerken kann
auch das ZStV "gecheckt" werden, wenn die Prüfung des BZR's nicht ausreichend erscheint.)
Die Polizei hält natürl. ebenfalls Informationsdatenbanken (wie z.B. HEPOLIS, INPOL oder POLAS - je nach Bundesland) vor. Das sind jedoch keine Strafregister im eigentl. Sinn und auch kein Führungszeugnis. Und daraus bekommt "der Bürger" auch keine Auskunft (jedenfalls nicht auf legalem Weg)
@Pentium
Mitgeteilt wird diese Eintrgung der Einbürgerungsbehörde auf jeden Fall. Was sie daraus macht, ist (auch) Ermessenssache. Ich kenne keinen Fall, in dem solch ein Eintrag (wie Du ihn beschreibst) eine Einbürgerung verhindert hat. Der Eintrag wird übrigens nach 5 jahren wieder gelöscht, wenn nichts neues dazu kommt.
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"
@BOB
nach 5 Jahre gelöscht?
1) wird also dieser eintrag nach 5 Jahre aus dem BZR gelöscht? (ich dachte die Einträge im BZR bleiben für immer da)
2) nach wieviel jahre wird dieser Eintrag aus den akten bei den Ausländeramt entfernt? auch 5 jahre oder weiniger oder mehr?
Danke
MfG
@ Pentium
zu 1) Ja, er wird nach 5 Jahren gelöscht, wenn in der Zwischenzeit kein neuer Eintrag hinzu kommt.
zu 2) Soweit ich weiß, wird er bei der Ausl. Behörde überhaupt nicht gespeichert, sondern sie (die Behörde) zieht sich bei Bedarf immer wieder neu BZR-Auskünfte. Wenn sie nach mehr als 5 Jahren beim BZR anfragt, kommt von dort die Antwort, daß kein Eintrag vorhanden ist.
Selbst wenn der Eintrag bei der Ausl.behörde doch gespeichert ist, darf er nicht mehr verwendet werden, wenn die Tilgungsfrist (also die 5 Jahre) um sind.
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"
@BOB
Danke erstmal für deine Antworten!
Ein bekannter von mir (ausländischer Student) wurde vor ca. 1 Jahr wegen Diebstahls zu 20 TS verurteilt (Strafbefehl). kurz danach hat er einen Schreiben vom Ausländeramt bekommen, drin steht: sollte er wieder wegen einer Straftat in Erscheinung treten dann drohe ihm eine Ausweisung aus dem BRD.
Er hat jetzt was daraus gelernt und bereut das sehr. Er macht sich aber sehr viele sorgen, daß er deswegen irgendwann Schwierigkeiten bekommt, wenn er z.B. sein Visum verlängern muß.
Meine Frage:
Nach dem Schreiben vom Ausländeramt steht jetzt eins fest und zwar daß dieser Vorfall bei der Ausländerbehörde schon gespeichert ist! Wie soll er sich jetzt seine Akte vorstellen? etwa so, daß die Sachbearbeiterin seine Akte aufruft (wenn er sein Visum verlängern möchte) und der Vorfall steht auf die erste Seite? oder werden solche Vorfälle bei dem Ausländerbehörde wo anders gespeichert und nur nach bedarf aufgeruft?
Freundliche Grüße und vielen Dank!
Wie ich im vorangegenagen posting schon sagte:
Soweit ich weiß, wird er bei der Ausl. Behörde überhaupt nicht (dauerhaft)
gespeichert, sondern die Behörde zieht sich bei Bedarf
immer wieder neu BZR-Auskünfte. Wenn sie nach mehr als 5 Jahren beim BZR anfragt, kommt von dort die Antwort, daß kein Eintrag vorhanden ist.
Detaillierte Auskunft kann ich leider auc hnicht geben.
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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter, Straffälligen-/Drogenhilfe)"
hallo ich hätte da auch mal eine frage bitte!
meine freundin hat eine neue arbeitsstelle in aussicht und die möchten dort ein führungszeugniss.sie hat eine bewährungsstrafe von 18 monaten auf zwei jahre wegen verstoß gegen das BTM.
steht das grundsätzlich im F-zeugniss oder nur in einem oder dem anderen?habe hier gelesen das es verschiedene F-zeugnisse gibt.
über eine antwort würde ich mich sehr freuen.
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"simkin"
Eine Verurteilung zu 18 Monaten nach Erwachsenenrecht steht prinzipiell im Führungszeugnis ( in diesem Fall für 6,5 Jahre) und natürl. auch auch im BZR ( idF. für 16,5 Jahre).
Es gibt aber -hinsichtlich des Führungszeugnisses- eine Ausnahme für Straftäter, die BTM-abhängig sind, die zugrunde liegende Tat aufgrund der Abhängigkeit begangen haben, und diese beiden Faktoren im Urteil festegestellt worden sind, bzw. daraus hervorgehen. Desweiteren dürfen keine weiteren Verurteilungen im BZR eingetragen sein.
[§ 32(2)6 BZRG
]
quote:<hr size=1 noshade> § 32 BZRG
[Inhalt des Führungszeugnisses]
(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr.3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.
(2) Nicht aufgenommen werden
[...]
6. Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a) nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
b) nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist
und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
<hr size=1 noshade>
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
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