Guten Morgen Allerseits...
ich habe mal eine Frage (leider habe ich beim durchstöbern des Forums nichts passendes gefunden; aber vielleicht korrigiert mich da noch jemand):
Wenn man einen liegengelassenen Gegenstand in der Bahn mitnimmt und nicht abgibt, was kann dann passieren?
Bzw. wie verhält man sich in solchen Situationen (Abgabe beim Verkehrsunternehmen oder Fundbüro?)?
Kommt es auch auf den Wert des Gegenstandes an?
Vielen Dank schon mal :-)
Fundunterschlagung ?!
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Bzw. wie verhält man sich in solchen Situationen (Abgabe beim Verkehrsunternehmen oder Fundbüro?)?
...oder der Polizei
Wenn man einen liegengelassenen Gegenstand in der Bahn mitnimmt und nicht abgibt, was kann dann passieren?
...dass man erwischt wird und dann eben die schon erwähnte Anzeige wegen (Fund-)unterschlagung bekommt.
Kommt es auch auf den Wert des Gegenstandes an?
Nein, nicht hinsichtlich der Strafbarkeit. Allenfalls hinsichtlich der Strafzumessung.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Wann verjährt so etwas?
Oder bleibt der Anspruch auf den Gegenstand immer bestehen?
Angenommen es hat niemand gesehen (außer eventuell die Kameras in den Wagen, allerdings wird hier nach 48 Stunden das Band gelöscht) ->
wo kein Kläger da kein Richter?
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Wann verjährt so etwas?
Strafrechtlich nach 5 Jahren.
Oder bleibt der Anspruch auf den Gegenstand immer bestehen?
An einer unterschlagenen Sache kann der Unterschlager kein rechtmäßiges Eigentum erwerben.
Angenommen es hat niemand gesehen
Dann kann sich der Unterschlager berechtigte Hoffnungen machen, dass er in diesem Fall wegen seiner Straftat nicht zur Verantwortung gezogen wird.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
"Oder bleibt der Anspruch auf den Gegenstand immer bestehen?"
-> ich meinte damit den eigentlichen Eigentümer. Entschuldigung für die ungenaue Ausdrucksweise
Danke für die Hilfe!!
Ja, dass hab ich auch so verstanden. Es ergibt sich ja aus meiner Antwort. Wenn der Unterschlager kein rechtmäßiges Eigentum an der Sache erwerben kann, heißt das ja im Umkehrschluß, dass der eigentliche, rechtmäßige Eigentümer Anspruch auf Rückgabe hat. Eine diesbezügliche Verjährung würde erst zu laufen beginnen, wenn der rechtmäßgie Eigentümer Kenntnis von Tat und(!) Täter hat. Solange er den Täter nicht kennt (und somit die Rückforderung nicht gegen ihn geltend machen kann) verjährt nichts. Kennt er den Täter hat er ab diesem Zeitpunkt (mindestens - habe das jetzt nicht alles im Kopf) 3 Jahre Zeit die Rückgabe zu fordern und dies gerichtsfest zu machen. Tut er das innerhalb dieser 3 Jahre, hat er einen sog. Titel gegen den Unterschlager, aus dem er 30 Jahre lang vollstrecken lassen kann.
Sollte die Tat aber auffliegen und strafrechtlich noch nicht verjährt sein, würde die Sache ohnehin von der Polizei beschlagnahmt und dem rechtmäßgen Eigentümer zurückgegeben, so dass sich der rechtmäßgie Bes. den o.a. Zivilrechtsweg sparen könnte.
PS: Man kann Fundsachen auch anonym zum Fundbüro oder zur Polizei schicken...
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Wenn der Eigentümer es 6 Monate lang nicht im Fundbüro abholt, dann bekommt es der Finder (wenn er die Sache haben will).
Also ich meine ja das es grundlegend auf den Charakter des Finders ankommt.
Wenn ich etwas in der Bahn finde (was wohl jemand verloren hat) und nehme es an mich ohne das mich jemand aufhält, dann wird wohl auch niemand die Buskameras auswerten um mich zu identifizieren (hä?)!
Wenn ich allerdings möchte das etwas was ich vielleicht mal irgendwo liegen lasse, auch nicht geklaut sondern abgegeben wird, dann gebe ich es als ehrlicher Finder einfach dem Bahn/bzw. Busfahrer.
Denn: Behandle deine Mitmenschen so, wie auch du behandelt werden möchtest.
Du wärst schliesslich auch froh wenn du etwas verlorengegangenes (egal welchen Wertes) wiederbekommen würdest, weil jemand es abgab,oder?
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