GERICHTSVORLADUNG

7. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
MA788
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
GERICHTSVORLADUNG

Hi,

da ich zum Glück noch nie eine Gerichtsvorladung bekommen habe, kann ich mir diese Fragen nicht beantworten:
Welche Angaben sind auf einer Gerichtsvorladung (an den Beklagten) bezüglich der Zeugen enthalten? Vollständige Namen, Anschriften etc.?

Darf den der Beklagte überhaupt erfahren wie die Zeugen, die gegen ihn aussagen wollen heißen oder wo sie wohnen?

Danke im Voraus,

MA




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Snuggles
Status:
Praktikant
(905 Beiträge, 253x hilfreich)

Das steht in etwa sinngemäß drauf: "Sie sind am... um... als... geladen. Mfg."

Das war's so ziemlich auch schon.

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#2
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 581x hilfreich)

In Strafsachen weiss der Angeklagte schon, wer als Zeuge geladen wurde und wo dieser wohnt.

Entweder stehen diese Angaben in der Anklageschrift,
oder im Strafbefehl.

In Zivilsachen ist ebenso.

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#3
 Von 
MA788
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Ist das aber nicht eine gefährdung des Zeugen, wenn dem Angeklagten mitgeteilt wird, wo der Zeuge wohnt und wie er heisst?

MA

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#4
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 581x hilfreich)

Zitat aus einem Kommentar zur StPO:

Die Beweismittel müsen so genau bezeichnet werden, daß der Beschuldigte prüfen kann, ob die Tat beweisbar oder ein Einspruch aussichtsreich ist. Dazu gehört bei Zeugen Name und Anschrift.

Unbedingt glücklich ist dies natürlich nicht.

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2366x hilfreich)

Üblicherweise sind aber auch Zeugen nicht gefährdet. Wenn in besonderen Ausnahmefällen und in größeren Verfahren doch ein gefährdung ersichtlich ist, dann gibt es Zeugenschutzprogramme.

Das ist aber die Ausnahme und ist im normalen Gerichtsalltag eigentlich nicht von Nöten.

Gruß Justice

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#6
 Von 
mega
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 138x hilfreich)

Name und Anschrift?
Ich dachte immer, und glaubte, das schon erlebt zu haben, dass da der Name und der Ort oder die Stadt angegeben ist, in dem/der man wohnt.

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#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2366x hilfreich)

Das kommt drauf an.

Die Anklageschrift, die die StA an das Gericht schickt (und die dann auch der Angeklagte bekommt), dient ja dazu, die Hauptverhandlung durchführen zu können. Daher ist es notwendig, daß auf der Anklageschrift die ladungsfähige Anschrift der von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen draufsteht. Schließlich muß das Gericht ja aufgrund der Anklageschrift in der Lage sein, die Zeugen mit der Post zu laden. Daher würde es kaum Sinn machen, zu schreiben: 'Zeuge: Max Müller, Berlin', da das Gericht damit kaum etwas anfangen könnte...

Bei Behördenmitarbeitern (Stadtverwaltung, Polizei, sonstige Beamte) wird anstatt der Adresse die Dienststelle angegeben, da diese über ihre Dienststelle auch geladen werden.

Gruß Justice



-- Editiert von justice005 am 08.05.2007 22:33:02

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#8
 Von 
Snuggles
Status:
Praktikant
(905 Beiträge, 253x hilfreich)

Aber auf der VORLADUNG (wie gefragt wurde) steht doch normalerweise nix, oder täusche ich mich da?!

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#9
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 581x hilfreich)

Auf der Vorladung stehen die Namen der Zeugen schon.
In der Anklageschrift oder im Strafbefehl die Namen nebst Anschriften.

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#10
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 63x hilfreich)

Auf der Ladung für einen Angeklagten stehen keine Angaben zum Wohnort des Zeugen. Diese stehen zwar in der Anklageschrift. Bestand aber im Ermittlungsverfahren bereits die Besorgnis einer Gefährdung des Zeugen, können diese Angaben schon aus der Akte gehalten werden und der Zeuge muss auch in der Hauptverhandlung seinen Wohnsitz nicht mitteilen ( § 68 StPO ). Man kann also als Zeuge durchaus vermeiden, daß der Angeklagte die Anschrift erfahren kann, ist aber nicht ganz einfach.

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