Gef. Körperverletzung trotz. Selbstverteidigung

2. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
GuterJunge
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Gef. Körperverletzung trotz. Selbstverteidigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich hab folgendes Problem: Meine Freunde und ich sind aus der Disco und wollten eigentlich nur nach Hause. Doch mir ist aufgefallen, dass einer gefehlt hat. Dann hab ich ihn gesucht und zufälliger Weise laufe ich an einer Gruppe Jugendlicher vorbei, die mich, 19 Jährigen, anpöbeln. Das Problem ist, dass ich an ihnen vorbei musste und ich sie vorerst ignoriert habe. Da ich etwas entfernt von meinen Freunden war und den anderen Kollegen nur rufen wollte, blieb ich ruhig. Doch dann fing einer an mich anzutatschen und wie folgt die Aussage tätigte: „Verpiss dich, du Lappen" und ich habe ihn erklärt, dass ich da durch muss. Nach einer kleinen Diskussion fing er an mich ernsthaft zu beleidigen und zu drohen. Ich habe ihn gewarnt, dass ich Kampfsporterfahrung habe, doch dies lies ihn kalt und so pfefferte er mir eine Ohrfeige. Aus Reflex schlug ich ihn mit Wucht und er fiel ihn, danach sind alle seine Freunde auf mich drauf und fingen an auf mich einzutreten. Mir ist zum Glück nicht viel passiert, da ich mich auch auf dem Boden zu verteidigen wusste. Das Problem dabei ist, ich wurde von den Türstehern des Clubs gerettet, dennoch wurde ich hals Hauptverdächtiger dargestellt, da der Provokateur bewusstlos war (Ich denke von meinem Schlag). Ich wurde auf 0.5 aufgerundet 1.0 Promille geprüft. Und mein Kollege der in der Nähe war auf 0.0. Die Zeugen, die die Freunde und Freundinnen des Provokateurs waren, haben gegen mich ausgesagt. Mein Kollege hat ihnen die Wahrheit erzählt, während die anderen Zeugen gemeint hatten, dass ich ihn kaputt geschlagen habe. Jetzt wurde ich als „Beschuldigter wegen gef. Körperverletzung" vorgeladen. Ich will eigentlich keine große Sache daraus machen, auch wenn meine Hand operiert werden musste, auf Grund einer Infektion.
Und die Polizei meinte zu meinen Kollegen, während seiner Zeugenaussage, dass er noch keine Anzeige erstattet habe, sondern dass es polizeiliche Ermittlungen sind. Ich möchte aber weder Geld verschwenden, noch Probleme mit gefährlichen Leuten haben. Ich mache grade Abitur und möchte danach eine Ausbildung antreten.

Ich hoffe das war genug Info.
Soll ich aussagen oder einfach still sein und wann soll ich mir einen Anwalt zulegen?
(Und falls ich nicht Aussagen möchte, muss ich anrufen oder persönlich hingehen?)

Eine Antwort wäre sehr sehr Hilfreich.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Und die Polizei meinte zu meinen Kollegen, während seiner Zeugenaussage, dass er noch keine Anzeige erstattet habe, sondern dass es polizeiliche Ermittlungen sind. Kompletter Unfug. Gefährliche KV ist ein Offizialdelikt, d. h., es kommt in jedem Fall zu einem Verfahren. Genau deswegen wurden Sie vorgeladen - wegen eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie.
Soll ich aussagen Sollten Sie. Sonst steht nämlich nur die Version der Gegenseite in den Ermittlungsakten (und ggf. die Ihres "Kollegen").
und wann soll ich mir einen Anwalt zulegen? Eigentlich jetzt schon - mindestens für die Akteneinsicht. Gefährliche KV ist ein recht drastischer Tatvorwurf...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

@muemmel Wir hatten doch neulich schon Mal einen Fall mit gefährlicher KV durch "Kampfsporterfahrung"....

An dieser Stelle sei aber gesagt, dass hier ja weder Exzess noch etwas Vergleichbares wie neulich vorliegt (meiner Meinung nach).
Es wäre natürlich von Vorteil gewesen, wenn der TE direkt nach der Sache zum Arzt gegangen wäre, um sich die Trittverletzungen (Hämatome) irgendwie bestätigt hätte lassen.

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#3
 Von 
GuterJunge
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)


Vielen vielen Dank für diese schnellen Antworten, das freut mich sehr.

Zitat (von Albarion):

„Es wäre natürlich von Vorteil gewesen, wenn der TE direkt nach der Sache zum Arzt gegangen wäre, um sich die Trittverletzungen (Hämatome) irgendwie bestätigt hätte lassen."

Hab ich. Handverletzung durch Menschenbissverletzung und 2 Beulen am Kopf, sonst nichts.



Zitat (von muemmel):
Und die Polizei meinte zu meinen Kollegen, während seiner Zeugenaussage, dass er noch keine Anzeige erstattet habe, sondern dass es polizeiliche Ermittlungen sind. Kompletter Unfug. Gefährliche KV ist ein Offizialdelikt, d. h., es kommt in jedem Fall zu einem Verfahren. Genau deswegen wurden Sie vorgeladen - wegen eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie.
Soll ich aussagen Sollten Sie. Sonst steht nämlich nur die Version der Gegenseite in den Ermittlungsakten (und ggf. die Ihres "Kollegen").
und wann soll ich mir einen Anwalt zulegen? Eigentlich jetzt schon - mindestens für die Akteneinsicht. Gefährliche KV ist ein recht drastischer Tatvorwurf...


Ja Klar Ermittlungsverfahren, doch diese liegt ja vor, da ich vor Ort ja schon mit der Polizei in Kontakt gekommen bin. Dennoch habe ich gehört, dass es besser wäre nichts zu sagen und falls dieses Verfahren nicht fallen gelassen wird, einen Anwalt zu verständigen. Oder sind Sie andere Meinung?

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#4
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Die übliche Empfehlung lautet wie folgt:

1. Termin absagen und eine mögliche schriftliche Einlassung nach Akteneinsicht ankündigen.

2. Einen Anwalt mit Akteneinsicht beauftragen. Das geht via Internet, Du bekommst per Email einen Scan der Akte. Die Kosten liegen deutlich unter 100 Euro für die Akteneinsicht.

3. Vorliegende Aussagen in Ruhe studieren und eine geeignete Strategie überlegen.

Wenn es multiple Aussagen gegen Dich gibt, wird es ohne Einlassung Deinerseits wohl auf eine Verhandlung vor dem Jugendrichter hinauslaufen (19 Jahre, Schüler) und nicht auf eine Einstellung. Es ist also eher angeraten einen Anwalt zu mandatieren und ihm die Stellungnahme zu überlassen - das kannst Du aber nach Erhalt der Akteneinsicht immer noch entscheiden. Grundsätzlich ist gefährliche KV schon ein erheblicher Vorwurf und keine Kleinigkeit.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#5
 Von 
GuterJunge
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
Die übliche Empfehlung lautet wie folgt:

1. Termin absagen und eine mögliche schriftliche Einlassung nach Akteneinsicht ankündigen.


Vielen Dank für Ihre Antwort. Diese Richtung scheint mir sehr durchdacht. Doch eine Frage habe ich hierzu. Wie kündige ich das an? Reicht es mündlich übers Telefon?

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10652 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von GuterJunge ):
Reicht es mündlich übers Telefon?


Im Grunde ja, ich würde schriftlich aber bevorzugen.

Zitat (von GuterJunge ):
Wie kündige ich das an?


Mit einem einfachen Satz ala:

"Ich werde dem Termin am xx.xx.xxxx nicht folge leisten, stattdessen werde ich mich schriftlich, nach Akteneinsicht, zum Tatvorwurf äußern."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 531x hilfreich)

Zitat (von Albarion):
Wir hatten doch neulich schon Mal einen Fall mit gefährlicher KV durch "Kampfsporterfahrung"


Das dürfte aber eigentlich an und für sich allein nicht für eine Deutung von Körperverletzung zu gefährlicher Körperverletzung reichen. Ich frage mich bei der Schilderung, wo die aber eigentlich herkommt?

Es wurde keine Waffe eingesetzt (auch kein Tritt mit Schuh gegen Kopf oder so), es wurde nicht gemeinschaftlich begangen und ein einziger Schlag dürfte für die das Leben gefährdende Behandlung doch auch nicht ausreichen...

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
und ein einziger Schlag dürfte für die das Leben gefährdende Behandlung doch auch nicht ausreichen...


Kommt auf den Schlag ein. Ein erfahrener Kampfsportler kann auch mit einem Schlag potenzielle Todesgefahr herbeiführen. Der Adressat war immerhin bewusstlos, so ganz ohne war der Schlag offenbar nicht. Den Rest muss das Ermittlungsverfahren ergeben.

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#9
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Kommt auf den Schlag ein. Ein erfahrener Kampfsportler kann auch mit einem Schlag potenzielle Todesgefahr herbeiführen.


Ich habe den anderen Thread nicht gesehen, aber unterstellen Gerichte einem Kampfsportler wirklich, daß er in einem Notwehrfall gezielt und voll bewußt bestimmte Handlungen unternimmt? Was wurde denn aus "man muß nicht das mildeste Mittel wählen"? Bis auf wenige Ausnahmen (Kinder, Volltrunkene) ist man nie verpflichtet, den Angreifer zu "schonen". Wenn man ins Gesicht kicken kann, muß man nicht stattdessen die Kniescheibe nehmen (und riskieren, daß der Angreifer danach trotzdem zu weiteren Angriffen fähig ist).

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#10
 Von 
GuterJunge
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Kommt auf den Schlag ein. Ein erfahrener Kampfsportler kann auch mit einem Schlag potenzielle Todesgefahr herbeiführen.


Ich habe den anderen Thread nicht gesehen, aber unterstellen Gerichte einem Kampfsportler wirklich, daß er in einem Notwehrfall gezielt und voll bewußt bestimmte Handlungen unternimmt? Was wurde denn aus "man muß nicht das mildeste Mittel wählen"? Bis auf wenige Ausnahmen (Kinder, Volltrunkene) ist man nie verpflichtet, den Angreifer zu "schonen". Wenn man ins Gesicht kicken kann, muß man nicht stattdessen die Kniescheibe nehmen (und riskieren, daß der Angreifer danach trotzdem zu weiteren Angriffen fähig ist).



Ich denke nicht, dass der Schlag sehr gefährlich war, sondern eher die Aussagen der Zeugen, die meinten ich hätte ihn „kaputt" geschlagen und nicht aufhören wollen, obwohl ich nach dem Schlag schon mehrere Tritte abbekommen habe. Leider waren die Polizisten, die erst später kamen, nicht wirklich auf meiner Seite und grenzten sich auch mit rassistischen Äußerungen ziemlich von mir ab. Aber das ist auch ein anderes Thema. Ich werde erstmal ein Anwalt kontaktieren und ich danke euch herzlichst für eure Hilfe.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

In dem Thread geht es halt soweit, dass selbst versuchter Mord bzw. Totschlag möglich sind.
Der eigene Körper kann durchaus als Waffe betrachtet werden, dazu gibt es diverse Urteile.
Im Endeffekt kommt es immer darauf an, wie viel Energie man einsetzt und was man erreichen wollte.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
aber unterstellen Gerichte einem Kampfsportler wirklich, daß er in einem Notwehrfall gezielt und voll bewußt bestimmte Handlungen unternimmt?


Kommt halt auf das Ergebnis der Ermittlungen an. Wenn er mit geschlossenen Augen "wie ein Mädchen" (sorry :grins: ) um sich schlägt, eher nicht.

Wenn er einen einzigen Handkantenschlag gezielt z.b. auf die Halsschlagader platziert, eher schon.

Es ging ja aber auch erstmal nur um die Klärung der Frage warum überhaupt ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung läuft, und nicht wegen einfacher. Was dann am Ende gegebenenfalls angeklagt und verurteilt wird steht ja eh noch auf einem anderen Blatt.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.12.2019 16:56

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#13
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Wenn er einen einzigen Handkantenschlag gezielt z.b. auf die Halsschlagader platziert, eher schon.


Selbst da wird es mit dem Vorsatz schwierig. Würde ein Kampfsportler immer genau da treffen, wo er will, wäre jeder Klitschko-Boxkampf nach einer Sekunde zuende gewesen. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Selbst da wird es mit dem Vorsatz schwierig.


Ich denke nicht, dass ein Gericht da große Schwierigkeiten hätte, im Normalfall.

Zitat (von BigiBigiBigi):
Würde ein Kampfsportler immer genau da treffen, wo er will, wäre jeder Klitschko-Boxkampf nach einer Sekunde zuende gewesen.


Naja, das ist ja nun etwas Äpfel/Birnen-mäßig. Bei einem Boxkampf schützt der Gegner natürlich in Erwartung entsprechender Schläge die entsprechenden Stellen. Schon deshalb gelingen die Treffer da nicht immer.

Aber auch davon abgesehen führt ja die Tatsache, dass solche Schläge nicht immer gelingen nicht im Umkehrschluss dazu, dass man beim kampfsporterfahrenen Absender eines "gelungenen Schlages" unterstellen muss, dass das nur Zufall war. Dann müsste man auch bei jedem Todesschützen (insb. geübten Schützen) unterstellen, dass er statt des Kopfes oder Herzens eigentl. nur den großen Zeh treffen wollte, und der Kopfschuss nicht beabsichtigter Zufall war.

Näheres müssen wie gesagt die Ermittlungen ergeben, aber es gibt wohl kein Gericht, dass bei einem zielgerichteten Schlag Richtung Halsschlagader annehmen würde, dass der entsprechende Treffer nicht gewollt war.

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