Gefährdungsansprache, Pflicht zur Anhörung?!

7. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
Jasmin Phoenix
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 72x hilfreich)
Gefährdungsansprache, Pflicht zur Anhörung?!

Sehr geehrte User,

HerrX und FrauY haben sich getrennt. FrauY hat im Nachgang der Trennung Anzeige gegen HerrnX erstattet, wegen Stalking/Nachstellung, Hausfriedensbuch und Sachbeschädigung.

Für diese Tatbeschuldigungen fehlen jedoch Zeugen und Belege, sodass die Polizei perspektivisch die Anzeige so nur aufnehmen kann und ggf. den Beschuldigten ins Revier bitten könnte.

In Verdachtsfällen von Stalking wird i.d.R. eine Gefährdungsansprache beim Beschuldigten durchgeführt (Hausbesuch Polizei).

Ist HerrX in der Pflicht sich diese Ansprache anzuhören, oder kann er den Beamten das Gespräch freundlich verweigern, bzw. einfach nicht reagieren, wenn geklingelt wird?

Besteht seitens der Polizei die Aufgabe den Buschuldigten immer und immer wieder aufzusuchen ggf. auch beim Arbeitgeber, um die Ansprache durchzuführen?

(Natürlich ist es grundlegend angebracht sich kooperativ zu zeigen, wenn auch ggf. keine Angaben zu machen. )

Meiner Ansicht nach muss für den Tatbestand Nachstellung mindestens für die Dauer von 8 Wochen einseitig Kontaktaufnahme stattgefunden haben und ggf. das pychische und physische Wohl des Betroffenen gefährdet sein.

Welche Richtlinie der Polizei gestattet es, ohne Überprüfung des Zeitraumes eine Gefährdungsansprache durchzuführen? Wird hier evtl. der Bock zum Gärtner gemacht und die Polizei als Machtinstrument missbraucht.


Danke und viele Grüße
Jasmin


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-- Editiert Jasmin Phoenix am 07.07.2014 13:57

-- Editiert Jasmin Phoenix am 07.07.2014 14:00

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4 Antworten
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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

In Verdachtsfällen von Stalking wird i.d.R. eine Gefährdungsansprache beim Beschuldigten durchgeführt (Hausbesuch Polizei). Und das steht jetzt wo? Wir hatten wir schon viele, die zu Recht oder Unrecht der Nachstellung beschuldigt worden sind, aber von Gefährderansprache hat noch keiner berichtet.
Meiner Ansicht nach muss für den Tatbestand Nachstellung mindestens für die Dauer von 8 Wochen einseitig Kontaktaufnahme stattgefunden haben und ggf. das pychische und physische Wohl des Betroffenen gefährdet sein. Derlei können Sie ja gern meinen - geregelt ist das im § 238 StGB , wo nichts von 8 Wochen steht...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 07.07.2014 19:28

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#3
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Und das steht jetzt wo? Wir hatten wir schon viele, die Recht oder Unrecht der Nachstellung beschuldigt worden sind, aber von Gefährderansprache hat noch keiner berichtet.


Es kommt aber vor. Das habe ich schon mitbekommen, dass die Polizei eine solche Gefährderansprache durchführt. Da ging es um einen Fall, wo die Vorfälle bisher wohl (noch) nicht für den Straftatbestand der Nachstellung ausreichten, aber eben Tendenzen in diese Richtung erkennbar waren.

-- Editiert Dirrly am 07.07.2014 17:40

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Eine sog. Gefährderansprache kann jederzeit durchgeführt werden, dazu ist es nicht erforderlich das die Straftat bereits begangen wurde, sondern allein das die Gefahr besteht das diese begangen werden könnte. Oder sein könnte.

Im übrigen reichen für eine Nachstellung schwerwiegende Nachteile aus. Eine Einseitige ständige oder beharrliche Kontaktaufnahme innerhalb von 3 Tagen reichen mir schon aus um eine solche Anzeige zu schreiben weil ich hier schon schwerwiegende Nachteile erkenne. Ob die StA das dann anklagt ist ja nicht mein Problem.

Im übrigen stütze ich eine solche Ansprache auf § 8 PolG NRW. Dazu kann die Person ggf. auch am Arbeitsplatz aufgesucht werden. So weit ich weiß wird das auch gemacht wenn diese bekannt ist, und der Bürger mehrfach nicht angetroffen wird.

quote:
Meiner Ansicht nach muss für den Tatbestand Nachstellung mindestens für die Dauer von 8 Wochen einseitig Kontaktaufnahme stattgefunden haben und ggf. das pychische und physische Wohl des Betroffenen gefährdet sein.


Das ist völliger Unsinn. Es reicht wie dargelegt das der Geschädigte, in seiner Lebensführung beeinträchtigt wird, dazu ist es schon ausreichend wenn der Geschädigte sein Handy ausschalten muss, und ähnliches.


-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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